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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 5691452 - Problem: Er sagte: (Wenn der Amputierende eine gesunde Gliedmaße hat und die amputierte Gliedmaße gelähmt ist, gibt es keine Wiedervergeltung [Qiṣāṣ])

Übersetzung · DE

Wenn beide unwissend waren, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass die Haftung beim Imam (Herrscher) liegt, so wie wenn beide wissend gewesen wären. Die zweite Ansicht besagt, dass sie beim Schutzbefohlenen (Wali) liegt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu al-Khattab sagte: Die Haftung liegt beim Herrscher, ohne hierbei zu unterscheiden. Al-Muzani sagte: Die Haftung liegt in jedem Fall beim Schutzbefohlenen, da er der unmittelbare Täter (Mubashir) ist und die Ursache nicht zwingend ist, weshalb die Haftung bei ihm liegt, ähnlich wie beim Gruben-Gräber und dem Stoßer; oder wie wenn er jemanden, der das Verbot des Tötens kennt, zum Töten befiehlt und dieser tötet. Wir haben bereits dargelegt, was eine Unterscheidung erfordert. Und Allah weiß es am besten.

1452 - Frage: Er sagte: (Und wenn der Täter ein gesundes Glied hat, das Abgetrennte jedoch gelähmt ist, dann gibt es keine Qisas-Vergeltung).

Wir kennen niemanden unter den Gelehrten, der die Pflicht zur Abtrennung einer gesunden Hand, eines Fußes oder einer Zunge für ein gelähmtes Glied vertreten hätte, außer dem, was von Dawud überliefert wurde, der dies für verpflichtend hielt, weil jedes von beiden unter dem Namen des anderen benannt wird und somit als Ersatz für das andere genommen werden kann, wie bei den Ohren. Unser Argument ist, dass das gelähmte Glied keinen Nutzen außer der Ästhetik hat, daher kann man dafür nicht etwas nehmen, das einen Nutzen hat (1), so wie eine gesunde (2) nicht für eine erblindete (3) genommen wird. Was er als Beweis angeführt hat, ist ein Qiyas (Analogieschluss), wobei er selbst den Qiyas nicht anerkennt. Wenn er schon bei den Augen keinen Qisas (Vergeltung) für zulässig hält, trotz der Aussage Allahs des Erhabenen: {Und das Auge um das Auge} (4), aufgrund des Unterschieds in Gesundheit und Blindheit, dann ist es erst recht geboten, dies nicht in Fällen anzuwenden, für die es keinen Text (Nass) gibt (5).

Abschnitt: Wenn jemand ein gelähmtes Ohr oder eine gelähmte Nase abschneidet, kann man dafür eine gesunde nehmen? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Die erste besagt, dass sie nicht dafür genommen werden kann, wie bei allen anderen Körperteilen. Die zweite besagt, dass sie dafür genommen werden kann, da deren Nutzen durch die Lähmung nicht verloren geht. Der Nutzen des Ohres besteht im Auffangen von Schall, dem Abwehren von Schädlingen und dem Schutz des Gehörgangs, und der Nutzen der Nase besteht im Auffangen von Gerüchen sowie dem Abwehren von Luft und Schädlingen (6). Somit ist sie in Bezug auf Ästhetik und Nutzen dem gesunden Glied ebenbürtig.

Anmerkungen

(47) In B: "und wie". (1) In M: "Nutzen". (2) Das heißt: das gesunde Auge, wie es im al-Sharh al-Kabir vorkommt. (3) Das erblindete Auge ist dasjenige, dessen Sehvermögen geschwunden ist, während die Pupille gesund erscheint. (4) Sure al-Ma'idah 45. (5) In M: "ist verpflichtend". (6) In B, M: "oder die Schädlinge".

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