Entweder ihr geduldet euch, bis ihr wisst, was mit dem ersten Glied geschieht: Wenn er den Qisas vollzieht, steht euch (ebenfalls) der Qisas zu, und wenn er verzeiht, gibt es für euch keinen Qisas; oder ihr seid mit dem Blutgeld (Aql) zufrieden. Wenn der Besitzer des obersten Gliedes kommt und den Qisas vollzieht, dann hat der zweite das Recht auf den Qisas. Das Urteil für den dritten im Verhältnis zum zweiten ist wie das des zweiten im Verhältnis zum ersten. Wenn er verzeiht, so steht beiden das Blutgeld zu. Wenn sie sagen: "Wir gedulden uns und warten (8) bei der Vollziehung des Qisas darauf, dass das oberste Glied durch eine Krankheit oder Ähnliches abfällt, und vollziehen dann den Qisas", so wird ihnen dies untersagt. Wenn der Besitzer des mittleren Gliedes das mittlere und das oberste Glied abtrennt, so schuldet er das Blutgeld für das oberste Glied, welches dem Besitzer des obersten Gliedes auszuzahlen ist. Wenn er den gesamten Finger abtrennt, so schuldet er den Qisas für das dritte Glied und er schuldet den Ersatz für das oberste Glied für den ersten, und die Entschädigung für das untere Glied obliegt dem Täter zugunsten dessen Besitzers. Wenn der Täter auf dessen Qisas verzichtet, wird die Entschädigung fällig; er zahlt sie an ihn, damit dieser sie an den Geschädigten weitergibt.
Abschnitt: Wenn er jemandem das oberste Fingerglied abtrennt und dann einem anderen die beiden Fingerglieder (das obere und das mittlere) desselben Fingers abtrennt, so steht dem ersten die Abtrennung des obersten Gliedes zu; denn sein Recht ist vorrangig. Danach trennt der zweite das mittlere Glied ab und erhält die Entschädigung für das oberste Glied von ihm. Wenn der zweite jedoch zuvorkommt und beide Glieder abtrennt, so hat er sein Recht bereits vollständig eingefordert, und die Vollziehung des Qisas für den ersten ist unmöglich geworden, weshalb ihm ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Täter zusteht. Wenn er die beiden Glieder zuerst abgetrennt hat, lassen wir deren Besitzer (9) beim Qisas den Vortritt, [und es wurde für den Besitzer des obersten Gliedes dessen Entschädigung fällig] (10). Wenn ihr Besitzer jedoch zuvorkommt und sie abtrennt, so hat er sein Recht bereits eingefordert, das mittlere Glied wird für den ersten abgetrennt und er erhält die Entschädigung für das oberste Glied. Wenn er jemandem das oberste Fingerglied abtrennt und der Täter selbst kein oberstes Glied hat, und er daraufhin den Qisas am mittleren Glied vollzieht: Wenn er (der Täter) auf das Blutgeld verzichtet, so wird dies gegeneinander aufgerechnet und fällt weg, da ihr Blutgeld identisch ist. Wenn der Täter den Qisas wählt, so steht ihm dies zu und er zahlt die Entschädigung für das oberste Glied. Nach der Auffassung von Abu Bakr ergibt sich, dass kein Qisas fällig wird, da ihr Blutgeld gleich ist und die Bezeichnung "Fingerglied" beide umfasst (11), weshalb sie sich gegenseitig aufheben, ähnlich seiner Aussage bezüglich eines der beiden Hände als Ersatz für die andere.
(8) In B, M: "und wir warten". (9) In M ein Zusatz: "dann trennte er sie ab". (10) In M: "für den ersten und er hat Anspruch auf die Entschädigung gegen den Täter". (11) In M: "umfasst sie (feminin)".
إمَّا أن تَصْبِرَا حتى تَعْلَما ما يكونُ من الأوَّلِ، فإن اقْتَصَ فلكما القِصاصُ، وإن عَفَا فلا قِصاصَ لكما، وإمَّا أن تَرْضَيَا بالعَقْلِ. فإذا جاء صاحبُ العُلْيَا فاقْتَصَّ، فللثانى الاقْتِصاصُ، وحكمُ الثالثِ مع الثاني كحُكمِ الثاني مع الأوَّلِ، وإن عَفَا، فلهما العَقْلُ، فإن قالا: نحن نَصْبِرُ وننْتَظِرُ (٨) بالقِصاصِ أن تَسْقُطَ العُلْيا بمَرَضٍ أو نحوه، ثم نقْتَصُّ. يُمْنَعا من ذلك. وإن قَطَعَ صاحبُ الوُسْطَى الوُسْطَى والعُلْيَا، فعليه دِيَةُ العُلْيا، تُدْفَعُ إلى صاحبِ العُلْيا. وإن قَطَعَ الإِصْبَعَ كلَّها، فعليه القِصاصُ في الأُنْمُلَةِ الثالثةِ، وعليه أرْشُ العُلْيَا للأوَّلِ، وأرشُ السُّفْلَى على الجانِى لصاحِبها، وإن عَفَا الجانِى عن قِصاصِها، وجَبَ أرْشُها، يَدْفَعُه إليه، ليَدْفَعه إلى المَجْنِىِّ عليه.
فصل: وإن قَطَعَ أُنْمُلَةَ رجلٍ العُلْيا، ثم قَطَعَ أُنْمُلَتَىْ آخرَ العُلْيَا والوُسْطَى من تلك الإِصْبَعِ، فللأَوَّلِ قَطْعُ العُلْيَا؛ لأنَّ حَقَّه أسبقُ، ثم يَقْطَعُ الثاني الوُسْطَى، ويأخذُ أرْشَ العُلْيا منه. فإن بادَرَ الثاني فقَطَعَ الأُنْمُلَتَيْنِ، فقد اسْتَوْفَى حَقَّه، وتَعَذَّرَ اسْتيفاءُ القِصاصِ للأوَّلِ، وله الأرْشُ على الجانِى. وإن كان قَطَعَ الأُنْمُلَتَيْنِ أوَّلًا، قَدَّمْنا صاحِبَهُما (٩) في القِصاصِ، [ووجَب لصاحب العُلْيَا أرْشُها] (١٠). وإن بادَرَ صاحِبُهما فقَطَعها، فقد اسْتَوْفَى حَقَّه، وتُقْطَعُ الوُسْطَى للأوَّلِ، ويأخُذُ الأرْشَ للعُلْيَا. ولو قَطَعَ أُنْمُلَةَ رَجُلٍ العُلْيَا، ولم يكُنْ للقاطِعِ عُلْيَا، فاسْتَوْفَى الجانِى من الوُسْطَى، فإن عَفَا إلى الدِّيَةِ، تقاصَّا وتساقَطا؛ لأنَّ دِيَتَهما واحدةٌ، وإن اخْتارَ الجانِى القِصاصَ، فله ذلك، ويَدْفَعُ أرْشَ العُلْيَا. ويجىءُ على قولِ أبى بكرٍ، أنْ لا يَجِبَ القِصاصُ؛ لأنَّ دِيَتَهُما واحدةٌ، واسمُ الأُنْمُلَةِ يشْمَلُهما (١١)، فتَسَاقَطَا، كقولِه في إحْدَى اليَدَيْنِ بَدَلًا عن الأُخْرَى.
(٨) في ب، م: "وننظر".(٩) في م زيادة: "فقطعها".(١٠) في م: "للأول وله الأرش على الجانى".(١١) في م: "يشملها".