Zu denjenigen, die die Gültigkeit des Verzichts des Verwundeten auf sein Blut fordern, gehören Malik, Tawus, al-Hasan, Qatada und al-Awza'i. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Wenn er sagt: "Ich verzichte auf die Verletzung und auf das, was daraus entsteht", so gibt es dazu zwei Meinungen. Eine davon (42) ist, dass es sich um ein Vermächtnis (Wasiyya) handelt, weshalb es auf die Regeln des Vermächtnisses zugunsten des Mörders aufgebaut wird, wozu es (43) zwei Ansichten gibt: Eine davon ist, dass es nicht gültig ist, weshalb das Blutgeld für das Leben, abzüglich des Blutgeldes für die Wunde, verpflichtend ist. Die zweite ist, dass es gültig ist; wenn es aus dem Drittel [des Nachlasses] gedeckt ist, entfällt der Anspruch, andernfalls entfällt der Teil, der aus dem Drittel gedeckt wird, und der Rest ist verpflichtend. Die zweite Meinung besagt, dass es kein Vermächtnis ist, da es ein Erlass zu Lebzeiten ist, was nicht gültig ist; daher ist das Blutgeld für das Leben, abzüglich des Blutgeldes für die Wunde, verpflichtend. Unsere Position ist, dass er sein Recht nach dem Bestehen seines Grundes erlassen hat, weshalb es entfällt, so wie er das Vorkaufsrecht (Shuf'a) nach dem Kauf erlassen kann. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob es aus dem Drittel gedeckt wird oder nicht, denn der Grund für die vorsätzliche Tat ist in einer der beiden Überlieferungen der Qisas, oder in der anderen Überlieferung eine von zwei Dingen; daher ist weder das Blutgeld noch das Vermächtnis in Geldform spezifisch festgelegt, weshalb der Verzicht eines Zahlungsunfähigen auf eine Nicht-Geld-Leistung gültig ist. Was die fahrlässige Tat betrifft, so wird, wenn er (44) auf sie und auf das, was daraus entsteht, verzichtet, berücksichtigt, ob es aus dem Drittel gedeckt werden kann, egal ob er mit dem Ausdruck des Verzichts, des Vermächtnisses, der Freistellung oder ähnlichem verzichtet. Wenn es aus dem Drittel gedeckt wird, ist sein Verzicht in vollem Umfang gültig; wenn es nicht aus dem Drittel gedeckt wird, entfällt von dessen Blutgeld das, was das Drittel abdeckt. Dies sagten Malik, al-Thawri und die Anhänger der Vernunft (As-hab al-Ra'y). Ähnliches sagten Umar ibn Abd al-Aziz, al-Awza'i und Ishaq, da das Vermächtnis hier eine Geldleistung ist.
Abschnitt: Wenn sich der Täter und der Schutzberechtigte oder der Geschädigte uneinig sind, und der Täter sagt: "Du hast uneingeschränkt verzichtet", während der Geschädigte sagt: "Vielmehr habe ich gegen eine finanzielle Entschädigung verzichtet", oder wenn einer sagt: "Du hast auf die Verletzung und das, was daraus entsteht, verzichtet", und der andere sagt: "Vielmehr habe ich nur auf die Verletzung verzichtet, nicht auf das, was daraus entsteht", dann ist die Aussage des Geschädigten oder seines Schutzberechtigten maßgeblich, falls der Streit mit ihm besteht; denn die Grundannahme ist das Fehlen eines Verzichts auf das Ganze, und der Verzicht auf einen Teil wurde durch sein Geständnis bewiesen, daher ist die Aussage über das Nichtvorhandensein von weiterem (45) seine Aussage.
(42) Fehlt in B. (43) In M: "wa-fihi" (und darin). (44) Fehlt im Original. (45) In M: "suqutihi" (seinem Entfallen).
وممَّن قال بصِحَّةِ عَفْوِ المَجْرُوحِ عن دَمِه؛ مالكٌ، وطاوسٌ، والحسنُ، وقَتادةُ، والأوْزاعيُّ. وقال أصحابُ الشافعيِّ: إذا قال: عَفَوْتُ عن الجِنايةِ، وما يَحْدُثُ منها. ففيه قَوْلان؛ أحدهما (٤٢)، أنَّه وَصِيَّةٌ، فَيُبْنَى على الوَصِيَّةِ للقاتلِ، وفيها (٤٣) قَوْلان؛ أحدهما، لا يَصِحُّ، فتَجِبُ دِيَةُ النَّفْسِ إلَّا دِيَةَ الجُرْحِ. والثاني، يَصِحُّ، فإن خَرَجَتْ من الثُّلثِ سَقَطَ، وإلَّا سَقَطَ منها ما خَرَجَ من الثُّلثِ، ووَجَبَ الباقي. والقولُ الثاني، ليس بوَصِيَّةٍ؛ لأنَّه إسْقاطٌ في الحَياةِ، فلا يَصِحُّ، وتَلْزَمُه دِيَةُ النَّفْسِ إلَّا دِيَةَ الجُرْحِ. ولَنا، أنَّه أسْقَطَ حَقَّه بعدَ انْعِقادِ سَبَبِه، فسَقَطَ، كما لو أسْقَطَ الشُّفْعةَ بعدَ البَيْعِ، إذا ثَبَتَ هذا، فلا فَرْقَ بين أن يَخْرُجَ من الثُّلُثِ أو لم يَخْرُجْ؛ لأنَّ مُوجِبَ العَمْدِ القَوَدُ، في إحْدَى الرِّوْايتَيْنِ، أو أحَدُ شَيْئينِ، في الرِّوايةِ الأُخْرَى، فما تَعَيَّنَتِ الدِّيَةُ، ولا تَعَيَّنتِ الوَصِيَّةُ بمالٍ، ولذلك صَحَّ العَفْوُ من المُفْلِسِ إلى غيرِ مالٍ. وأمَّا جِنايةُ الخَطَإِ، فإذا عَفَا (٤٤) عنها وعمَّا يَحْدُثُ منها، اعْتُبِرَ خُرُوجُها من الثُّلُثِ، سواءٌ عَفَا بلَفْظِ العَفْوِ أو الوَصِيَّةِ أو الإِبْراءِ أو غيرِها، فإن خَرَجَتْ من الثُّلثِ، صَحَّ عَفْوُه في الجميعِ، وإن لم تَخْرُجْ من الثُّلثِ، سَقَطَ عنه من دِيَتِها ما احْتَمَلَه الثُّلثُ. وبهذا قال مالكٌ، والثَّوْرِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ونحوَه قال عمرُ بن عبد العزيزِ، والأوْزاعِيُّ، وإسحاقُ؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ ههُنا بمالٍ.
فصل: فإن اخْتَلَفَ الجانِي والوَلِيُّ أو المَجْنِيُّ عليه. فقال الجانِي: عَفَوْتَ مُطْلقًا. وقال المَجْنِيُّ عليه: بل عَفَوْتُ إلى مالٍ. أو قال: عَفَوْتَ عن الجِنايةِ وما يَحْدُثُ منها. قال: بل عَفوْتُ عنها دون ما يَحْدُثُ منها. فالقولُ قولُ المجْنِيِّ عليه أو وَلِيِّه إن كان الخِلافُ معه؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ العَفْوِ عن الجميعِ، وقد ثَبَتَ العَفْوُ عن البعضِ بإقْرارِه، فيكونُ القولُ في عَدَمِ سِواهُ (٤٥) قولَه.
(٤٢) سقط من: ب.(٤٣) في م: "وفيه".(٤٤) سقط من: الأصل.(٤٥) في م: "سقوطه".