Daher ist es zwingend, das eine für das andere zu nehmen, wie beim gesunden Glied für ein gesundes Glied, anders als bei Hand und Fuß. Von al-Shafi'i gibt es hierzu zwei Aussagen, ähnlich den beiden Ansichten.
Abschnitt: Eine Hand mit vollständigen Fingern wird nicht für eine Hand mit fehlenden Fingern genommen. Wenn also jemand, der fünf Finger hat, die Hand dessen abtrennt, der vier oder drei hat, oder jemand, der vier Finger hat, die Hand dessen abtrennt, der drei hat, so ist keine Qisas-Vergeltung fällig, da dies über seinen Anspruch hinausgeht. Darf er eine Anzahl von Fingern des Täters entsprechend der Fingerzahl des Opfers abtrennen? Hierzu gibt es zwei Ansichten, die wir bereits im Fall der Amputation ab der Handmitte erwähnt haben. Wenn jemand mit vollständiger Hand eine Hand abtrennt, die einen gelähmten Finger hat, während die übrigen Finger gesund sind, so ist es nicht zulässig, die gesunde Hand als Ausgleich dafür zu nehmen, da dies ein Nehmen eines Vollständigen für ein Unvollständiges wäre. Bezüglich der Vergeltung an den gesunden Fingern gibt es zwei Ansichten. Falls wir sagen: Er darf die Qisas-Vergeltung vollziehen, so steht ihm für den gelähmten Finger eine Entschädigung (Hukuma) zu sowie das Arsh-Geld für das darunterliegende Teil der Handfläche. Ob das unter den gesunden Fingern Liegende in deren Qisas-Vergeltung eingeschlossen ist oder ob dafür eine Entschädigung (Hukuma) fällig wird, darüber gibt es zwei Ansichten.
Abschnitt: Wenn jemand mit einer Hand, die einen überzähligen Finger aufweist, eine vollständige Hand abtrennt, ist die Qisas-Vergeltung fällig. Dies erwähnte Abu Abd Allah ibn Hamid, weil der überzählige Finger im Sinne eines Mangels ein Fehler ist, aufgrund dessen eine verkaufte Ware zurückgegeben werden kann, weshalb sein Vorhandensein den Qisas nicht verhindert, so wie eine Geschwulst oder ein Geschwür darauf. Al-Qadi wählte die Ansicht, dass die Hand nicht dafür abgetrennt wird; dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da es sich um eine Zugabe handelt. Demnach ist, falls das Opfer ebenfalls einen überzähligen Finger an derselben Stelle wie der Täter hat, die Qisas-Vergeltung fällig, aufgrund der Gleichheit. Wenn er sich jedoch an einer anderen Stelle befindet oder das Opfer keinen überzähligen Finger hat, so darf die Hand des Täters nicht genommen werden. Darf er den Finger (8) abtrennen? Wir prüfen: Wenn der überzählige Finger mit einem der anderen Finger verwachsen ist, so darf er diese Finger nicht abtrennen, da in deren Abtrennung eine Schädigung des überzähligen Fingers läge. Darf er die vier Finger abtrennen? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Wenn er nicht mit einem von ihnen verwachsen ist, darf er dann die fünf abtrennen? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Wenn der überzählige Finger an einem Finger am oberen Glied sitzt, darf er nicht abgetrennt werden. Wenn er am unteren oder mittleren Glied angewachsen ist, so darf er nach einer der beiden Ansichten die darüber liegenden Glieder abtrennen. Er erhält (9) das Arsh-Geld für das Glied, dessen Abtrennung nicht möglich war, nach einer der beiden Ansichten, und dies zieht ein Fünftel der Handfläche nach sich.
(7) In B, M: "so nicht". (8) Im Original, A: "der Finger".
فوَجَبَ أخْذُ كلِّ واحدٍ منهما بالآخَرِ، كالصَّحِيحِ بالصَّحِيحِ، بخِلافِ اليَدِ والرِّجْلِ. وللشافعىِّ قَوْلان كالوَجْهَيْن.
فصل: ولا تُؤْخَذُ يَدٌ كامِلةُ الأصابعِ بناقِصَةِ الأصابعِ، فلو قَطعَ مَنْ له خَمْسُ أصابِعَ يَدَ مَنْ له أَرْبَعٌ أو ثلاثٌ، أو قَطعَ مَنْ له أرْبَعُ أصابعَ يَدَ مَنْ له ثلاثٌ، لم يَجِبِ القِصاصُ؛ لأنَّها فَوْقَ حَقِّه. وهل له أن يَقْطعَ من أصابعِ الجانِى بعَدَدِ أصابِعِه؟ فيه وَجْهان، ذكَرْناهما فيما إذا قَطعَ من نِصْفِ الكَفِّ. وإن قَطَعَ ذُو اليَدِ الكاملةِ يَدًا فيها إصْبَعٌ شَلَّاءُ وباقِيها صِحاحٌ، لم يَجُزْ أخْذُ الصَّحِيحةِ بها؛ لأنَّه أخْذُ كامِلٍ بناقِصٍ. وفى الاقْتِصاصِ من الأصابعِ الصِّحاحِ وَجْهان، فإن قُلْنا: له أن يَقْتَصَّ. فله الحُكومةُ في الشَّلَّاءِ، وأَرْشُ ما تَحْتَها من الكَفِّ. وهل يَدْخُلُ ما تحت الأصابعِ الصِّحاحِ في قِصَاصِها، أو تَجِبُ فيه حُكومةٌ؟ على وَجْهَيْنِ.
فصل: وإن قَطَعَ اليَدَ الكاملةَ ذُو يَدٍ فيها إصْبَعٌ زائدٌ، وَجَبَ القِصاصُ فيها. ذكره أبو عبدِ اللَّه ابنُ حامدٍ؛ لأنَّ الزَّائدةَ عَيْبٌ ونَقْصٌ في المَعْنَى، يُرَدُّ بها المَبيعُ، فلا (٧) يَمْنَعُ وجودُها القِصاصَ منها، كالسَّلْعةِ فيها والخُراجِ. واخْتار القاضي أنَّها لا تُقْطَعُ بها. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّها زِيادةٌ. فعلى هذا، إن كان للمَجْنِىِّ عليه أيضًا إصْبَعٌ زائدةٌ في مَحَلِّ الزَّائدةِ من الجانِى، وَجَبَ القِصاصُ؛ لِاسْتِوائِهما، وإن كانت في غيرِ مَحَلِّها، أو لم يَكُنْ للمَجْنِىِّ عليه إصْبَعٌ زائدةٌ، لم تُؤْخَذْ يَدُ الجانِى. وهل يَمْلِكُ قَطْعَ الإِصْبَعِ (٨)؟ نَنْظُرُ؛ فإن كانت الزَّائدةُ مُلْصَقَة بأحَدِ الأصابعِ، فليس له قَطْعُ تلك الأصابعِ، لأنَّ في قَطْعِها إضْرارًا بالزَّائدةِ. وهل له قَطْعُ الأصابعِ الأرْبعِ؟ على وَجْهَين. وإن لم تكُنْ ملصقةً بواحدةٍ منهنَّ، فهل له قطعُ الخَمْسِ؟ على وَجْهين. وإن كانت الزَّائدةُ ثابتةً في إصْبعٍ في أُنْمُلَتِها العُلْيَا، لم يَجُزْ قَطْعُها. وإن كانت نابِتَةً في
(٧) في ب، م: "فلم".(٨) في الأصل، أ: "الإِصبع".