Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1457 – Rechtsfall: Er sagte: (Wenn jemand getötet wird und die Angehörigen das Recht auf Vergeltung [Qiṣāṣ] haben, und der Mörder mehr als das Blutgeld anbietet, um der Vergeltung zu entgehen, so dürfen die Angehörigen dies annehmen.) · ShamelaTranslate