Abschnitt: Wenn die Hand des Täters und die des Geschädigten beide vollständig sind, [und] sich an der Hand des Geschädigten ein zusätzlicher Finger befindet, so ist nach der Auffassung von Ibn Hamid der zusätzliche Finger unbeachtlich, da er dem Status eines Geschwürs (Khuraj) oder eines Gewebewuchses (Sil'a) gleichkommt. Nach der Auffassung anderer hat er das Recht, die Hand des Täters abzuschneiden. Hat er Anspruch auf ein Schiedsurteil (Hukuma) hinsichtlich des zusätzlichen Fingers? Hierüber gibt es zwei Ansichten. Wenn jemand, der fünf ursprüngliche Finger hat, die Hand dessen abtrennt, der vier ursprüngliche Finger und einen zusätzlichen Finger hat, oder jemand, der vier ursprüngliche Finger (5) und einen zusätzlichen Finger hat, die Hand dessen abtrennt, der fünf ursprüngliche Finger hat, so gibt es im ersten Fall keine Qisas-Vergeltung; denn ein ursprünglicher Finger wird nicht für einen zusätzlichen Finger vergolten. Im zweiten Fall steht ihm nach der Auffassung von Ibn Hamid der Qisas zu; denn der zusätzliche Finger ist unbeachtlich. Andere sagten: Wenn sich der zusätzliche Finger nicht an der Stelle eines ursprünglichen Fingers befindet, gibt es ebenfalls keinen Qisas; denn die beiden Finger sind unterschiedlich. Wenn er sich jedoch an der Stelle eines ursprünglichen Fingers befindet, sagte al-Qadi: Die Qisas-Vergeltung wird vollzogen. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i, und er hat keinen Anspruch auf etwas wegen des Verlusts des zusätzlichen Fingers. Dies ist jedoch strittig; denn sobald er sich an der Stelle eines ursprünglichen Fingers befindet, ist er ein ursprünglicher Finger, da der zusätzliche Finger jener ist, der über die Anzahl der Finger hinausgeht oder sich an einer anderen Stelle als die Finger befindet. Da dieser nun fünf Finger an ihrem Platz hat, sind sie alle ursprünglich. Falls sie sagen: Die Bedeutung, dass er ein zusätzlicher Finger ist, liegt darin, dass er schwach ist und von der Ausrichtung der Finger abweicht, so erwidern wir: Seine Schwäche begründet nicht, dass er ein zusätzlicher Finger ist, so wie bei dem Glied eines Impotenten (Anin). Was seine Abweichung von der Ausrichtung (6) der Finger betrifft, so gilt: Wenn er nicht an der Stelle eines fehlenden Fingers gewachsen ist, so ist ihre Behauptung, er befinde sich an dessen Stelle, falsch. Wenn er jedoch an dessen Stelle gewachsen ist und lediglich seine Spitze geneigt und gekrümmt ist, so ist dies eine Krankheit, die ihn nicht aus dem Status eines ursprünglichen Fingers heraushebt.
Abschnitt: Wenn er dessen Finger abtrennt und diesen durch die Wunde eine Fäulnis (Akila) an der Hand befällt und diese an einem Gelenk abfällt, so steht darauf Qisas. Wenn der Geschädigte jedoch zuvorkommt und sie am Handgelenk abtrennt, damit sie nicht auf seinen restlichen Körper übergreift, und die Wunde dann verheilt, so trifft den Täter der Qisas für den Finger und ein Schiedsurteil (Hukuma) für das, was von der Handfläche verfault ist, und er hat keine Verpflichtung für das, was der Geschädigte selbst abgetrennt hat; denn dies ging durch dessen eigene Handlung verloren. Wenn es nicht...
(5) In den Ausgaben: Original, A, B weggelassen. (6) In den Ausgaben: Original, M weggelassen.
فصل: وإن كانتْ يَدُ القاطعِ والمَجْنِىِّ عليه كامِلَتَيْنِ، [و] في يَدِ المَجْنِىِّ عليه إصْبَعٌ زائدةٌ، فعلى قولِ ابنِ حامدٍ، لا عِبْرَةَ بالزَّائدةِ؛ لأنَّها بمنزلةِ الخُرَاجِ والسَّلْعةِ. وعلى قولِ غيرِه، له قَطْعُ يَدِ الجانِى. وهل له حُكومةٌ في الزَّائدةِ؟ على وَجْهَيْنِ. وإن قَطَعَ مَنْ له خَمْسُ أصابعَ أصْلِيَّةٍ، كَفَّ مَنْ له أرْبَعُ أصابِعَ أصْلِيَّةٍ، وإصْبَعٌ زائدةٌ، أو قَطَعَ مَنْ له أرْبَعُ أصابعَ أصْلِيَّةٌ (٥) وإصْبَعٌ زائدةٌ، كَفَّ مَنْ له خَمْسُ أصابعَ أصْلَيةٍ، فلا قِصاصَ في الصُّورةِ الأُولَى؛ لأنَّ الأصْليَّةَ لا تُؤْخَذُ بالزَّائدةِ. وله القِصاصُ في الصُّورةِ الثانية، في قولِ ابنِ حامدٍ؛ لأنَّ الزَّائدةَ لا عِبْرةَ بها. وقال غيرُه: إن لم تكُن الزَّائدةُ في مَحَلِّ الأصْلِيَّةِ، فلا قِصاصَ أيضًا؛ لأنَّ الإصْبَعَيْنِ مُخْتلفانِ. وإن كانتْ في مَحَلِّ الأصْليَّةِ، فقال القاضي: يَجْرِى القِصاصُ. وهو مذهبُ الشافعىِّ، ولا شىءَ له لنَقْصِ الزَّائدةِ. وهذا فيه نَظَرٌ؛ فإنَّها متى كانت في مَحَلِّ الأصْلِيَّةِ، كانت أصْلِيَّةً، لأنَّ الزَّائدةَ هي التي زادَتْ عن عَدَدِ الأصابعِ، أو كانتْ في غيرِ مَحَلِّ الأصابِعِ، وهذا له خَمْسُ أصابعَ في مَحَلِّها، فكانت كلُّها أصْلِيَّةً. فإن قالوا: معنى كَوْنِها زائدةً، أنَّها ضَعِيفةٌ مائلةٌ عن سَمْتِ الأصابعِ. قُلْنا: ضَعْفُها لا يُوجِبُ كَوْنَها زائدةً، كذَكَرِ العِنِّينِ، وأمَّا مَيْلُها عن سَمْتِ (٦) الأصابعِ، فإنَّها إن لم تكُنْ نابِتةً في مَحَلِّ الإِصْبَعِ المَعْدومةِ، فَسَدَ قولُهم إنَّها في مَحَلِّهَا، وإن كانت نابتةً في مَوْضِعِها، وإنَّما مالَ رأسُها واعْوَجَّتْ، فهذا مَرَضٌ لا يُخْرِجُها عن كَوْنِها أصْلِيَّةً.
فصل: وإذا قَطَعَ إصْبَعَه، فأصابَه من جُرْحِها أَكِلَةٌ في يَدِه، وسَقَطَتْ من مَفْصِلٍ، ففيها القِصاصُ. وإن بادَرَهَا صاحِبُها، فقَطَعَها من الكُوعِ، لئَلَّا تَسْرِىَ إلى سائرِ جَسَدِه، ثم انْدَمَلَ جُرْحُه، فعلى الجانِي القِصاصُ في الإِصْبَعِ، والحُكومةُ فيما تأكَّلَ من الكَفِّ، ولا شىءَ عليه فيما قَطَعَه الْمَجْنِىُّ عليه؛ لأنَّه تَلِفَ بفِعْلِه. وإن لم
(٥) سقط من: الأصل، أ، ب.(٦) سقط من: الأصل، م.