Er hat ihn aufgrund seines Unglaubens (Kufr) getötet (4), und weil er (5) Ali tötete, während er sein Blut für zulässig hielt, an seinen Unglauben glaubte und sich dadurch Allah, dem Erhabenen, zu nähern suchte. Es wurde gesagt: Er tötete ihn wegen seines Strebens nach Unheil auf Erden und wegen des Zeigens von Waffen; er ist daher wie ein Wegelagerer, wenn er tötet. Seine Tötung ist zwingend und unterliegt dem Befehlshaber (Imam), und al-Hasan ist der Imam, weshalb er nicht auf die abwesenden Erben wartete. Es besteht zwischen uns kein Dissens hinsichtlich der Pflicht, auf sie zu warten. Wenn man annimmt, dass er ihn als Qisas tötete, so sind wir uns über die Abweichung davon einig; wie könnte also einer von uns dies gegen den anderen als Beweis anführen?
Abschnitt: Wenn es nur einen Erben gibt, der minderjährig ist, wie ein Kind, dessen Mutter getötet wurde und die nicht die Ehefrau seines Vaters war, so steht der Qisas ihm zu, und weder seinem Vater noch jemand anderem (6) steht die Vollstreckung zu. Dies vertrat asch-Schafi'i. Abu Hanifa und Malik sagten: Ihm steht die Vollstreckung zu. Dasselbe Urteil gilt für den Vormund (Wasi) und den Richter hinsichtlich einer Körperverletzung, nicht bei einer Tötung. Abu al-Khattab erwähnte an einer Stelle bezüglich des Vaters zwei Überlieferungen, und an einer Stelle zwei Ansichten (Wajhayn); eine davon ist wie ihre (beide) Aussage (7), da der Qisas einer der beiden Ersatzwerte für ein Leben ist, sodass dem Vater die Vollstreckung zusteht, wie beim Blutgeld (Diya). Unser Argument dagegen lautet: Er besitzt nicht die Befugnis, die Scheidung gegenüber seiner Ehefrau auszusprechen, also besitzt er auch nicht die Befugnis, den Qisas für ihn zu vollziehen, wie beim Vormund. Zudem ist das Ziel die Genugtuung und das Stillen des Zorns, und dies erreicht man nicht (8) durch die Vollstreckung seitens des Vormunds. Dies unterscheidet sich vom Blutgeld, denn der Zweck wird durch die Vollstreckung durch den Vater erreicht; daher unterscheiden sie sich. Zudem besitzt er das Recht auf das Blutgeld nur, wenn es feststeht, während der Qisas nicht feststeht, da es zulässig ist, gegen Blutgeld zu verzeihen oder sich auf einen Vermögenswert zu einigen, der höher oder niedriger als dieses ist, während das Blutgeld anders gehandhabt wird.
Abschnitt: In jedem Fall, in dem die Verschiebung der Vollstreckung geboten ist, wird der Mörder inhaftiert, bis das Kind das Erwachsenenalter erreicht, der Geistesgestörte wieder bei Sinnen ist und der Abwesende eintrifft. Mu'awiya hat Hudba ibn Chasram in einem Qisas-Fall inhaftiert, bis der Sohn des Getöteten erwachsen wurde, dies geschah in der Zeit der Gefährten und wurde nicht beanstandet. Al-Hasan, al-Husayn und Sa'id ibn al-As boten dem Sohn des Getöteten sieben Blutgelder an, doch er akzeptierte sie nicht (9). Wenn gefragt wird: Warum wird er nicht wie ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist, freigelassen? Wir antworten: Weil in seiner Freilassung eine Verschwendung des Rechts läge, da man nicht sicher sein kann, dass er nicht flieht. Der Unterschied zwischen ihm und dem Zahlungsunfähigen liegt in mehreren Punkten: Erstens, dass die Begleichung einer Schuld bei Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtend ist, weshalb man für etwas, das nicht verpflichtend ist, nicht inhaftiert wird; der Qisas hingegen ist hier verpflichtend, lediglich der Vollstreckende ist verhindert. Zweitens, dass wir durch die Inhaftierung des Zahlungsunfähigen den Erwerb zur Schuldentilgung verhindern, was nichts nützt, sondern beiden Seiten schadet, während hier das Recht selbst durch die Freilassung verloren geht, nicht durch die Inhaftierung. Drittens, dass die Tötung bereits zu Recht gefordert wurde, was den Verlust seines Lebens und seines Nutzens bedeutet; wenn der Verlust seines Lebens behindert ist, ist der Verlust seines Nutzens zulässig, da dies möglich ist. Wenn gefragt wird: Warum wird er wegen des Abwesenden inhaftiert, wo doch der Richter über ihn keine Vormundschaft besitzt, wenn er ein rechtsfähiger, besonnener Erwachsener ist, weshalb er auch, wenn er einen Teil seines geraubten Vermögens fände, nicht die Befugnis hätte, es sich anzueignen? Wir antworten: Weil im Qisas ein Recht für den Verstorbenen liegt, über das der Richter eine Vormundschaft besitzt; deshalb werden seine Testamente vom Blutgeld aus vollstreckt und seine Schulden davon beglichen. Ein Analogon dazu ist, wenn der Richter aus dem Nachlass des Verstorbenen in der Hand eines Menschen etwas findet, das geraubt wurde, und der Erbe abwesend ist, so nimmt er es an sich. Wäre der Qisas [für einen Lebenden in Bezug auf] (11) sein Körperteil, so würde er gegen den, bei dem es sich befindet, nicht vorgehen. Wenn der Mörder einen Bürgen für seine Person stellt, um freigelassen zu werden, ist dies nicht zulässig, da die Bürgschaft (Kafala) beim Qisas nicht gültig ist; denn ihr Zweck ist die Einziehung des Rechts vom Bürgen, falls die Herbeischaffung der bürgschaftspflichtigen Person nicht möglich ist, und es ist nicht möglich, die Vollstreckung von jemand anderem als dem Mörder einzuziehen; daher ist die Bürgschaft dafür nicht gültig, wie bei der festgesetzten Strafe (Hadd). Zudem liegt darin eine Gefährdung des Rechts des Vormundschaftsbedürftigen, denn er könnte vielleicht freigelassen werden und fliehen, wodurch das Recht verlorenginge.
(4) In M: "durch seinen Unglauben". (5) Das "Waw" ist in M weggefallen. (6) In B: "für einen anderen". (7) In M: "wie unsere Aussage". (8) In B: "ist möglich".
إنَّه قَتَلَه لِكُفْرِه (٤)، ولأنَّه (٥) قَتَلَ عَلِيًّا مُسْتَحِلًّا لِدَمِه، مُعْتَقِدًا كُفْرَه، مُتَقَرِّبًا بذلك إلى اللهِ تعالى. وقيل: قَتَلَه لِسَعْيِه في الأرْضِ بالفَسادِ، وإظْهارِ السِّلاحِ، فيكونُ كقاطِعِ الطَّرِيقِ إذا قَتَلَ. وقَتْلُه مُتَحَتِّمٌ، وهو إلى الإِمامِ، والحَسَنُ هو الإِمامُ، ولذلك لم يَنْتَظِر الغائِبِينَ من الوَرَثِةِ. ولا خِلافَ بيننا في وُجُوبِ انْتِظارِهم، وإن قُدِّرَ أنَّه قَتَلَه قِصاصًا، فقد اتفَقْنا على خِلَافِه، فكيف يَحْتَجُّ به بعضُنا على بعضٍ.
فصل: وإن كان الوارِثُ واحِدًا صغيرًا، كصَبِىٍّ قُتِلَتْ اُّمُّه، وليست زَوْجةً لأبِيه، فالقِصاصُ له، وليس لأبِيه ولا غيرِه (٦) استيفاؤُه. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ: له اسْتِيفاؤُه. وكذلك الحكمُ في الوَصِىِّ والحاكمِ، في الطَّرَفِ دُونَ النَّفْسِ. وذكر أبو الخطَّابِ في موضعٍ في الأبِ رِوَايَتَيْنِ، وفي مَوْضِعٍ وَجْهَينِ، أحدهما، كقَوْلِهما (٧)؛ لأنَّ القِصاصَ أحَدُ بَدَلَىِ النَّفْسِ، فكان للأبِ اسْتيفاؤُه، كالدِّيَةِ. ولَنا، أنَّه لا يَمْلِكُ إيقاعَ الطَّلاقِ بزَوْجَتِه، فلا يَمْلِكُ استيفاءَ القِصاصِ له، كالوَصِىِّ، ولأنَّ القَصْدَ التَّشَفِّى ودَرْكُ الغَيْظِ، ولا يَحْصُلُ (٨) ذلك باسْتِيفاءِ الوَلِىِّ. ويُخالِفُ الدِّيَةَ، فإنَّ الغَرَضَ يَحْصُلُ باسْتِيفاءِ الأبِ له، فافْتَرقا، ولأنَّ الدِّيَةَ إنَّما يَمْلِكُ اسْتيفاءَها إذا تَعَيَّنَتْ، والقِصاصُ لا يَتَعَيَّنُ، فإنَّه يجوزُ العَفْوُ إلى الدِّيَةِ، والصُّلْحُ على مالٍ أكثرَ منها وأقَلَّ، والدِّيَةُ بخِلافِ ذلك.
فصل: وكلُّ موضعٍ وجَبَ تأْخيرُ الاسْتيفاءِ، فإنَّ القاتِلَ يُحْبَسُ حتى يَبْلُغَ الصَّبِىُّ، ويَعْقِلَ المجنونُ، ويَقْدَمَ الغائبُ، وقد حَبَسَ مُعاوِيةُ هُدْبةَ بن خَشْرَمٍ في قِصاصٍ حتى بَلَغَ ابنُ القَتِيلِ، في عَصْرِ الصَّحابةِ، فلم يُنْكَرْ ذلك، وبَذَلَ الحسنُ والحسينُ وسعيدُ بن
(٤) في م: "بكفره".(٥) سقطت الواو من: م.(٦) في ب: "لغيره".(٧) في م: "كقولنا".(٨) في ب: "يحتمل".