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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 62Abschnitt

Übersetzung · DE

…denn es wird nicht ohne Absicht darauf zurückgeführt (22), genauso wenig wie es auf ein Verbot der Scheidung zurückzuführen ist. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass es sich um ein Verbot handelt, das er über seine Ehefrau ausgesprochen hat, weshalb es durch seine allgemeine Verwendung zu einem Zihar wird, ähnlich wie der Vergleich mit dem Rücken seiner Mutter. Auf ihren Einwand, dass das Verbot verschiedenartig sei, antworten wir: Die anderen Arten sind hier auszuschließen, und mit seiner Aussage wird nichts anderes bewirkt als die Scheidung – und dies (der Zihar) ist vorzuziehen, da die Frau durch die Scheidung (endgültig) entfremdet wird, während dies (der Zihar) sie verbietet, obwohl die eheliche Verbindung bestehen bleibt. Daher ist dies das mildere der beiden Verbote und somit vorzuziehen. Wenn er dies jedoch zu einer Frau sagt, die ihm aufgrund von Menstruation oder Ähnlichem verboten ist, und er dabei den Zihar beabsichtigt, so ist es ein Zihar. Wenn er jedoch beabsichtigt, dass sie ihm aufgrund dieses Grundes verboten ist, so hat dies keine rechtliche Folge. Wenn er den Ausdruck ohne nähere Bestimmung verwendet, ist es kein Zihar, da die Aussage sowohl als Information über ihren Zustand als auch als Begründung eines Verbots durch Zihar gedeutet werden kann; ohne eine Festlegung ist eines der beiden nicht eindeutig.

Kapitel: Wenn er sagt: „Das Erlaubte ist für mich verboten“ oder „Was Allah erlaubt hat, ist für mich verboten“ oder „Das, wohin ich mich wende, ist verboten“, und er hat eine Ehefrau, so ist er ein Zihar-Leistender (Muzahir). Dies hat Ahmad in Bezug auf alle drei Formulierungen explizit festgelegt; dies liegt daran, dass sein Ausdruck Allgemeingültigkeit beansprucht und daher die Ehefrau durch seine allgemeine Tragweite einschließt. Wenn er die Ehefrau ausdrücklich nennt oder sie beabsichtigt, ist dies noch bestärkter. Ahmad sagte über jemanden, der sagt: „Was Allah mir erlaubt hat – an Familie und Vermögen – ist für mich verboten“: Er muss eine Kaffara (Sühneleistung) für den Zihar leisten, es ist ein Eid. Ihm genügt eine einzige Kaffara, nach dem offensichtlichen Wortlaut Ahmads hier. Ibn Aqil wählte die Ansicht, dass ihn zwei Kaffaras treffen: eine für den Zihar und eine für das Verbot des Vermögens, da sich das Verbot auf beides bezieht und jede der beiden Sachen, wenn sie einzeln stünde, eine Kaffara erfordern würde; so ist es auch, wenn sie zusammenfallen. Unser Argument dagegen ist, dass es sich um einen einzigen Eid handelt, der keine zwei Kaffaras nach sich zieht, so wie wenn er den Zihar gegenüber zwei Ehefrauen ausspricht oder zwei Dinge seines Vermögens für verboten erklärt. Was er (Ibn Aqil) erwähnte, wird dadurch entkräftet. In der Aussage Ahmads: „Es ist ein Eid“ liegt ein Hinweis auf die Begründung, die wir erwähnten, denn ein einzelner Eid erfordert nicht mehr als eine Kaffara. Wenn er mit seinem Ausspruch „Was Allah mir erlaubt hat, ist für mich verboten“ und anderen allgemeinen Formulierungen das Vermögen beabsichtigt, so obliegt ihm nur eine Sühneleistung für einen Eid, da es erlaubt ist, eine allgemeine Formulierung für einen spezifischen Gegenstand zu verwenden. Gemäß der anderen Überlieferung, die besagt, dass das „Verbot“ (al-haram) als solches ohne nähere Bestimmung kein Zihar ist, wäre er hier kein Zihar-Leistender, es sei denn, er beabsichtigt den Zihar.

Kapitel: Wenn er sagt: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter und verboten“, so ist dies ein expliziter Zihar, der nicht auf etwas anderes zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob er die Scheidung beabsichtigt oder nicht. Hierüber besteht kein Dissens, gepriesen sei Allah, da er den Zihar ausdrücklich benannt und ihn durch sein Wort „verboten“ verdeutlicht hat. Wenn er sagt: „Du bist für mich verboten (23) wie der Rücken meiner Mutter“ oder…

Anmerkungen

(22) In (M): „al-niyya“ (die Absicht). (23) Fehlt in: (B).

Arabisch (Quelle)

ينْصَرِفُ إليه بغيرِ نِيَّةٍ (٢٢)، كما لا ينْصرِفُ إلى تَحْريمِ الطَّلاقِ. ووَجْهُ الأَوَّلِ، أنَّه تحريمٌ أوْقَعَه فى امرأتِه، فكان بإطْلاقِه ظهارًا، كتَشْبِيهها بظهرِ أُمِّه. وقولُهم: إنَّ التَّحْرِيمَ يَتَنَوَّعُ. قُلْنا: إلَّا أَنَّ تلك الأنْواعَ مُنْتفِيَةٌ، ولا يَحْصُلُ بقولِه منها إلَّا الطَّلاقُ، وهذا أوْلَى منه؛ لأنَّ الطَّلاقَ تَبِينُ به المرأةُ، وهذا يُحَرِّمُها مع بقاءِ الزَّوْجِيَّةِ، فكان أدْنَى التَّحْريمَيْنِ، فكان أوْلَى فأمَّا إنْ قال ذلك لمُحَرَّمَةٍ عليه بحَيْضٍ أو نَحْوِه، وقَصَدَ الظِّهارَ، فهو ظهارٌ، وإِنْ قَصَدَ أنَّها مُحَرَّمةٌ عليه بذلك السَّبَبِ، فلا شَىءَ فيه. وإن أطلقَ، فليس بظهارٍ؛ لأنّه يَحْتَمِلُ الخبرَ عن حالِها، ويحْتَمِلُ إنشاءَ التَّحريمِ فيها بالظِّهارِ، فلا يَتَعَيَّنُ أحدُهما بغيرِ تَعْيِينٍ.

فصل: فإنْ قال: الحِلُّ علىَّ حرامٌ. أو: ما أحَلَّ اللَّهُ علىَّ حرامٌ. أو: ما أنْقَلِبُ إليه حرامٌ. وله امرأةٌ، فهو مظاهِرٌ. نصَّ عليه أحمدُ فى الصُّوَرِ الثَّلاثِ؛ وذلك لأنَّ لَفْظَه يقْتضِى العُمُومَ، فيتناولُ المرأةَ بعُمُومِه. وإِنْ صَرَّحَ بتَحْريمِ المرأةِ، أو نَوَاها، فهو آكدُ. قال أحمدُ، فى مَن قال: ما أَحَلَّ اللَّهُ علىَّ حرامٌ؛ من أهلٍ، ومالٍ: عليه كفَّارة الظِّهارِ، هو يَمِينٌ. وتُجْزِئُه كفَّارةٌ واحِدَةٌ، فى ظاهرِ كلامِ أحمدَ هذا. واختار ابنُ عَقِيلٍ، أنَّه يلزمُه كَفَّارتان للظِّهارِ ولتَحْريمِ المالِ؛ لأنَّ التَّحْريمَ تَناوَلَهما، وكلُّ واحدٍ منهما لو انْفَردَ أوْجَبَ كفَّارةً، فكذلك إذا اجْتَمَعا. ولَنا، أنَّها يَمِينٌ واحدةٌ فلا تُوجِبُ كفارتَيْنِ، كما لو تَظاهَرَ من امرأتَيْنِ، أو حَرَّمَ مِن مالِه شيئَيْنِ. وما ذكرَه يَنْتَقِضُ بهذا. وفى قَوْلِ أحمدَ: هو يمينٌ. إشارةٌ إلى التَّعليلِ بما ذكَرْناه؛ لأنَّ اليمينَ الواحدةَ لا تُوجِبُ أكثرَ من كفَّارةٍ. وإنَّ نَوَى بقولِه: ما أحلَّ اللَّهُ علىَّ حرامٌ. وغيرِه من لَفَظاتِ العُمُومِ المالَ، لم يَلْزَمْه إلَّا كفَّارةُ يَمِينٍ؛ لأنَّ اللفظَ العامَّ يجوزُ استعمالُه فى الخاصِّ. وعلى الرِّوايةِ الأُخْرَى التى تقولُ: إنَّ الحرامَ بإطلاقِه ليس بظهارٍ. لا يكونُ هَهُنا مُظاهِرًا، إلَّا أَنْ يَنْوِىَ الظِّهارَ.

فصل: وإِنْ قال: أنتِ علىَّ كظهرِ أُمِّى حرامٌ. فهو صريحٌ فى الظِّهارِ، لا ينْصرِفُ إلى غيرِه، سواءٌ نَوَى الطَّلاقَ أو لم يَنْوِه. وليس فيه اختلافٌ بحمدِ اللَّهِ؛ لأنَّه صَرَّحَ بالظِّهارِ، وبَيَّنَه بقولِه: حرامٌ. وإِنْ قال: أنتِ علىَّ حرامٌ (٢٣) كظهرِ أُمِّى. أو:

Anmerkungen

(٢٢) فى م: "النية".(٢٣) سقط من: ب.

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