somit liegt die Schadensersatzpflicht beim Befehlsgeber, so als hätte er seinen nicht-arabischen Sklaven angewiesen, einen geschützten Menschen zu töten. Andere als Abu Bakr sagten: Es gibt zwei Ansichten über die Gültigkeit des Verzichts, basierend auf den zwei Überlieferungen über den Bevollmächtigten, ob er durch die Abberufung seitens des Vollmachtgebers seines Amtes enthoben wird oder nicht. Von asch-Schafi'i gibt es zwei Meinungen, genau wie die zwei Ansichten. Wenn wir sagen: Der Verzicht ist nicht gültig, so trifft niemanden eine Schadensersatzpflicht, weil er jemanden tötete, dessen Tötung auf Befehl dessen, dem das Recht zusteht, verpflichtend war (18). Wenn wir sagen: Der Verzicht ist gültig, so trifft ihn kein Qisas, weil der Bevollmächtigte jemanden tötete, von dessen erlaubter Tötung er aus einem Grund ausging, für den er entschuldigt ist; dies ähnelt dem Fall, in dem er im Dar al-Harb jemanden tötet, den er für einen Feind (Harbi) hält. Die Blutgelderpflicht trifft den Bevollmächtigten, denn hätte er davon gewusst, wäre der Qisas für ihn verpflichtend gewesen. Da er es nicht wusste, haftet er, so als hätte er einen Apostaten getötet, der vor seiner Kenntnisnahme vom Islam bereits zum Islam konvertiert war. Er nimmt dafür Regress beim Vollmachtgeber, weil dieser ihn durch seine Ermächtigung zur Tötung und durch seine Fahrlässigkeit (19) bei der Unterlassung, ihn über den Verzicht zu informieren, getäuscht hat; er nimmt also Regress bei ihm, wie jemand, der bei der Heirat über den Status einer Sklavin als freie Frau täuscht oder die Ehe mit einer mangelhaften Person schließt. Es ist auch möglich, dass er keinen Regress bei ihm nimmt, da der Verzicht eine Wohltat seinerseits ist, was keinen Regressanspruch begründet. In diesem Fall trifft die Blutgeldpflicht die Aqila (den Verwandtenstamm) des Bevollmächtigten. Dies ist die Wahl von Abu al-Khattab, denn dies entspricht einem fahrlässigen Fehltritt (khat'), ähnlich dem Fall, in dem er im Dar al-Harb einen Muslim tötet, den er für einen Feind hält. Der Qadi sagte: Es geht zu Lasten des Vermögens des Bevollmächtigten, weil es eine reine vorsätzliche Tat (amd mahd) sei. Dies ist nicht korrekt, denn wäre es eine reine vorsätzliche Tat, so würde sie den Qisas verpflichtend machen, und weil für eine reine vorsätzliche Tat vorausgesetzt wird, dass er über den Zustand des Tatobjekts und dessen geschützten Status Bescheid weiß, was hier nicht gegeben war. Falls er sagt: Es ist eine vorsätzliche fahrlässige Tat (amd al-khata'), so trägt die Aqila die vorsätzliche fahrlässige Tat. Al-Khiraqi erwähnte dies und verwies auf den Bericht der Frau, die ihre Nachbarin (20) und deren Fötus mit einem flachen Gegenstand (21) tötete, woraufhin der Prophet, Gottes Segen und Friede auf ihm, entschied, dass das Blutgeld von ihrer `Aqila zu zahlen sei (22). Die Anhänger asch-Schafi'is (23) waren über diese beiden Ansichten uneins.
(18) In B, M: "yastaḥiqquhu". (19) In B, M: "bi-tafrīṭihi". (20) In M: "jāriyatahā". (21) Miṣṭaḥ: ein Stab von den Stäben eines Zeltes. (22) Überliefert von an-Nasa'i im Kapitel: "Die Tötung einer Frau für eine Frau", aus dem Buch der Qasama. Al-Mujtaba 8/19. Und von Ibn Maja im Kapitel: "Blutgeld für den Fötus", aus dem Buch der Blutgelder (Diyat). Sunan Ibn Maja 2/882. Und von ad-Darimi im Kapitel: "Über das Blutgeld für den Fötus", aus dem Buch der Blutgelder. Sunan ad-Darimi 2/196, 197. Und von Imam Ahmad im Musnad 1/364, 4/80. (23) Im Original und in B: "Der Prophet - Gottes Segen und Friede sei auf ihm".
فكان الضَّمانُ على الآمِرِ، كما لو أمَرَ عَبْدَه الأعْجَمِيَّ بقَتْلِ مَعْصُومٍ. وقال غيرُ أبي بكرٍ: في صِحَّةِ العَفْوِ وَجْهان؛ بِناءً على الرِّوايتَيْنِ في الوكيلِ، هل يَنْعَزِلُ بعَزْلِ المُوَكِّلِ أو لا؟ وللشافعيِّ قَوْلان، كالوَجْهَيْنِ. فإن قُلْنا: لا يَصِحُّ العَفْوُ. فلا ضَمانَ على أحدٍ؛ لأنَّه قَتَلَ مَنْ يَجِبُ قَتْلُه بأمْرِ مُسْتَحِقِّه (١٨). وإن قُلْنا: يَصِحُّ العَفْوُ. فلا قِصاصَ فيه؛ لأنَّ الوَكِيلَ قَتَلَ مَنْ يَعْتَقِدُ إباحةَ قَتْلِه بسَبَبٍ هو مَعْذُورٌ فيه، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَ في دارِ الحَرْبِ مَنْ يَعْتَقِدُه حَرْبِيًّا. وتجبُ الدِّيةُ على الوكيلِ؛ لأنَّه لو عَلِمَ لَوَجَبَ عليه القصِاصُ، فإذا لم يَعْلَمْ تعَلَّقَ به الضَّمانُ، كما لو قَتَلَ مُرْتَدًّا قد أسْلَمَ قبلَ عِلْمِه بإسْلامِه، ويَرْجِعُ بها على المُوَكِّلِ؛ لأنَّه غَرَّهُ بتَسْلِيطِه على القَتْلِ وتَفْرِيطِه (١٩) في تَرْكِ إعْلامِه بالعَفْوِ، فيَرْجِعُ عليه، كالغَارِّ في النِّكاحِ بحُرِّيةِ أمَةٍ، أو تَزَوُّجِ مَعِيبَةٍ. ويَحْتَملُ أن لا يَرْجِعَ عليه؛ لأنَّ العَفْوَ إحسانٌ منه، فلا يَقْتَضِي الرُّجوعَ عليه. فعلى هذا، تكونُ الديةُ على عاقِلَةِ الوَكِيلِ. وهذا اختيارُ أبى الخَطَّابِ؛ لأنَّ هذا جَرَىَ مَجْرَى الخَطإِ، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَ في دارِ الحَرْبِ مُسْلِمًا يَعْتَقِدُه حَرْبِيًا. وقال القاضي: هو في مالِ الوَكِيلِ؛ لأنَّه عن عَمْدٍ مَحْضٍ. وهذا لا يَصِحُّ؛ لأنَّه لو كان عَمْدًا مَحْضًا لأوْجَبَ القِصاصَ، ولأنَّه يُشْتَرطُ في العَمْدِ المَحْضِ أن يكونَ عالِمًا بحالِ المَحَلِّ، وكَوْنِه مَعْصُومًا، ولم يُوجَدْ هذا. وإن قال: هو عَمْدُ الخَطَإِ. فعَمْدُ الخطإِ تَحْمِلُه العاقِلةُ. ذَكَرَه الْخِرَقِيُّ ودَلَّ عليه خَبَرُ المرأةِ التي قَتَلَتْ جَارَتَها (٢٠) وجَنِينَها بمِسْطَحٍ (٢١)، فقَضَى النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بالدِّيَةِ على عاقِلَتِها (٢٢). واخْتَلَفَ أصحابُ الشافعيِّ (٢٣) على هذينِ الوَجْهَيْنِ، فعلَى قولِ
(١٨) في ب، م: "يستحقه".(١٩) في ب، م: "بتفريطه".(٢٠) في م: "جاريتها".(٢١) مسطح: عود من أعواد الخباء.(٢٢) أخرجه النسائي، في: باب قتل المرأة بالمرأة، من كتاب القسامة. المجتبى ٨/ ١٩. وابن ماجه، في: باب دية الجنين، من كتاب الديات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٨٢. والدارمي، في: باب في دية الجنين، من كتاب الديات. سنن الدارمي ٢/ ١٩٦، ١٩٧. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٣٦٤، ٤/ ٨٠.(٢٣) في الأصل، ب: "النبي -صلى اللَّه عليه وسلم-".