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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 5911456 – Rechtsfall: Er sagte: (Wenn eine Gruppe gemeinsam einen Mord begeht und die Angehörigen des Opfers wünschen, alle hinzurichten, so steht ihnen dies zu. Wenn sie wünschen, einige hinzurichten, anderen zu vergeben und von den Übrigen das Blutgeld (Dīya) zu fordern, so steht ihnen dies zu.)

Übersetzung · DE

1456 - Problem: Er sagte: "Wenn eine Gruppe gemeinsam an einem Mord beteiligt ist und die Schutzberechtigten (Awliya') alle töten wollen, so steht ihnen dies zu. Wenn sie es jedoch vorziehen, einige zu töten, anderen zu verzeihen und von den Übrigen Blutgeld (Diya) zu nehmen, so steht ihnen dies ebenfalls zu."

Was das Töten aller Beteiligten betrifft, so haben wir dies bereits zuvor erwähnt. Was ihren Wunsch betrifft, nur einige zu töten, so steht ihnen dies zu, denn wer das Recht hat, alle zu töten, hat auch das Recht, ihnen zu verzeihen, genau wie im Fall eines Einzeltäters. Der Qisas (Wiedervergeltung) entfällt nicht für einige durch den Verzicht gegenüber anderen, da es sich um zwei eigenständige Personen handelt. Der Qisas entfällt also nicht für den einen durch einen Erlass gegenüber dem anderen, so als ob jeder von ihnen einen eigenen Mann getötet hätte. Wenn sie sich dafür entscheiden, das Blutgeld vom Täter oder von einigen der Täter zu nehmen, dann steht ihnen dies ohne die Zustimmung des Täters zu. Dies sagten Sa'id ibn al-Musayyab, Ibn Sirin, al-Shafi'i, 'Ata', Mujahid, Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. al-Nakha'i, Malik und Abu Hanifa sagten: Die Schutzberechtigten haben kein anderes Recht als das Töten, es sei denn, sie einigen sich mit Zustimmung des Täters auf das Blutgeld. Von Malik gibt es eine weitere Überlieferung, die unserer Auffassung entspricht. Sie argumentierten mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: "Euch ist der Qisas vorgeschrieben" (1). Was vorgeschrieben ist, darin gibt es keine Wahlmöglichkeit. Zudem handelt es sich um eine zerstörte Sache, für die ein Ersatz verpflichtend ist, daher war ihr Ersatz festgelegt, wie bei allen anderen Ersatzleistungen für Zerstörtes. Unsere Position stützt sich auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Dem aber, dem etwas von seinem Bruder erlassen wird, obliegt die angemessene Forderung und die Leistung in Güte an ihn" (1). Ibn 'Abbas sagte: Bei den Kindern Israels gab es den Qisas, aber kein Blutgeld. Da sandte Gott, der Erhabene, diesen Vers herab: "Euch ist der Qisas für die Getöteten vorgeschrieben." Bis zu dem Teil: "Dem aber, dem etwas von seinem Bruder erlassen wird." Der Verzicht bedeutet hier, dass beim Vorsatz das Blutgeld akzeptiert wird. "Die angemessene Forderung" bedeutet, dass der Fordernde in angemessener Weise fordert (2), und der Geforderte "in Güte" leistet. "Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit", im Vergleich zu dem, was denjenigen vor euch vorgeschrieben wurde. Dies überlieferte al-Bukhari (3). Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Friede auf ihm, aufstand und sagte: "Wer einen Getöteten zu beklagen hat, der hat die Wahl zwischen zwei Dingen: entweder er erhält Blutgeld, oder [er verlangt] Vergeltung."

Anmerkungen

(1) Sure al-Baqara 178. (2) In M: "bi-al-ma'ruf". (3) In: Kapitel: "O ihr, die ihr glaubt, euch ist der Qisas für die Getöteten vorgeschrieben...", aus dem Buch der Exegese, und in: Kapitel: "Wer einen Getöteten zu beklagen hat, der hat die Wahl zwischen zwei Dingen", aus dem Buch über das Blutgeld (Kitab al-Diyat). Sahih al-Bukhari 6/28, 29, 9/6, 7.

Arabisch (Quelle)

١٤٥٦ - مسألة؛ قال: (وَإذَا اشْتَرَكَ الْجَمَاعَةُ فِي الْقَتْلِ، فَأحَبَّ الأَوْلِيَاءُ أنْ يَقْتُلُوا الْجَمِيعَ، فَلَهُمْ ذلِكَ، وإنْ أحَبُّوا أنْ يَقْتُلُوا الْبَعْضَ، ويَعْفُوا عَنِ الْبَعْضِ، وَيأْخُذُوا الدِّيَةَ مِنَ الْبَاقِينَ، فَلَهُمْ ذلِكَ)

أمَّا قَتْلُهُم للجميعِ، فقد ذكَرناه فيما مَضَى، وأمَّا إنْ أحَبُّوا قَتْلَ البعضِ فلهم ذلك، لأنَّ كلَّ مَنْ لهم قَتْلُه فلهم الْعَفْوُ عنه، كالمُنْفَرِدِ، ولا يَسْقُطُ القِصاصُ عن البعض بعَفْوِ البعضِ؛ لأنَّهما شَخْصانِ، فلا يَسْقُطُ القِصاصُ عن أحَدِهما بإسْقاطِه عن الآخَرِ، كما لو قَتَلَ كلُّ واحدٍ رَجُلًا. وأمَّا إذا اختارُوا أخْذَ الدِّيَةِ من القاتِلِ، أو من بعضِ القَتَلةِ، فإنَّ لهم هذا من غيرِ رِضَى الجانِي. وبهذا قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، وابنُ سِيرِينَ، والشافعيُّ، وعَطاءٌ، ومُجاهِدٌ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وابْن المُنْذِرِ. وقال النَّخَعِيُّ، ومالكٌ، وأبو حنيفةَ: ليس للأوْلِياءِ إلَّا القَتْلُ، إلَّا أن يَصْطَلِحَا على الدِّيَةِ برِضَى الجانِي. وعن مالكٍ، روايةٌ أُخْرَى، كقَوْلِنا. واحْتَجُّوا بقوله تعالى: {كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِصَاصُ} (١). والمَكْتُوبُ لا يُتَخَيَّرُ فيه، ولأنَّه مُتْلَفٌ يَجِبُ به البَدَلُ، فكان بَدَلُه مُعَيَّنًا، كسائرِ أبْدالِ المُتْلَفاتِ. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {فَمَنْ عُفِيَ لَهُ مِنْ أَخِيهِ شَيْءٌ فَاتِّبَاعٌ بِالْمَعْرُوفِ وَأَدَاءٌ إِلَيْهِ بِإِحْسَانٍ} (١). قال ابنُ عباسٍ: كان في بَنِى إسرائيلَ القِصاصُ، ولم يَكُنْ فيهم الدِّيَةُ، فأنْزَلَ اللهُ تعالى هذه الآية: {كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِصَاصُ فِي الْقَتْلَى}. الآية، {فَمَنْ عُفِيَ لَهُ مِنْ أَخِيهِ شَيْءٌ}. فالعَفْوُ أن تُقْبَلَ في العَمْدِ الدِّيةُ {فَاتِّبَاعٌ بِالْمَعْرُوفِ} يَتْبَعُ الطَّالِبُ بمَعْرُوفٍ (٢)، ويُؤَدَّى إليه المَطْلُوبُ {بِإِحْسَانٍ ذَلِكَ تَخْفِيفٌ مِنْ رَبِّكُمْ وَرَحْمَةٌ}. ممَّا كتبَ عَلَى مَنْ قَبْلَكُمْ. رَوَاه البُخَارِىُّ (٣). ورَوَى أبو هُريرةَ، قال: قام رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "مَنْ قُتِلَ

Anmerkungen

(١) سورة البقرة ١٧٨.(٢) في م: "بالمعروف".(٣) في: باب: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِصَاصُ فِي الْقَتْلَى. . .}، من كتاب التفسير، وفي: باب من قتل له قتيل فهو بخير النظرين، من كتاب الديات. صحيح البخاري ٦/ ٢٨، ٢٩، ٩/ ٦، ٧. =

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