Nach der Ansicht des Qadi gilt: Falls der Vollmachtgeber auf das Blutgeld verzichtet hat, steht ihm das Blutgeld aus dem Nachlass des Täters zu. Die Erben des Täters dürfen vom Bevollmächtigten dessen Blutgeld fordern, und der Vollmachtgeber darf vom Bevollmächtigten nichts fordern. Wenn man einwendet: Ihr habt doch in dem Fall, in dem das Qisas-Recht zwei Brüdern zusteht und einer von ihnen den Täter tötet, gesagt, dass ihn die Hälfte des Blutgeldes trifft und sein Bruder ihn unter Umständen dazu auffordern darf. Wir antworten: Dort hat er dessen Recht vernichtet, weshalb er als Ersatz darauf zurückgriff; hier jedoch hat er es vernichtet, nachdem der Anspruch des Vollmachtgebers dagegen bereits erloschen war, daher unterscheiden sich die Fälle. Falls wir sagen, dass der Bevollmächtigte beim Vollmachtgeber Regress nimmt, besteht die Möglichkeit, dass beide Blutgelder wegfallen, weil es keinen Nutzen hätte, wenn die Erben es vom Bevollmächtigten einnehmen, es dann an den Vollmachtgeber weiterleiten und der Vollmachtgeber es dann (24) an den Bevollmächtigten zurückgibt, was eine für jeden von ihnen nutzlose Belastung wäre. Es ist auch möglich, dass dies verpflichtend ist, da das Blutgeld, das als Schuld auf dem Bevollmächtigten lastet, nicht für jemanden ist, bei dem der Bevollmächtigte (25) Regress nehmen kann. Die beiden Blutgelder fallen nur dann weg, wenn jeder der beiden Schuldner gegenüber dem anderen einen Anspruch in gleicher Höhe hat, und auch deshalb, weil die Blutgelder unterschiedlich sein können, etwa wenn einer der Getöteten ein Mann und die andere eine Frau ist. In diesem Fall nehmen die Erben des Täters dessen Blutgeld vom Bevollmächtigten entgegen und zahlen dem Vollmachtgeber das Blutgeld seines Schützlings, woraufhin der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten den Betrag zurückgibt, den er (der Bevollmächtigte) aufbringen musste. Falls die Erben des Täters [den Vollmachtgeber auf den] (26) Bevollmächtigten (27) bezüglich des Blutgeldes ihres Schützlings verweisen, ist dies gültig. Wenn der Täter ein geringeres Blutgeld hat, etwa wenn eine Frau einen Mann tötete und der Bevollmächtigte sie tötete, so können ihre Erben den Vollmachtgeber auf ihr Blutgeld verweisen, da dies der Betrag ist, der ihnen gegenüber dem Bevollmächtigten zusteht. Damit entfällt die Pflicht sowohl für den Bevollmächtigten als auch für den Vollmachtgeber, und der Vollmachtgeber nimmt bei ihren Erben Regress hinsichtlich der Hälfte des Blutgeldes seines Schützlings. Wenn der Täter ein Mann war, der eine Frau tötete, und der Bevollmächtigte ihn tötete, so können die Erben des Täters den Vollmachtgeber auf das Blutgeld der Frau verweisen, da der Vollmachtgeber keinen Anspruch auf mehr als ihr Blutgeld gegenüber ihnen hat, und sie fordern vom Bevollmächtigten die Hälfte des Blutgeldes des Täters, woraufhin dieser wiederum Regress beim Vollmachtgeber nimmt.
Abschnitt: Wenn jemandem eine Verletzung zugefügt wird, die kein Lebensdelikt ist, aber Qisas zur Folge hat, und er auf das Qisas-Recht verzichtet, woraufhin die Verletzung auf den Körper übergeht und zum Tod führt, so ist kein Qisas verpflichtend. Dies vertraten
(24) In B: "raddahā". (25) In B, M: "al-wakīl". (26) In B: "ʿalā al-muwakkil". Das Wort "ʿalā" fehlt im Original. (27) Fehlt in B.