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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 565Abschnitt

Übersetzung · DE

Und al-Shafi'i sagte: Vielmehr ist sie gewährleistet, denn es handelt sich um das Fortschreiten einer Straftat, daher ist sie gewährleistet, so als hätte er die Vergeltung nicht vollzogen. Unser Argument ist der erwähnte Bericht, und weil er die Vergeltung vorgenommen hat, obwohl er keine Eile damit haben durfte, womit sein Anspruch erlosch, wie im Falle desjenigen, der denjenigen tötet, von dem er erbt; darin unterscheidet er sich von demjenigen, der die Vergeltung nicht vollzieht. Wenn demnach beide Abtrennungen fortschreiten und sowohl der Täter als auch der Vollziehende der Vergeltung sterben, so ist dies als verloren (hadr) zu betrachten. Abu Hanifa sagte: Die Entschädigung für jeden von ihnen ist verpflichtend, [denn das Fortschreiten jedes Einzelnen von ihnen] (37) ist gewährleistet, woraufhin sie sich gegenseitig aufrechnen und somit entfallen. Al-Shafi'i sagte: Wenn der Geschädigte zuerst stirbt und dann der Täter, so gilt dies als Vergeltung für ihn (38), denn er starb aufgrund des Fortschreitens der Abtrennung, er starb also durch die Tat des Geschädigten. Wenn der Täter stirbt, so verhält es sich ebenso nach einer der beiden Ansichten; nach der anderen Ansicht ist der Tod des Täters als verloren zu betrachten, und dem Vormund des Geschädigten steht das halbe Blutgeld zu. Sollte jedoch eine der beiden Abtrennungen ohne die andere fortschreiten, so ist dies bei uns als verloren zu betrachten, ohne dass eine Entschädigungspflicht besteht. Nach Abu Hanifa ist die Entschädigung für deren Fortschreiten jedoch verpflichtend. Nach al-Shafi'i gilt: Wenn die ursprüngliche Straftat fortschreitet, ist sie gewährleistet; wenn jedoch die Vergeltungsvollstreckung fortschreitet, ist deren Entschädigung nicht verpflichtend. Die Grundlage dafür ist die bereits erwähnte Meinungsverschiedenheit.

Abschnitt: Wenn die Wunde der Straftat verheilt ist und er die Vergeltung daran vollzogen hat, sich die Wunde dann aber wieder öffnet und fortschreitet, so ist deren Fortschreiten gewährleistet, das Fortschreiten der Vergeltungsvollstreckung jedoch nicht, denn er hat die Vergeltung vollzogen, nachdem sie zulässig war. Wenn er demnach einem Mann die Hand abgetrennt hat, diese verheilt ist, er die Vergeltung vollzogen hat, sich die Wunde des Geschädigten dann aber wieder öffnet und er daran stirbt, so hat sein Vormund das Recht, den Täter zu töten, da er an den Folgen seiner Straftat gestorben ist. Wenn er jedoch auf das Blutgeld verzichtet, steht ihm nichts zu, da er mit der Abtrennung bereits den Wert dessen eingefordert hat, was einem Blutgeld entspricht, nämlich seine beiden Hände. Wenn das Fortschreiten durch die Vergeltungsvollstreckung geschieht, ist ebenfalls nichts verpflichtend, da die Vergeltung durch seinen Tod erloschen ist und das Blutgeld nicht eingefordert werden kann, aus den von uns genannten Gründen. Sollte es sich bei der durch die Straftat abgetrennten Stelle um eine Hand handeln, hat der Vormund die Wahl zwischen der Vergeltung am Leben oder dem Verzicht auf das halbe Blutgeld. Wann immer die Vergeltung durch den Tod des Täters oder aus anderem Grund entfällt, ist das halbe Blutgeld aus dem Nachlass des Täters oder seinem Vermögen zu Lebzeiten zu entrichten.

Anmerkungen

(37) Weggefallen in: M. Eine Betrachtung dazu. (38) Weggefallen in: M.

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