Abschnitt: Wenn ein Angehöriger einer Schriftbesitzer-Religion (Kitabi) die Hand eines Muslims abtrennt, diese verheilt und er die Vergeltung vollzogen hat (39), sich dann aber die Wunde des Muslims wieder öffnet und er daran stirbt, so hat sein Vormund das Recht, den Kitabi zu töten oder auf das Wundgeld (Arsh) zu verzichten. Über dessen Höhe gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es sei das halbe Blutgeld, da er mit der Vergeltung bereits den Ersatz für seine Hand eingefordert hat und deren Ersatz das halbe Blutgeld beträgt; somit verbleibt ihm die andere Hälfte, so als wäre der Täter ein Muslim gewesen. Die zweite Ansicht besagt, ihm stehen drei Viertel zu, da die Hand eines Juden das halbe Blutgeld eines Juden wert ist, was ein Viertel des Blutgeldes eines Muslims entspricht; er hat also ein Viertel seines Blutgeldes eingefordert und ihm verbleiben drei Viertel. Wenn er die beiden Hände des Muslims abgetrennt hat, er die Vergeltung daran vollzogen hat und der Muslim dann starb, wobei sein Vormund auf einen Geldbetrag verzichtete, so beruht dies auf den beiden Ansichten: Wenn wir sagen, dass der Wert des Juden zugrunde gelegt wird, so steht ihm hier das halbe Blutgeld zu. Wenn wir jedoch sagen, dass der Wert der Hand des Muslims maßgeblich ist, so steht ihm hier nichts zu, da er bereits den Ersatz für beide Hände eingefordert hat, was das gesamte Blutgeld darstellt. Wäre die Abtrennung an seinen Händen und Füßen erfolgt und hätte er auf das Blutgeld verzichtet, so stünde ihm gemäß einer einzigen Ansicht nichts zu, da das Blutgeld dafür dem eines Muslims entspricht. Wäre der Täter eine Frau und das Opfer ein Mann, so ist das Urteil dasselbe wie das, das wir erwähnt haben, da ihr Blutgeld das halbe Blutgeld des Mannes beträgt.
Abschnitt: Wenn jemand die Hand eines Mannes am Handgelenk abtrennt und ein anderer sie dann am Ellenbogen abtrennt und er an den Folgen beider Taten stirbt, so hat sein Vormund das Recht, beide Täter zu töten. Es ist ihm nach einer der beiden Ansichten nicht gestattet, deren beide Gliedmaßen abzutrennen; nach der anderen Ansicht darf er die Hand des Täters am Handgelenk abtrennen. Wenn er sie abtrennt und dann auf den Rest verzichtet, so steht ihm das halbe Blutgeld zu. Was den anderen angeht: Wenn dessen Hand bereits am Handgelenk abgetrennt war und er sie dann am Ellenbogen abtrennte und er dann verzichtete, so steht ihm ein Blutgeld zu, [abzüglich] (40) der staatlichen Ausgleichszahlung (Hukuma) für den Unterarm. Wäre die Hand des Täters am Ellenbogen gesund gewesen, so wäre deren Abtrennung nach einer einzigen Überlieferung nicht zulässig, da er eine gesunde Hand für eine abgetrennte Hand nehmen würde. Wenn er die Hände beider abtrennt, während sie gesund sind, oder wenn zwei Männer seine beiden Hände abtrennen und er ihre beiden Hände abtrennt, die Straftat dann aber fortschreitet und er an deren Abtrennung stirbt, so hat sein Vormund nicht das Recht, auf das Blutgeld zu verzichten, da er bereits den Gegenwert eines Blutgeldes eingefordert hat. Wenn er sich dafür entscheidet, beide zu töten, so hat er das Recht dazu.
(39) In B und M: "oder er vollzog die Vergeltung". (40) In M: "al-Aqdar" ist ein Fehler.