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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 583Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Partner, der nicht verzichtet hat, ihn in Kenntnis des Verzichts seines Partners und des damit verbundenen Entfallens des Qisas (12) tötet, so trifft ihn der Qisas, unabhängig davon, ob der Richter darüber geurteilt hat oder nicht. Dies vertraten Abu Hanifa und Abu Thawr. Dies ist auch die offensichtliche Lehrmeinung (Madhab) von asch-Schafi'i. Es wurde gesagt, es gäbe von ihm eine andere Ansicht, wonach der Qisas nicht verpflichtend sei, da ein Zweifel (Schubha) vorliege, weil Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen (13). Unser Argument ist, dass er einen geschützten und ihm gleichgestellten Menschen vorsätzlich getötet hat, wissend, dass er kein Recht dazu hat, weshalb der Qisas für ihn verpflichtend wurde, so als hätte ein Richter den Verzicht bestätigt. Die Uneinigkeit lässt den Qisas nicht entfallen, denn wenn er einen Muslim wegen eines Kafir (Nichtmuslims) töten würde, würden wir ihn dafür töten, trotz der Meinungsverschiedenheit bezüglich seiner Tötung. Wenn er ihn jedoch vor der Kenntnisnahme des Verzichts tötet, so gibt es keinen Qisas gegen ihn. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Asch-Schafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Der Qisas trifft ihn, denn es handelt sich um eine vorsätzliche und feindselige Tötung an jemandem, an dem er kein Tötungsrecht hat. Unser Argument ist, dass er ihn in der Überzeugung getötet hat, dass sein Recht daran fortbestehe, zumal der Ursprung das Fortbestehen ist, weshalb ihm kein Qisas auferlegt wurde, wie bei einem Bevollmächtigten, wenn er nach dem Verzicht des Vollmachtgebers, aber vor der Kenntnisnahme von dessen Verzicht, tötet. Es gibt keinen Unterschied, ob der Richter den Verzicht bestätigt hat oder nicht, denn die zweifelhafte Vermutung (Schubha) ist bei fehlender Kenntnis vorhanden und bei deren Vorhandensein nichtig. Asch-Schafi'i sagte: Wenn er ihn nach dem Urteil des Richters tötet, ist der Qisas verpflichtend, egal ob er vom Verzicht wusste oder nicht. Wir haben den Unterschied zwischen beiden Fällen bereits dargelegt. Wenn wir auf die Verpflichtung zum Blutgeld urteilen – entweder weil er entschuldigt ist oder aufgrund des Verzichts auf den Qisas –, dann entfällt für ihn davon der Anteil, der seinem Recht am Tötungs-Qisas entsprach, und der Rest wird für ihn verpflichtend. Wenn der Wali (Vormund) auf etwas anderes als Geld verzichtet hat, so gebührt das Verpflichtende den Erben des Mörders, und sie haben nichts zu leisten. Wenn er jedoch auf das Blutgeld verzichtet hat, so gebührt das Verpflichtende den Erben des Mörders, und sie müssen den Anteil des Verzichtenden am Blutgeld leisten. Dazu wurde gesagt, dass das Recht des Verzichtenden am Blutgeld gegen den Mörder bestehe. Das ist jedoch nicht korrekt (14), denn das Recht blieb nicht an dessen Person hängen, sondern das Blutgeld ist in seiner Haftung (Dhimma) verpflichtend, daher ist es nicht auf den Mörder übertragen worden, so als hätte er seinen Gläubiger getötet.

Abschnitt: Wenn der Mörder selbst der Verzichtende ist, so trifft ihn der Qisas, egal ob er uneingeschränkt verzichtet hat oder gegen Geld. Dies vertraten 'Ikrima, ath-Thawri, Malik, asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir. Von al-Hasan wird überliefert:

Anmerkungen

(12) Weggefallen in: Al-Asl. (13) Weggefallen in: M. (14) Das Waw ist weggefallen in: M.

Arabisch (Quelle)

فصل: فإن قَتَلَه الشَّرِيكُ الذي لم يَعْفُ عالِمًا بعَفْوِ شَرِيكِهِ، وسُقُوطِ القِصاصِ (١٢) به، فعليه القِصاصُ، سواءٌ حَكَمَ به الحاكمُ أو لم يَحْكُمْ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، وأبو ثَوْرٍ. وهو الظاهرُ من مذهبِ الشافعيِّ. وقيل: له قولٌ آخرُ، لا يَجِبُ القِصاصُ؛ لأنَّ له فيه شُبْهَةً، لوُقُوعِ الخِلافِ فيه (١٣). ولَنا، أنَّه قَتَلَ مَعْصُومًا مُكافِئًا له عَمْدًا، يَعْلَمُ أنَّه لا حَقَّ له فيه، فوَجَبَ عليه القِصاصُ، كما لو حَكَمَ بالعَفْوِ حاكمٌ، والاخْتِلافُ لا يُسْقِطُ القِصاصَ، فإنَّه لو قَتَلَ مُسْلِمًا بكافرٍ، قَتَلْناهُ به، مع الاخْتِلافِ في قَتْلِه. وأمَّا إن قَتَلَه قبلَ العِلْمِ بالعَفْوِ، فلا قِصاصَ عليه. وبه قال أبو حنيفةَ. وقال الشافعيُّ في أحدِ قَوْلَيْهِ: عليه القِصاصُ؛ لأنَّه قَتْلٌ عَمْدٌ عُدْوانٌ لمَن لا حَقَّ له في قَتْلِه. ولَنا، أنَّه قَتَلَه مُعْتَقِدًا ثُبُوتَ حَقِّه فيه، مع أنَّ الأصْلَ بَقاؤُه، فلم يَلْزَمْه قِصَاصٌ، كالوَكيلِ إذا قَتَلَ بعدَ عَفْوِ المُوَكِّلِ قبلَ عِلْمِه بعَفْوِه. ولا فَرْقَ بينَ أن يكونَ الحاكمُ قد حَكَمَ بالعَفْوِ أو لم يَحْكُمْ به؛ لأنَّ الشُّبْهةَ مَوْجودةٌ مع انْتِفاءِ العِلْمِ مَعْدومةٌ عندَ وُجُودِه. وقال الشافعيُّ: متى قَتَلَه بعدَ حُكْمِ الحاكمِ، لَزِمَه القِصاصُ، عَلِمَ بالعَفْوِ أو لم يَعْلَمْ. وقد بَيَّنَّا الفَرْقَ بينهما. ومتى حَكَمْنا عليه بوُجُوبِ الدِّيَةِ؛ إمَّا لكَوْنِه مَعْذُورًا، وإمَّا للعَفْوِ عن القِصاصِ، فإنَّه يَسْقُطُ عنه منها ما قابَلَ حَقَّه على القاتِلِ قِصاصًا، ويَجِبُ عليه الباقِي، فإن كان الوَلِيُّ عَفَا إلى غيرِ مالٍ، فالواجبُ لوَرَثَةِ القاتلِ، ولا شىءَ عليهم، وإن كان عَفَا إلى الدِّيَةِ، فالواجبُ لوَرَثةِ القاتلِ، وعليهم نَصِيبُ العافِي من الدِّيَةِ. وقيل فيه: إنَّ حَقَّ العافِي، من الدِّيَةِ على القاتلِ. ولا (١٤) يَصِحُّ؛ لأنَّ الحَقَّ لم يَبْقَ مُتَعَلِّقًا بعَيْنِه، وإنَّما الدِّيَةُ واجِبَةٌ في ذِمَّتِه، فلم تَنْتَقِلْ إلى القاتلِ، كما لو قَتَلَ غَرِيمَه.

فصل: فإن كان القاتلُ هو العافِي، فعليه القِصاصُ، سواءٌ عَفَا مُطْلقًا أو إلى مالٍ. وبهذا قال عِكْرِمَةُ، والثَّوْرِيُّ، ومالكٌ، والشافعيُّ، وابنُ المُنْذِرِ. ورُوِىَ عن الحسنِ:

Anmerkungen

(١٢) سقط من: الأصل.(١٣) سقط من: م.(١٤) سقطت الواو من: م.

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