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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 564Abschnitt

Übersetzung · DE

verlangt das Warten mit der Wunde, bis sie geheilt ist. Es lässt sich für uns daraus ableiten, dass die Vergeltung vor der Heilung zulässig ist, basierend auf unserer Aussage: Wenn sie auf das Leben übergreift, verfährt man mit ihm (31) so, wie er verfahren hat. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Er sagte: Selbst wenn er die Vergeltung in der Stunde verlangt hätte, in der sein Finger abgetrennt wurde, hätte ich sie vollzogen; aufgrund dessen, was Jabir überlieferte, dass ein Mann einen anderen mit einem Horn in sein Knie stach. Er sagte: "O Gesandter Allahs, vergelte mir." Er sagte: "Warte, bis du geheilt bist." Er weigerte sich, war ungeduldig und der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) vollzog die Vergeltung für ihn. Das Bein des Vergeltungssuchenden verkrüppelte, während das Bein desjenigen, an dem die Vergeltung vollzogen wurde, heilte. Da sagte der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Dir steht nichts zu, denn du warst ungeduldig" (31). Dies wurde von Sa'id als mursal überliefert (32). Zudem, weil die Vergeltung für ein Glied durch das Fortschreiten (Sariya) nicht entfällt, muss man berechtigt sein, sie sofort zu fordern, so als ob es geheilt wäre. Unser Argument ist das, was Jabir überlieferte, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) untersagte, die Vergeltung an einer Wunde zu vollziehen, bis der Verwundete geheilt ist. Al-Daraqutni (34) überlieferte dies von 'Amr ibn Shu'ayb, von seinem Vater, von seinem Großvater, vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken). Außerdem weiß man bei einer Wunde nicht, ob sie tödlich ist oder nicht, daher sollte man warten, um ihr Urteil zu kennen. Was ihren Hadith betrifft, so hat al-Daraqutni ihn überliefert, und in seinem Wortlaut heißt es: Er sagte: "O Gesandter Allahs, ich bin hinkend geworden." Da sagte der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Ich habe es dir untersagt, doch du hast mir widersetzt. Möge Allah dich entfernen, und dein Hinken soll vergebens sein." Dann untersagte er, die Vergeltung an einer Wunde zu vollziehen, bis der Betroffene geheilt ist. Dies ist ein Zusatz, der akzeptiert werden muss, und er steht zeitlich nach der Vergeltung, weshalb er diese aufhebt. Im selben Hadith liegt ein Hinweis darauf, dass das Vollziehen der Vergeltung vor der Heilung ein Ungehorsam ist; aufgrund seiner Aussage: "Ich habe es dir untersagt, doch du hast mir widersetzt." Was sie erwähnten, ist abzulehnen, und dies bildet die Grundlage (36) der Meinungsverschiedenheit.

Abschnitt: Wenn die Vergeltung vor der Heilung vollzogen wird, ist das Fortschreiten der Straftat hinfällig. Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Nein, sie ist gewährleistet, denn es handelt sich um das Fortschreiten einer Straftat, daher ist sie gewährleistet, so als hätte er die Vergeltung nicht vollzogen.

Anmerkungen

(31) Weggefallen in: M. (32) Al-Daraqutni hat dies in seinem Werk "Kitab al-Hudud wa al-Diyat" und anderen überliefert. Sunan al-Daraqutni 3/88, 89. Ebenso al-Bayhaqi im Kapitel "Was über die Ausnahme bei der Vergeltung für Wunden und Abtrennungen überliefert wurde" aus dem "Kitab al-Jinayat". Al-Sunan al-Kubra 8/67. (33) In der Vorlage und in B: "al-jarh". In M: "al-juruh". Die korrigierte Fassung stammt aus: Sunan al-Daraqutni und al-Sunan al-Kubra. (34) Al-Daraqutni überlieferte die Hadithe von Jabir und 'Amr ibn Shu'ayb im "Kitab al-Hudud wa al-Diyat" und anderen. Sunan al-Daraqutni 3/88. Imam Ahmad überlieferte den Hadith von 'Amr ibn Shu'ayb im "Musnad" 2/217. (35) In der Vorlage: "istifa'ihi". (36) In B und M zusätzlich: "'ala".

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