ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 5761454 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er getötet wird und zwei Schutzbefohlene hat, einen Erwachsenen und ein Kind oder einen Abwesenden, so wird er nicht hingerichtet, bis der Abwesende eintrifft und das Kind die Pubertät erreicht hat)

Übersetzung · DE

1454 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn jemand getötet wird und zwei Erben hinterlässt, einen Erwachsenen und ein Kind oder einen Abwesenden, so wird [der Täter] nicht hingerichtet, bis der Abwesende eintrifft und das Kind das Erwachsenenalter erreicht).

Zusammenfassend gilt: Wenn die Erben des Getöteten mehr als einer sind, ist es einigen von ihnen nicht gestattet, die Vergeltung (Qisas) zu vollziehen, außer mit der Zustimmung der übrigen. Wenn einer von ihnen abwesend ist, muss auf dessen Ankunft gewartet werden; dem Anwesenden ist es nicht gestattet, eigenmächtig die Vollstreckung vorzunehmen, dies geschieht ohne uns bekannten Widerspruch. Wenn einer von ihnen minderjährig oder geistesgestört ist, so ist die offenkundige Ansicht in der Rechtsschule von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, dass außer diesen beiden niemand die Vollstreckung vornehmen darf, bis das Kind das Erwachsenenalter erreicht und der Geistesgestörte wieder bei Sinnen ist. Dies vertraten auch Ibn Schubruma, Ibn Abi Layla, asch-Schafi'i, Abu Yusuf und Ishaq; dies wird auch von Umar ibn Abd al-Aziz, möge Allah ihm gnädig sein, überliefert (1). Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung: Den erwachsenen, geistig gesunden Erben steht die Vollstreckung zu. Dies vertraten auch Hammad, Malik, al-Awza'i, al-Layth und Abu Hanafi; dies, weil al-Hasan ibn Ali, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein, Ibn Muljam als Qisas hinrichtete, obwohl sich unter den Erben Minderjährige befanden, was nicht beanstandet wurde (2). Zudem ist die Befugnis zum Qisas der Anspruch auf dessen Vollzug, und dem Minderjährigen kommt diese Befugnis nicht zu. Unser Argument dagegen lautet: Es handelt sich um eine nicht zwingende Vergeltung, die für eine Gruppe von Bestimmten feststeht, daher ist es einem Einzelnen von ihnen nicht gestattet, sie eigenmächtig zu vollziehen, so als ob sie zwischen einem Anwesenden und einem Abwesenden oder einem der beiden Ersatzwerte für ein Leben bestünde; daher kann sich keiner von ihnen einzeln damit durchsetzen, genau wie beim Blutgeld (Diya). Der Beweis dafür, dass dem Minderjährigen und dem Geistesgestörten daran ein Recht zusteht, sind vier Punkte: Erstens: Wäre er allein, hätte er einen Anspruch darauf, und würde die Minderjährigkeit dies in Gemeinschaft ausschließen, würde sie es auch alleine ausschließen, wie bei der Vormundschaft für die Eheschließung. Zweitens: Wäre er bereits erwachsen, hätte er einen Anspruch (3), und wäre er zum Zeitpunkt des Todes nicht anspruchsberechtigt, wäre er es auch danach nicht, wie bei einem Sklaven, der nach dem Tod seines Vaters frei wird. Drittens: Würde sich die Angelegenheit auf eine Geldzahlung belaufen, hätte er einen Anspruch; wäre er für den Qisas nicht anspruchsberechtigt, wäre er es auch für dessen Ersatzwert nicht, wie ein Fremder. Viertens: Würde das Kind sterben, so stünden seinen Erben die Ansprüche zu; wäre es kein Recht, würde man es nicht erben, wie bei allem anderen, auf das man keinen Anspruch hat. Was nun Ibn Muljam betrifft, so wurde gesagt:

Anmerkungen

(1) Weggefallen in: M. (2) Überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel über denjenigen, der meint, dass die Erwachsenen den Qisas vor dem Erwachsenwerden der Kinder vollziehen dürfen, aus dem Buch der Vergehen (al-Jinayat). Al-Sunan al-Kubra 8/58. Und von Ibn Abi Schayba in: Kapitel über den Mann, der getötet wird und kleine Kinder hinterlässt, aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat). Al-Musannaf 9/368. (3) Im Original, B: "kein Anspruch".

Arabisch (Quelle)

١٤٥٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قُتِلَ وَلَهُ وَلِيَّانِ؛ بَالِغٌ، وطِفْلٌ أوْ غَائِبٌ، لَمْ يُقْتَلْ حَتَّى يَقْدَمَ الْغائِبُ ويَبْلُغَ الطِّفْلُ)

وجملتُه أنَّ ورَثَةَ القَتِيلِ إذا كانوا أكثرَ من واحدٍ، لم يَجُزْ لبعضِهم اسْتِيفاءُ القَوَدِ إلَّا بإذْنِ الباقِينَ، فإن كان بعضُهم غائِبًا، انْتُظِرَ قُدُومُه، ولم يَجُزْ للحاضِرِ الاسْتِقْلالُ بالاسْتِيفاءِ، بغيرِ خلافٍ عَلِمْناه، وإن كان بعضُهم صَغِيرًا أو مَجْنونًا، فظاهِرُ مذهبِ أحمدَ، رحِمَه اللَّه، أنَّه ليس لغيرِهما الاستِيفاءُ حتى يَبْلُغَ الصغيرُ ويُفِيقَ المَجْنُونُ. وبهذا قال ابنُ شُبْرُمةَ، وابنُ أبي لَيْلَى، والشافعىُّ، وأبو يوسفَ، وإسْحاقُ، ويُرْوىَ ذلك (١) عن عمرَ بن عبد العزيزِ، رَحِمهُ اللهُ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى: للكِبارِ العُقَلاءِ اسْتِيفاؤُه. وبه قال حَمَّادٌ، ومالكٌ، والأوْزاعىُّ، واللَّيْثُ، وأبو حنيفةَ؛ لأنَّ الحسنَ بنَ علىٍّ، رَضِىَ اللَّه عنهما، قَتَلَ ابنَ مُلْجَمٍ قِصاصًا، وفى الوَرَثةِ صِغارٌ، فلم يُنْكَرْ ذلك (٢)، ولأنَّ وِلايةَ القِصَاصِ هي اسْتِحقاقُ اسْتِيفائِه، وليس للصَّغِيرِ هذه الوِلايةُ. ولَنا، أنَّه قِصاصٌ غير مُتَحَتِّمٍ، ثَبَتَ لجماعةٍ مُعَيَّنِينِ، فلم يَجُزْ لأحَدِهِم اسْتيفاؤُه اسْتقلالًا، كما لو كان بين حاضِرٍ وغائبٍ، أو أحَدُ بَدَلَىِ النَّفْسِ، فلم يَنْفَرِدْ به بعضُهم كالدِّيَةِ، والدليلُ على أنَّ للصغيرِ والمجنونِ فيه حقًّا أربعةُ أمور؛ أحدها، أنَّه لو كان مُنْفَرِدًا لَاسْتَحَقَّه، ولو نَافاه الصَّغَرُ مع غيرِه لَنَافاهُ مُنْفَرِدًا، كوِلايةِ النِّكاحِ. والثانى، أنَّه لو بَلَغَ لاسْتَحَقَّ (٣)، ولو لم يكَنْ مُسْتَحِقًا عندَ الموتِ لم يكُنْ مُسْتحِقًا بعدَه، كالرَّقِيقِ إذا عَتَقَ بعدَ مَوْتِ أبِيه. والثالث، أنَّه لو صار الأمرُ إلى المالِ، لاسْتَحَقَّ، ولو لم يكُنْ مُسْتَحِقًّا للقِصاصِ لَمَا اسْتَحَقَّ بدَلَه، كالأجْنَبِىِّ. والرابع، أنَّه لو مات الصغيرُ لَاسْتَحَقَّه ورَثَتُه، ولو لم يكُنْ حقًّا لم يَرِثْه، كسائرِ ما لم يَسْتَحِقَّه، فأمَّا ابنُ مُلْجَمٍ، فقد قيل:

Anmerkungen

(١) سقط من: م.(٢) أخرجه البيهقي، في: باب من زعم أن للكبار أن يقتصوا قبل بلوغ الصغار، من كتاب الجنايات. السنن الكبرى ٨/ ٥٨. وابن أبي شيبة، في: باب الرجل يقتل وله ولد صغار، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٣٦٨.(٣) في الأصل، ب: "لا يستحق".

ZurückBand 11 · Seite 576Weiter
Zurück11·576Weiter