und ihrer Tante väterlicherseits, ihrer Tante mütterlicherseits sowie ihrer Schwester. Dies gilt bei der Mehrheit der Gelehrten als Zihar; darunter al-Hasan, 'Ata', Jabir ibn Zayd, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Zuhri, al-Thawri, al-Awza'i, Malik, Ishaq, Abu 'Ubayd, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftentscheidung (Ashab al-Ra'y). Dies ist auch die neuere der beiden Aussagen von al-Shafi'i. Er sagte in seiner früheren Aussage: "Es gibt keinen Zihar außer durch die Mutter oder Großmutter", da sie ebenfalls eine Mutter ist; denn der Wortlaut, in dem der Koran dies übermittelte, ist auf die Mutter beschränkt. Wenn man davon abweicht, so tritt nicht das ein, was Allah, der Erhabene, hierfür als Verpflichtung festgelegt hat. Wir entgegnen: Sie sind durch die Verwandtschaft verboten, also sind sie der Mutter gleichgestellt. Was den Koranvers betrifft, so heißt es darin: "...und sie sagen wahrlich ein verwerfliches Wort und eine Lüge" (Sure 58:2). Dies ist in unserer Rechtsfrage gegeben, also ist sie in ihrem Sinne zu behandeln. Die Verknüpfung der Regelung mit der "Mutter" schließt die Gültigkeit der Regelung bei anderen, wenn sie ihr gleichstehen, nicht aus. Die dritte Kategorie ist, dass er sie mit dem Rücken einer Person vergleicht, die ihm für immer verboten ist, außer durch die Verwandtschaft, wie etwa Adoptivmütter (durch Stillen), durch das Stillen zugehörige Schwestern, die Ehefrauen der Väter oder Söhne, die Mütter der Ehefrauen und die Stieftöchter, mit deren Müttern er bereits den Geschlechtsverkehr vollzogen hat; dies ist ebenfalls Zihar. Die Meinungsverschiedenheit hierüber ist wie bei der vorherigen. Die Begründung beider Lehrmeinungen ist wie bereits ausgeführt, wobei bei den Stillmüttern noch hinzukommt, dass sie in die Allgemeinheit des Begriffs "Mütter" fallen, somit unter den Wortlaut subsumiert sind, und die übrigen in ihrer Bedeutung ihnen gleichkommen, weshalb für sie das gleiche Urteil gilt.
Der zweite Abschnitt: Wenn er sie mit dem Rücken einer Person vergleicht, die ihm nur zeitlich begrenzt verboten ist, wie die Schwester seiner Ehefrau, ihre Tante oder eine fremde Frau. Hierzu gibt es zwei Überlieferungen von Ahmad: Die erste besagt, dass es Zihar ist. Dies ist die Wahl von al-Khiraqi und die Ansicht der Anhänger Maliks. Die zweite besagt, dass es kein Zihar ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da sie nicht für immer verboten ist, weshalb der Vergleich mit ihr kein Zihar sein kann, so wie es bei der menstruierenden Frau oder der im Weihezustand (Ihram) befindlichen Frau unter seinen Ehefrauen ist. Die Begründung für die erste Ansicht ist, dass er sie mit einer verbotenen Frau verglichen hat, also ist es so, als hätte er sie mit der Mutter verglichen, und weil allein schon sein Wort: "Du bist mir verboten" Zihar ist, wenn er damit Zihar beabsichtigt, und der Vergleich mit einer verbotenen Frau ein Verbot darstellt, so ist es folglich Zihar. Was die menstruierende Frau angeht, so ist der Genuss bei ihr außerhalb des Geschlechtsverkehrs erlaubt, und bei der Frau im Ihram ist der Anblick und die Berührung ohne Begierde für ihn gestattet, und für den Geschlechtsverkehr mit einer der beiden gibt es keine Hadd-Strafe, im Gegensatz zu unserer Rechtsfrage. Abu Bakr wählte die Ansicht, dass Zihar nur von den Frauen innerhalb der Verwandtschaftsgrade (Maharim) vollzogen werden kann. Er sagte: "Dazu stehe ich."
(2) In (B): "qawl" (Aussage). (3) Sure al-Mujadala 2. (4) In (M): "wa-l-akhwal" (und die Onkel mütterlicherseits). (5) Im Original: "bi-l-ummahat" (mit den Müttern). (6) In (B) und (M): "fa-thabata" (so bestätigte sich). (7) Im Original: "wa-l-ajnabiyya" (und die Fremde).