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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 589Abschnitt

Übersetzung · DE

einiger Anhänger al-Shafi'is; denn das Abtrennen ist von der Tötung getrennt (34), daher ist die Bestimmung des einen nicht in die des anderen eingegangen, so wie wenn sie verheilt wäre. Zudem ist die Tötung ein Grund für die Tötung (35), weshalb sie das volle Blutgeld verpflichtet, so wie wenn ihr kein Verzicht vorausgegangen wäre. Sie unterscheidet sich von der Folgeerscheinung (Saraya), da diese keine Tötung verpflichtet. Zudem wurde bei der Saraya auf ihren Grund verzichtet, während bei der Tötung weder auf etwas von ihr noch auf ihren Grund verzichtet wurde. Es ist dabei gleich, ob derjenige, der auf die Wunde verzichtete, das Blutgeld [für ihre Gliedmaße genommen hat oder nicht] (36).

Abschnitt: Wenn er einen Finger abtrennt, der Geschädigte auf den Qisas verzichtet, die Verletzung dann zur Handfläche übergeht und die Wunde dann verheilt, so ist kein Qisas verpflichtend, aufgrund dessen, was wir im Hinblick auf das Leben erwähnten, und weil der Qisas am Finger durch den Verzicht entfallen ist. Somit ist die Hand mangelhaft geworden und kann nicht gegen eine vollständige Hand aufgewogen werden. Wenn der Verzicht dann gegen Blutgeld erfolgte, so ist [das Blutgeld für die Hand] (37) vollständig verpflichtend. Wenn er jedoch ohne finanzielle Gegenleistung erfolgte, so leitet sich daraus die gleiche Meinungsverschiedenheit ab, die wir erwähnten für den Fall, dass jemand eine Hand abtrennt, der Geschädigte verzichtet und die Verletzung dann zum Leben übergeht. Dementsprechend ist hier das Blutgeld für die Handfläche verpflichtend, abzüglich (38) des Blutgeldes für den Finger. Dies erwähnte Abu al-Khattab, und es ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Der Qadi sagte: Der offensichtliche Wortlaut von Ahmad ist, dass (39) nichts verpflichtend ist. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad, da der Verzicht auf die Verletzung auch ein Verzicht auf das ist, was daraus entsteht (40). Der Qadi sagte: Der Analogieschluss (Qiyas) im Falle des Abtrennens der Hand und deren Übergang zum Leben wäre, dass die Hälfte des Blutgeldes verpflichtend ist, daher müsste er auch hier das Gleiche sagen.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich verzichte auf die Verletzung und auf das, was daraus entsteht", so ist sein Verzicht gültig, und er hat im Falle einer Folgeerscheinung weder einen Anspruch auf Qisas noch auf Blutgeld, nach dem offensichtlichen (41) Wortlaut von Ahmad. Dies gilt gleichermaßen, ob er mit dem Ausdruck des Verzichts oder als Vermächtnis verzichtet.

Anmerkungen

(34) In B, M: "al-qat'" (das Abtrennen). (35) In B: "al-qatl" (die Tötung). (36) In B: "tarafuha wa lam" (ihre Gliedmaße... und nicht). (37) In M: "ad-diya" (das Blutgeld). (38) In M: "la" (nicht). (39) In M: "anna" (dass). (40) In B: "'anha" (auf sie). (41) Fehlt im Original, B.

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