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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 578Abschnitt

Übersetzung · DE

al-As boten dem Sohn des Getöteten sieben Blutgelder an, doch er akzeptierte sie nicht (9). Wenn gefragt wird: Warum wird er nicht wie ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist, freigelassen? Wir antworten: Weil in seiner Freilassung eine Verschwendung des Rechts läge, da man nicht sicher sein kann, dass er nicht flieht. Der Unterschied zwischen ihm und dem Zahlungsunfähigen liegt in mehreren Punkten: Erstens, dass die Begleichung einer Schuld bei Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtend ist, weshalb man für etwas, das nicht verpflichtend ist, nicht inhaftiert wird; der Qisas hingegen ist hier verpflichtend, lediglich der Vollstreckende ist verhindert. Zweitens, dass wir durch die Inhaftierung des Zahlungsunfähigen den Erwerb zur Schuldentilgung verhindern, was nichts nützt, sondern beiden Seiten schadet, während hier das Recht selbst durch die Freilassung verloren geht, nicht durch die Inhaftierung. Drittens, dass die Tötung bereits zu Recht gefordert wurde, was den Verlust seines Lebens und seines Nutzens bedeutet; wenn der Verlust seines Lebens behindert ist, ist der Verlust seines Nutzens zulässig, da dies möglich ist. Wenn gefragt wird: Warum wird er wegen des Abwesenden inhaftiert, wo doch der Richter über ihn keine Vormundschaft besitzt, wenn er ein rechtsfähiger, besonnener Erwachsener ist, weshalb er auch, wenn er einen Teil seines geraubten Vermögens fände, nicht die Befugnis hätte, es sich anzueignen? Wir antworten: Weil im Qisas ein Recht für den Verstorbenen liegt, über das der Richter eine Vormundschaft besitzt; deshalb werden seine Testamente vom Blutgeld aus vollstreckt und seine Schulden davon beglichen. Ein Analogon dazu ist, wenn der Richter aus dem Nachlass des Verstorbenen in der Hand eines Menschen etwas findet, das geraubt wurde, und der Erbe abwesend ist, so nimmt er es an sich. Wäre der Qisas [für einen Lebenden in Bezug auf] (11) sein Körperteil, so würde er gegen den, bei dem es sich befindet, nicht vorgehen. Wenn der Mörder einen Bürgen für seine Person stellt, um freigelassen zu werden, ist dies nicht zulässig, da die Bürgschaft (Kafala) beim Qisas nicht gültig ist; denn ihr Zweck ist die Einziehung des Rechts vom Bürgen, falls die Herbeischaffung der bürgschaftspflichtigen Person nicht möglich ist, und es ist nicht möglich, die Vollstreckung von jemand anderem als dem Mörder einzuziehen; daher ist die Bürgschaft dafür nicht gültig, wie bei der festgesetzten Strafe (Hadd). Zudem liegt darin eine Gefährdung des Rechts des Vormundschaftsbedürftigen, denn er könnte vielleicht freigelassen werden und fliehen, wodurch das Recht verlorenginge.

Abschnitt: Wenn einer der Schutzbefohlenen (Awliya) ihn ohne die Erlaubnis der Übrigen tötet, so trifft ihn kein Qisas. Dies vertrat Abu Hanifa, und es ist eine der beiden Aussagen von asch-Schafi'i; die letzte Aussage besagt, dass ihn der Qisas trifft, weil er vom Töten abgehalten ist und ein Teil von ihm ihm nicht zusteht. Der Qisas kann durch die Vernichtung eines Teils des Lebens verpflichtend werden, was durch den Fall bewiesen wird, in dem eine Gruppe gemeinschaftlich einen Menschen tötet. Unser Argument dagegen lautet, dass er ein Teilhaber am Anspruch auf die Tötung ist, weshalb ihn der Qisas nicht trifft, so wie wenn er Teilhaber am Eigentum einer Sklavin und an ihrem Beischlaf wäre; zudem ist dies ein Bereich, von dem er einen Teil besitzt, weshalb die festgesetzte Strafe nicht durch seine Vollstreckung verpflichtend wird, wie im Grundfall. Dies unterscheidet sich vom Fall, wenn eine Gruppe einen Menschen tötet, denn wir machen den Qisas nicht wegen der Tötung eines Teils des Lebens verpflichtend, sondern wir betrachten jeden von ihnen als Mörder des gesamten Lebens. Selbst wenn wir die Verpflichtung zum Qisas gegen ihn wegen der Tötung eines Teils des Lebens anerkennen würden, wäre eine der Bedingungen (12) die Teilhabe desjenigen, der es tat, wie bei seiner Tat in vorsätzlicher und ungerechter Weise, und dies ist hier nicht gegeben.

Anmerkungen

(9) Siehe: al-Kamil, von al-Mubarrad 4/84, 85. (10) In B: "wegen der Unmöglichkeit". (11) Im Original und in M: "für einen Lebenden in Bezug auf".

Arabisch (Quelle)

العاصِ لِابْنِ القتيلِ سَبْعَ دِيَاتٍ، فلم يَقْبَلْها (٩). فإن قيل: فلِمَ لا يُخْلَى سَبِيلُه كالمُعْسِرِ بالدَّيْنِ؟ قُلْنا: لأنَّ في تَخْلِيَتِه تَضْيِيعًا للحَقِّ، فإنَّه لا يُؤْمَنُ هَرَبُه، والفَرْقُ بينَه وبينَ المُعْسِرِ من وُجُوهٍ؛ أحدها، أنَّ قَضاءَ الدَّيْنِ لا يَجِبُ مع الإِعْسارِ، فلا يُحْبَسُ بما لا يَجِبُ، والقِصاصُ ههُنا واجبٌ، وإنَّما تَعَذَّرَ المُسْتَوْفِى. الثاني، أنَّ المُعْسِرَ إذا حَبَسْناه تعَذَّرَ (١٠) الكَسْبُ لقَضاءِ الدَّيْنِ، فلا يُفِيدُ، بل يَضُرُّ من الجانبينِ، وههُنا الحَقُّ نفسُه يَفُوتُ بالتَّخْلِيةِ لا بالحَبْسِ. الثالث، أنَّه قد اسْتُحِقَّ قَتْلُه، وفيه تَفْوِيتُ نَفْسِه ونَفْعِه، فإذا تَعَذَّرَ تَفْوِيتُ نفسِه، جاز تَفْوِيتُ نَفْعِه لإِمْكانِه. فإن قيل: فلِمَ يُحْبَسُ من أجلِ الغائبِ، وليس للحاكمِ عليه وِلايةٌ إذا كان مُكَلَّفًا رشِيدًا، ولذلك لو وَجَدَ بعضَ مالِه مَغْصُوبًا لم يَمْلِكِ انْتِزاعَه؟ قُلْنا: لأنَّ في القِصاصِ حقًّا للمَيِّتِ، وللحاكمِ عليه وِلَايةٌ، ولهذا تَنْفُذُ وَصاياه من الدِّيَةِ، وتُقْضَى دُيُونُه منها، فنَظِيرهُ أن يَجِدَ الحاكمُ من تَرِكَةِ المَيِّتِ في يَدِ إنسانٍ شيئًا غَصْبًا، والوارثُ غائبٌ، فإنَّه يأخُذُه. ولو كان القِصاصُ [لِحَىِّ في] (١١) طَرَفِه، لم يتَعَرَّضْ لمن هو عليه. فإن أقامَ القاتِلُ كَفِيلًا بنَفْسِه ليُخْلَى سَبِيلُه، لم يَجُزْ؛ لأنَّ الكَفالةَ لا تَصِحُّ في القِصاصِ، فإنَّ فائِدَتَها اسْتِيفاءُ الحَقِّ من الكَفِيلِ إن تَعَذَّرَ إحضارُ المكفولِ به، ولا يُمْكِنُ استيفاؤُه من غيرِ القاتِلِ، فلم تَصِحَّ الكَفالةُ به كالحَدِّ، ولأنَّ فيه تَغْرِيرًا بحَقِّ المُوَلَّى عليه، فإنَّه رُبَّما خلَّى سَبِيلَه فهَرَبَ، فضاعَ الحَقُّ.

فصل: فإن قَتَلَه بعضُ الأوْلياءِ بغيرِ إذْنِ الباقِينَ، لم يَجِبْ عليه قصِاصٌ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، وهو أحَدُ قولَىِ الشافعىِّ، والقولُ الأخيرُ، عليه القِصاصُ؛ لأنَّه ممنوعٌ من قَتْلِه، وبعضُه غيرُ مُسْتَحَقٍّ له، وقد يَجِبُ القِصاصُ بإتْلافِ بعضِ النَّفْسِ، بدليلِ ما لو اشْتَركَ الجماعةُ في قَتْلِ واحدٍ. ولَنا، أنَّه مُشارِكٌ في اسْتِحقاقِ القَتْلِ، فلم يَجِبْ عليه

Anmerkungen

(٩) انظر: الكامل، للمبرد ٤/ ٨٤، ٨٥.(١٠) في ب: "لتعذر".(١١) في الأصل، م: "في لحى".

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