darin die Aufgabe seines Rechts ohne Notwendigkeit liegt. Wenn er jedoch arm und bedürftig ist, gibt es dazu zwei Auffassungen: Eine davon besagt, es sei ihm erlaubt, aufgrund seiner Notwendigkeit, das Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu erlangen. Der Qadi sagte: Dies ist die korrektere Ansicht. Die zweite besagt: Es ist nicht erlaubt, da er nicht die Befugnis besitzt, den Qisas zu erlassen; was seine Notwendigkeit betrifft, so fällt sein Unterhalt dem Bayt al-Mal (Staatsschatz) zur Last. Die korrekte Ansicht ist die erste, denn die Verpflichtung des Bayt al-Mal zum Unterhalt nützt ihm nichts, wenn dieser dort nicht tatsächlich gewährt wird. Wenn derjenige, dem der Qisas zusteht, geisteskrank und arm ist, so darf sein Vormund auf Geld erlassen, da es sich nicht um einen Normalzustand handelt, in dem man das Wiedererlangen seiner geistigen Gesundheit erwarten kann (14).
Abschnitt: Der Erlass des Konkursiten (Muflis) und desjenigen, der wegen Unzurechnungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wurde (Mahjur 'alayh), bezüglich des Qisas ist gültig, da es sich dabei nicht um Vermögen handelt. Wenn der Konkursit den Qisas wünscht, haben seine Gläubiger nicht das Recht, ihn zu zwingen, davon Abstand zu nehmen. Möchte er jedoch auf Geld erlassen, so darf er dies, da darin ein Vorteil für die Gläubiger liegt. Wenn er aber auf etwas verzichten möchte, das kein Geld ist (15), so beruht dies auf zwei Überlieferungen: Wenn wir sagen, das Erforderliche sei der Qisas, dann darf er das, denn es ist kein Vermögen für ihn festgesetzt, an dem ein Anspruch der Gläubiger bestünde. Wenn wir sagen, das Erforderliche sei eines von zwei Dingen, so besitzt er diese Befugnis nicht, denn das Vermögen wird durch seine Aussage "Ich habe auf den Qisas verzichtet" fällig. Seine Aussage "auf etwas, das kein Geld ist" wäre somit ein Erlass, nachdem es bereits fällig und bestimmt geworden ist, und dazu ist er nicht befugt. Dasselbe Urteil gilt für den Unzurechnungsfähigen (Safih) und den Erben des Konkursiten. Wenn ein Schwerkranker auf etwas verzichtet, das kein Geld ist, so erwähnte der Qadi an einer Stelle, dass dies gültig sei, unabhängig davon, ob es aus dem Drittel (des Nachlasses) stammt oder nicht. Er erwähnte, dass Ahmad dies explizit so festgelegt habe. An einer anderen Stelle sagte er: Es wird berücksichtigt, ob es aus seinem Drittel stammt; möglicherweise beruht dies auf den zwei Überlieferungen zur Folge einer vorsätzlichen Tat, wie bereits dargelegt wurde.
Abschnitt: Wenn jemand getötet wird, der keinen Erben hat, so liegt die Angelegenheit beim Sultan. Wünscht er den Qisas, so darf er das; wünscht er den Erlass gegen Geld, so darf er das; wünscht er jedoch den Erlass auf etwas anderes als Geld, so steht ihm das nicht zu, denn dies gehört den Muslimen, und sie haben keinen Vorteil darin. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y), außer dass sie einen Erlass gegen Geld nur mit Zustimmung des Täters anerkennen.
Abschnitt: Wenn eine Gruppe gemeinsam einen Mord begeht und er gegenüber ihnen auf das Blutgeld verzichtet, so ist nur ein einziges Blutgeld fällig. Wenn er jedoch
(14) In B ausgelassen. In M: "ruju' 'aqlihi" (Rückkehr seines Verstandes). (15) In M ausgelassen.
فيه تَفْوِيتَ حَقِّه من غيرِ حاجةٍ. فإن كان فقيرًا مُحْتاجًا، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، له ذلك؛ لحاجَتِه إلى المالِ لِحِفْظِه. قال القاضي: هذا أصَحُّ. والثاني، لا يجوزُ؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ إسْقاطَ قِصاصِه، وأمَّا حاجَتُه فإنَّ نَفقَتَه في بيتِ المالِ. والصَّحيحُ الأوَّلُ؛ فإنَّ وُجُوبَ النَّفَقةِ في بيتِ المالِ لا يُغْنِيه إذا لم يَحْصُلْ، فأمَّا إن كان مُسْتَحِقُّ القِصَاصِ مَجْنُونًا فقيرًا، فلِوَلِيِّه العَفْوُ على المالِ؛ لأنَّه ليست حالةً معتادةً يُنْتَظَرُ فيها إفاقَتُه (١٤).
فصل: ويَصِحُّ عَفْوُ المُفْلِسِ والمَحْجُورِ عليه لسَفَهٍ عن القِصاصِ؛ لأنَّه ليس بمالٍ. وإن أراد المُفْلِسُ القِصاصَ، لم يكُنْ لغُرَمائِه إجْبارُه على تَرْكِه. وإن أحَبَّ العَفْوَ عنه إلى مالٍ، فله ذلك؛ لأنَّ فيه حَظًّا للغُرَماءِ. وإنْ أراد العَفْوَ على غيرِ (١٥) مالٍ، انْبَنَى على الرِّوايتَيْنِ؛ إن قُلْنا: الواجِبُ القِصاصُ. فله ذلك؛ لأنَّه لم يَثْبُتْ له مالٌ يتَعَلَّقُ به حَقُّ الغُرَماءِ. وإن قُلْنا: الواجبُ أحَدُ شَيْئَيْنِ. لم يَمْلِكْ؛ لأنَّ المالَ يَجِبُ بقَوْلِه: عَفَوْتُ عن القِصاصِ. فقَوْلُه: على غيرِ مالٍ. إسْقاطٌ له بعدَ وُجُوبِه وتَعْيِينِه، ولا يَمْلِكُ ذلك. وهكذا الحكمُ في السَّفِيهِ ووَارِثِ المُفْلِسِ. وإن عَفَا المَرِيضُ على غيرِ مالٍ، فذكَرَ القاضِي في موضعٍ، أنَّه يَصِحُّ، سواءٌ خَرَجَ من الثُّلثِ أو لم يَخْرُجْ. وذكر أنَّ أحمدَ نَصَّ على هذا. وقال في مَوْضعٍ: يُعْتَبَرُ خُرُوجُه من ثُلثِه، ولعلَّه يَنْبَنِي على الرِّوايتَيْنِ في مُوجَبِ العَمْدِ، على ما مَضَى.
فصل: وإذا قُتِلَ مَنْ لا وارِثَ له، فالأمرُ إلى السُّلطانِ؛ فإن أحَبَّ القِصاصَ فله ذلك، وإن أحَبَّ العَفْوَ على مالٍ فله ذلك، وإن أحَبَّ العَفْوَ إلى غيرِ مالٍ لم يَمْلِكْه؛ لأنَّ ذلك للمسلمينَ، ولا حَظَّ لهم في هذا. وهذا قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ، إلَّا أنَّهم لا يَرَوْنَ العَفْوَ على مالٍ إلَّا برِضَى الجانِي.
فصل: وإذا اشْتَرَكَ الجماعةُ في القَتْلِ، فعَفَا عنهم إلى الدِّيَةِ، فعليهم دِيَةٌ واحدةٌ، وإن
(١٤) سقط من: ب. وفي م: "رجوع عقله".(١٥) سقط من: م.