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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 567Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt (41): Es ist nicht gestattet, die Vergeltung (Qisas) an einer schwangeren Frau vor deren Entbindung zu vollziehen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Tat schwanger war oder erst danach, vor der Vollstreckung, schwanger wurde; dies gilt gleichermaßen für die Vergeltung am Leben als auch an Gliedmaßen. Was die Vergeltung am Leben betrifft, so beruht dies auf dem Wort Gottes, des Erhabenen: "Und tötet niemanden, dessen Tötung Gott verboten hat, außer mit Recht" (Sura al-Isra, 33). Die Tötung einer schwangeren Frau ist die Tötung einer anderen Person als dem Mörder, was als Maßlosigkeit (Israf) gilt. Ibn Madscha überlieferte (43) mit seiner Überlieferungskette von Abd al-Rahman ibn Ghanam, dass er sagte: Muadh ibn Dschabal, Abu Ubaida ibn al-Dscharrah, Ubada ibn al-Samit und Schaddad ibn Aus berichteten, dass der Gesandte Gottes – Friede sei auf ihm – sagte: "Wenn eine Frau vorsätzlich tötet, soll sie nicht getötet werden, bis sie das, was in ihrem Leib ist, zur Welt gebracht hat, falls sie schwanger ist, und bis sie für ihr Kind gesorgt hat. Und wenn sie Unzucht begangen hat, soll sie nicht gesteinigt werden, bis sie das, was in ihrem Leib ist, zur Welt gebracht hat und für ihr Kind gesorgt hat." Dies ist eine ausdrückliche Bestimmung (Nass). Zudem geschah dies, weil der Prophet – Friede sei auf ihm – zur Ghamidiyya, die den Ehebruch gestand, sagte: "Geh zurück, bis du das, was in deinem Leib ist, zur Welt gebracht hast." Dann sagte er zu ihr: "Geh zurück, bis du es gestillt hast" (44). Dies ist ein Konsens (Idschma) der Gelehrten, unter denen wir keine Meinungsverschiedenheit kennen. Was die Vergeltung an Gliedmaßen betrifft, so haben wir die Vollstreckung darin untersagt aus Furcht vor einer Ausbreitung (Saraya) auf den Täter oder einer Überschreitung in seinem Recht. Dass wir dies also aus Furcht vor einer Ausbreitung auf eine andere Person als den Täter und aus Sorge um den Verlust (45) eines unantastbaren Lebens untersagen, ist umso notwendiger und angebrachter. Zudem bedeutet die Vergeltung an ihr die Tötung einer anderen Person als dem Täter, was verboten ist. Wenn sie entbunden hat, soll sie nicht getötet werden, bis sie das Kind mit der Kolostrum-Milch (Liba') gestillt hat, da das Kind ohne diese in der Regel nicht überlebt. Sollte das Kind niemanden haben, der es stillt, darf sie nicht getötet werden, bis die Zeit des Abstillens erreicht ist, aufgrund der beiden erwähnten Berichte und weil die Vollstreckung aufgeschoben wurde, um es zu bewahren, als es noch ein Fötus war; umso mehr muss sie aufgeschoben werden, um es nach der Geburt zu bewahren. Es sei denn, die Vergeltung betrifft etwas anderes als das Leben und es ist zu erwarten, dass sie überlebt und das Kind durch die Vollstreckung keinen Schaden erleidet; dann wird sie vollzogen. Wenn eine regelmäßige Amme für das Kind gefunden wird, ist ihre Tötung zulässig, da es durch deren Milch versorgt werden kann. Wenn die Amme wechselt, oder...

Anmerkungen

(41) Dieser gesamte Abschnitt fehlt in B. (42) Sura al-Isra 33. (43) In: Kapitel "Die schwangere Frau, bei der die Vergeltung verpflichtend ist", aus dem Buch über das Blutgeld (Diyat). Sunan Ibn Madscha 2/898, 899. (44) Überliefert von Muslim, in: Kapitel "Derjenige, der den Ehebruch gegen sich selbst gesteht", aus dem Buch über die Strafen (Hudud). Sahih Muslim 3/1322, 1323. Und von Imam Malik, in: Kapitel "Was über die Steinigung berichtet wurde", aus dem Buch über die Strafen. Al-Muwatta 2/821, 822. Siehe auch Band 12, Seite 311, 312. (45) Das Wort "wa" (und) fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

فصل (٤١): ولا يجوزُ أن يقْتَصَّ من حامِلٍ قبلَ وَضْعِها، سواءٌ كانت حامِلًا وقتَ الجنايةِ، أو حَمَلَتْ بعدَها قبلَ الاسْتِيفاءِ، وسواءٌ كان القِصاصُ في النَّفْسِ أو في الطَّرَفِ؛ أمَّا في النَّفْسِ فلِقَوْلِ اللَّه تعالى: {فَلَا يُسْرِفْ فِي الْقَتْلِ} (٤٢). وقَتْلُ الحاملِ قتلٌ لغيرِ القاتلِ، فيكونُ إسْرافًا. ورَوَى ابن ماجَه (٤٣)، بإسنادِه عن عبدِ الرحمنِ بن غَنْمٍ، قال: ثنا مُعاذُ بن جَبَلٍ، وأبو عُبَيْدةَ بن الجَرَّاحِ، وعُبَادةُ بن الصامِتِ، وشَدَّادُ بن أوْسٍ، قالوا: إنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "إذَا قَتَلَتِ الْمَرْأَةُ عَمْدًا، لَمْ تُقْتَلْ حَتَّى تَضَعَ مَا في بَطْنِها إنْ كَانَتْ حَامِلًا، وحَتَّى تَكْفُلَ وَلَدَهَا، وإنْ زَنَتْ، لَمْ تُرْجَمْ حَتَّى تَضَعَ مَا فِي بطْنِها، وحَتَّى تَكْفُلَ وَلَدَها". وهذا نَصٌّ، ولأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال للْغامِدِيَّةِ المُقِرَّةِ بالزِّنَى: "ارْجِعِى حَتَّى تَضَعِى مَا فِي بَطْنِكِ". ثم قال لها: "ارْجِعِى حَتَّى تُرْضِعِيهِ" (٤٤). ولأنَّ هذا إجْماعٌ من أهلِ العلمِ لا نعلمُ بينهم فيه اخْتِلافًا. وأمَّا القِصاصُ في الطَّرفِ، فلأنَّنا مَنَعْنا الاسْتِيفاءَ فيه خَشْيةَ السِّرَايةِ إلى الجانِى، أو إلى زِيادَةٍ في حَقِّه، فَلأَنْ نَمْنَعَ منه خَشْيةَ السِّرايةِ إلى غيرِ الجانِى، وتَفْوِيتِ (٤٥) نَفْسٍ مَعْصُومةٍ، أَوْلَى وأَحْرَى، ولأنَّ في القِصاصِ منها قَتْلًا لغيرِ الجانِى، وهو حَرامٌ. وإذا وضَعَتْ، لم تُقْتَلْ حتى تَسْقِىَ الوَلَدَ اللِّبَأَ؛ لأنَّ الوَلَدَ لا يَعِيش إلَّا به في الغالِبِ، ثم إن لم يَكُنْ للوَلَدِ مَنْ يُرْضِعُه، لم يَجُزْ قَتْلُها حتى يَجِىءَ أوَانُ فِطَامِه؛ لما ذكرْنا من الخَبَرَيْنِ، ولأنَّه لمَّا أُخِّرَ الاسْتِيفاءُ لحِفْظهِ وهو حَمْلٌ، فَلأنْ يُؤَخَّرَ لحِفْظِه بعدَ وَضْعِه أَوْلَى، إلَّا أن يكونَ القِصاصُ فيما دُونَ النَّفْسِ، ويكونَ الغالبُ بقاءَها، وعَدَمَ ضَرَرِه بالاسْتِيفاءِ منها، فيُسْتَوْفَى. وإن وُجِدَ له مُرْضِعَةٌ راتِبةٌ، جاز قَتْلُها؛ لأنَّه يَسْتَغْنِى بلَبَنِها، وإن كانتْ مُتَرَدِّدةً، أو

Anmerkungen

(٤١) سقط هذا الفصل كله من: ب.(٤٢) سورة الإسراء ٣٣.(٤٣) في: باب الحامل يجب عليها القود، من كتاب الديات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٩٨، ٨٩٩.(٤٤) أخرجه مسلم، في: باب من اعترف على نفسه بالزنى، من كتاب الحدود. صحيح مسلم ٣/ ١٣٢٢، ١٣٢٣. والإِمام مالك، في: باب ما جاء في الرجم، من كتاب الحدود. الموطأ ٢/ ٨٢١، ٨٢٢. وانظر الجزء الثاني عشر صفحة ٣١١، ٣١٢.(٤٥) سقطت الواو من: م.

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