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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 599

Übersetzung · DE

keinen Anspruch auf dessen Tötung hat, so liegt die Vergeltung (Qisas) bei ihm und nicht beim Befehlenden; denn er ist für seine Tat nicht entschuldigt, da der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagte: „Es gibt keinen Gehorsam gegenüber einem Geschöpf im Ungehorsam gegenüber dem Schöpfer.“ Und es wird von ihm, dem Gesandten (Friede und Segen seien auf ihm), überliefert, dass er sagte: „Wer auch immer von den Herrschern euch befiehlt, Allah den Erhabenen nicht zu gehorchen, dem gehorcht nicht.“ Somit wurde die Vergeltung für ihn verpflichtend, genau wie wenn ihn jemand anderes als der Sultan befohlen hätte. Wenn er dies jedoch nicht weiß, dann liegt die Vergeltung beim Befehlenden und nicht beim Befohlenen, denn der Befohlene ist entschuldigt, da der Gehorsam gegenüber dem Imam in dem, was kein Ungehorsam ist, verpflichtend ist und es das Offensichtliche ist, dass er nur zum Rechten befiehlt. Wenn ihn jedoch jemand anderes als der Sultan aus der Allgemeinheit zum Töten befiehlt und er tötet, dann liegt die Vergeltung (Qawad) in jedem Fall beim Befohlenen, ob er es wusste oder nicht; denn ihm gegenüber ist kein Gehorsam verpflichtend, und er darf unter keinen Umständen töten, im Gegensatz zum Sultan, denn diesem obliegt das Töten bei Abfall vom Glauben (Ridda), Ehebruch und Wegelagerei (wenn der Wegelagerer tötet), und er vollstreckt die Vergeltung für die Menschen, während dieser (die Privatperson) nichts davon innehat. Wenn der Sultan ihn zum Töten einer Person oder zu deren ungerechtfertigter Auspeitschung zwingt und diese daran stirbt, so liegt die Vergeltung bei beiden. Und wenn Blutgeld (Diya) fällig wird, so liegt es bei beiden. Wenn der Imam die Zulässigkeit des Tötens glaubt, der Befohlene aber nicht – wie etwa ein Muslim, der einen Dhimmi tötet, oder ein Freier, der einen Sklaven tötet, und er ihn daraufhin tötet –, so sagte al-Qadi: Die Haftung liegt bei ihm und nicht beim Imam; denn der Imam befahl ihm das, worauf sein eigenes Rechtsverständnis (Ijtihad) führte, während der Befohlene dessen Zulässigkeit nicht glaubt, weshalb es ihm nicht gestattet war, dessen Befehl anzunehmen; wenn er ihn also tötet, trifft ihn die Haftung, da er jemanden tötete, dessen Tötung ihm nicht erlaubt ist. Es ist angemessen, zwischen dem Laien (Ammi) und dem Gelehrten (Mujtahid) zu unterscheiden: Wenn er ein Mujtahid ist, so ist das Urteil über ihn, wie von al-Qadi erwähnt; wenn er jedoch ein Nachahmer (Muqallid) ist, so gibt es für ihn keine Haftung, denn es steht ihm zu, den Imam in dem nachzuahmen, was dieser vertritt. Wenn der Imam die Tötung für verboten hält, der Mörder sie aber für erlaubt hält, so liegt die Haftung beim Befehlenden, genau wie wenn ein Herr, der das Verbot des Tötens nicht anerkennt, dies befohlen hätte. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(4) Die Identifizierung der Überlieferung wurde bereits an früherer Stelle dargelegt, in: 5/433. (5) Überliefert von Ibn Majah im Kapitel: „Kein Gehorsam bei Ungehorsam gegenüber Allah“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Majah 2/956. Und von Imam Ahmad im: Musnad 3/67.

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