verzeiht er einigen von ihnen, so lastet auf dem, dem verziehen wurde, dessen Anteil (16) am Blutgeld; denn das Blutgeld ist ein Ersatz für das betroffene Objekt, und dieses ist eins, daher ist auch das Blutgeld eins, egal ob es von einem Einzelnen oder einer Gruppe vernichtet wurde. Ibn Abi Musa sagte: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass jeder einzelne von ihnen das volle Blutgeld zahlen muss, denn er hätte jeden einzelnen von ihnen töten können, also obliegt jedem von ihnen das Blutgeld für ein ganzes Leben, so wie wenn ein Einäugiger einem Gesunden das Auge aussticht, so ist das Blutgeld für sein Auge fällig, welches ein volles Blutgeld ist. Die korrekte Ansicht ist die erste, denn das Erforderliche ist der Ersatz für das Vernichtete, und dieser unterscheidet sich nicht durch die Unterschiedlichkeit (17) des Vernichters. Deshalb gilt: Wenn ein Sklave, dessen Wert zweitausend beträgt, einen Freien tötet, besitzt er nicht die Befugnis, auf mehr als das Blutgeld zu erlassen. Was den Qisas angeht, so ist er eine Strafe für die Tat, und diese vervielfältigt sich durch deren Vervielfältigung.
1457 – Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn jemand getötet wird, bei dem es den Schutzbefohlenen zusteht, [den Qisas zu vollstrecken] (2), und der Mörder bietet mehr als das Blutgeld an, damit kein Qisas vollzogen wird, so dürfen die Schutzbefohlenen dies annehmen.)
Das Gesamtergebnis ist, dass derjenige, dem der Qisas zusteht, darüber einen Vergleich schließen darf, der mehr als das Blutgeld, das gleiche oder weniger beträgt; ich kenne darüber keinen Dissens, aufgrund dessen, was 'Amr ibn Shu'ayb von seinem Vater von seinem Großvater überlieferte, er sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – sagte: "Wer vorsätzlich tötet, wird den Schutzbefohlenen des Getöteten übergeben; wenn sie wollen, töten sie, und wenn sie wollen, nehmen sie das Blutgeld: dreißig Hiqqa (drei Jahre alte Kamele), dreißig Jadha'a (vier Jahre alte Kamele) und vierzig Khalifa (tragende Kamele) (3), und worauf sie sich vergleichen (4), das steht ihnen zu." Dies dient der Bestärkung des Blutgeldes (5). Überliefert von al-Tirmidhi (6), der sagte: Ein hasan gharib Hadith. Und wir haben überliefert, dass Hudba ibn Khashram einen Menschen tötete, woraufhin Sa'id ibn al-'As sowie al-Hasan und al-Husayn dem Sohn des Getöteten sieben Blutgelder anboten, damit er ihm verzeihe, doch er lehnte dies ab und tötete ihn (7). Und weil es ein Ersatz für etwas ist, das kein Vermögen ist, ist ein Vergleich darüber erlaubt, worauf sie sich einigen, wie beim Brautgeld (Sadaq) und dem Ersatz bei der Scheidung durch die Frau (Khul'), und weil es ein Vergleich über etwas ist, bei dem kein Zins (Riba) stattfindet, womit es dem Vergleich über Handelswaren ähnelt.
(16) In B: "bi-qistihi" (mit seinem Anteil). (17) In B und M ausgelassen. (1) In M: "wa-in" (und wenn). (2) In B: "yuqiduna bihi" (sie vollziehen den Qisas mit ihm). (3) Al-Khalifa: die tragende Kamelstute. (4) In den Manuskripten: "sulihu" (sie wurden verglichen). Das hier Festgelegte stammt aus den Quellen der Tradierung. (5) In den Manuskripten: "al-qatl" (der Mord). (6) In: Kapitel dessen, was über das Blutgeld berichtet wurde, wie hoch es bei Kamelen ist, aus dem Buch über Blutgelder. Und in: Kapitel dessen, was über die Beleidigung des Gläubigen als Frevel berichtet wurde, aus dem Buch des Glaubens. 'Aridat al-Ahwadhi 6/159, 160, 10/102. Ebenso überliefert von Ibn Maja, in: Kapitel desjenigen, der vorsätzlich tötet und der mit dem Blutgeld zufrieden ist, aus dem Buch über Blutgelder. Sunan Ibn Maja 2/877. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/183.