Die Anhänger des al-Shafi'i sagten: Sie wird nicht damit vergeltet, nach einer der beiden Ansichten; denn die Lähmung (1) ist ein Gebrechen (2), und Gebrechen wirken unterschiedlich auf den Körper ein, sodass keine Gleichheit zwischen ihnen gewährleistet ist. Wir entgegnen: Beide sind im Wesen des Gliedes und in seiner Eigenschaft gleich, daher ist es zulässig, die eine durch die andere zu vergelten, wie eine gesunde durch eine gesunde.
Abschnitt: Eine unvollständige Hand wird durch eine unvollständige Hand vergeltet, wenn beide darin gleich sind, indem das, was von der Hand des Täters abgetrennt wurde, dem entspricht, was von der Hand des Geschädigten abgetrennt wurde; denn beide sind in Wesen und Eigenschaft gleich. Wenn sie jedoch abweichen, etwa wenn von der Hand des einen der Daumen abgetrennt wurde und von der anderen ein anderer Finger, so ist die Qisas-Vergeltung nicht zulässig; denn dies beinhaltete, einen Finger durch einen anderen zu ersetzen. Wenn die Hand des einen um einen Finger unvollständig ist, und die andere um diesen Finger und einen weiteren (3), so ist es zulässig, die um zwei Finger unvollständige Hand durch die um einen Finger unvollständige Hand zu vergelten. Und hat er Anspruch auf das Arsh-Geld für seinen zusätzlichen Finger? Hierüber gibt es zwei Ansichten. Es ist jedoch nicht zulässig, die andere [vollständige] Hand damit zu vergelten; denn die vollständige wird nicht für eine unvollständige genommen.
Abschnitt: Es ist zulässig, die unvollständige Hand durch eine vollständige zu vergelten; denn sie bleibt hinter seinem Recht zurück. Und hat er das Recht, das Blutgeld für die Finger der unvollständigen Hand zu nehmen? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Eine davon besagt, dass ihm dies zusteht. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und die Wahl von Ibn Hamid. Die zweite besagt, dass er neben dem Qisas keinen Anspruch auf Arsh-Geld hat. Dies ist die Lehre von Abu Hanifa und die Analogie der Aussage von Abu Bakr, um zu vermeiden, dass Qisas (4) und Blutgeld bei einem einzigen Glied zusammenkommen. Al-Qadi sagte: Die Analogie seiner Aussage besagt das Entfallen des Qisas, wie in seiner Aussage bezüglich jemandes, dessen Hand von der Mitte des Unterarms abgetrennt wurde. Doch dem ist nicht so; denn er übt den Qisas am Tatort aus und setzt das Messer an der Stelle an, an der der Täter es ansetzte. Dies steht ihm also zu, so wie wenn jemand ihn über der Wunde (Mudiha) verletzt hat, oder der Kopf des Verletzenden kleiner war, oder er die gelähmte Hand für eine gesunde genommen hat. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Hand vom Unterarm abgetrennt wurde; denn dort ist es ihm nicht möglich, den Qisas an der Stelle der Tat auszuüben. So hat es al-Sharif von Abu Bakr berichtet.
(1) In B, M: "ash-shala'" (die Lähmung). (2) In M: "alila" (krankhaft/fehlerhaft). (3) In M: "fa-ukhra" (und eine andere). (4) In M: "al-qisas" (die Vergeltung).
الشافعىِّ، لا تُؤْخَذُ بها، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ الشَّلَلَ (١) عِلَّةٌ (٢)، والعِلَلُ يَخْتلِفُ تأثِيرُها في البَدْنِ، فلا تَتَحَقَّقُ المُماثَلةُ بينهما. ولَنا، أنَّهما مُتَماثِلانِ في ذاتِ العُضْوِ وصِفَتِه، فجاز أخْذُ إحْداهما بالأُخْرَى، كالصَّحِيحةِ بالصَّحِيحةِ.
فصل: وتُؤْخَذُ النَّاقِصةُ بالنَّاقِصةِ، إذا تساوَتَا فيه، بأن يكونَ المَقْطوعُ من يَدِ الجانِى كالمَقْطوعِ من يَدِ المَجْنِىِّ عليه؛ لأنَّهما تساوَتَا في الذَّاتِ والصِّفَةِ. فأمَّا إن اختَلَفا، فكان المقطوعُ من يَدِ أحدِهما الإِبْهامَ، ومن الأُخْرَى إصْبَعَ غيرِها، لم يَجُزِ القِصاصُ؛ لأنَّ فيه أخْذَ إصْبَعٍ بغيرِها. وإن كانت يَدُ أحَدِهما ناقصةً إصْبعًا، والأُخْرَى ناقصةً تلك الإِصْبَعَ وأُخْرَى (٣)، جاز أخْذُ النَّاقِصةِ إصْبَعَيْنِ بالنَّاقصةِ إصْبَعًا. وهل له أرْشُ إصْبَعِه الزَّائدةِ؟ فيه وَجْهان. ولا يجوزُ أخْذُ الأُخْرَى بها؛ لأنَّ الكاملةَ لا تُؤْخَذُ بالنَّاقصةِ.
فصل: ويجوزُ أخْذُ النَّاقصةِ بالكاملةِ؛ لأنَّها دون حَقِّه. وهل له أخْذُ دِيَةٍ لأصابعِ النَّاقصةِ؟ على وَجْهَين؛ أحدهما، له ذلك. وهو قولُ الشافعىِّ، واختيارُ ابنِ حامدٍ. والثانى، ليس له مع القِصاصِ أرْشٌ. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، وقِياسُ قولِ أبى بكرٍ؛ لِئَلَّا يُفْضِىَ إلى الجَمْعِ بين قِصاصٍ (٤) ودِيَةٍ في عُضْوٍ واحدٍ. وقال القاضي: قِياسُ قولِه سُقُوطُ القِصاصِ، كقولِه في مَن قُطِعَتْ يَدهُ من نِصْفِ الذِّرَاعِ، وليس كذلك؛ لأنَّه يَقْتَصُّ من مَوْضِعِ الجِنايةِ، ويَضَعُ الحَدِيدَةِ في مَوْضع وضَعها الجانى، فمَلَكَ ذلك، كما لو جَنَى عليه فوقَ المُوضِحَةِ، أو كان رأَسُ الشَّاجِّ أصْغَرَ، أو أخَذَ الشَّلَّاءَ بالصَّحِيحةِ. ويُفارِقُ القاطِعَ من نِصْفِ الذراعِ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه القِصاصُ من مَوْضِعِ الجنايةِ. هكذا حكاه الشَّرِيفُ، عن أبي بكرٍ.
(١) في ب، م: "الشلاء".(٢) في م: "عليلة".(٣) في م: "فأخرى".(٤) في م: "القصاص".