ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 66Abschnitt

Übersetzung · DE

zur Sühneleistung verpflichtet, daher ist dessen Urteil ohne einen expliziten Wortlaut nicht begründet, genau wie bei einem Eid beim allmächtigen Gott.

Abschnitt: Es ist verpönt, dass ein Mann seine Ehefrau mit jemandem benennt, der für ihn verboten ist, wie seine Mutter, seine Schwester oder seine Tochter; dies aufgrund dessen, was Abu Dawud (36) mit seinem Isnad von Abu Tamima al-Hudaymi überlieferte, dass ein Mann zu seiner Frau sagte: "Oh Schwesterchen." Da sagte der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm –: "Ist sie etwa deine Schwester!" Er verabscheute dies und untersagte es. Und weil es ein Ausdruck ist, der dem Ausdruck des Zihar ähnelt. Sie wird dadurch nicht verboten, und das Urteil des Zihar tritt nicht ein; denn der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – sagte nicht zu ihm: "Sie ist dir verboten." Und weil dieser Ausdruck kein expliziter Begriff für Zihar ist und er ihn nicht damit beabsichtigte (37), wird das Verbot nicht begründet. In einem Hadith des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – wird überliefert, dass Abraham – Friede sei auf ihm – von einem Gewaltherrscher geschickt wurde, der ihn nach ihr fragte – er meinte Sara – und er sagte: "Sie ist meine Schwester" (38). Und er zählte dies nicht als Zihar.

Das fünfte Kapitel: Dem Zihar-Begehenden ist der Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau verboten, bevor er die Sühne geleistet hat. Hierüber besteht kein Dissens, wenn die Sühne durch Freilassung eines Sklaven oder Fasten erfolgt; aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "...so ist die Freilassung eines Sklaven [fällig], bevor sie einander berühren" (39). Und Seines Wortes, des Erhabenen: "Wer es aber nicht findet, der faste zwei Monate hintereinander, bevor sie einander berühren" (39). Die Mehrheit der Gelehrten ist der Auffassung, dass die Sühne durch Speisung dem gleichkommt und dass der Geschlechtsverkehr vor der Sühneleistung verboten ist; unter ihnen sind Ata, al-Zuhri, al-Shafi'i und die Anhänger der Rechtslehre (Ashab al-Ra'y). Abu Thawr vertrat die Ansicht, dass der Geschlechtsverkehr vor der Sühneleistung durch Speisung erlaubt sei. Von Ahmad gibt es Aussagen, die dies stützen; denn Gott, der Erhabene, hat die Berührung vorher nicht verboten, wie es bei der Freilassung und dem Fasten der Fall ist. Unser Argument ist das, was 'Ikrimah von Ibn 'Abbas überlieferte, dass ein Mann zum Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – kam und sagte: "Oh Gesandter Gottes, ich habe Zihar gegenüber meiner Frau vollzogen und hatte den Geschlechtsverkehr mit ihr, bevor ich die Sühne leistete." Er sagte: "Was hat dich dazu gebracht, möge Gott dir gnädig sein?" Er sagte: "Ich sah ihren Fußschmuck im Mondlicht." Er sagte: "Dann nähere dich ihr nicht, bis du tust, was Gott dir befohlen hat" (40). Dies überlieferte Abu Dawud.

Anmerkungen

(36) In: Kapitel über den Mann, der zu seiner Frau sagt: "Oh meine Schwester", aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abu Dawud 1/512. (37) In (B): "dafür". (38) Seine Takhrij (Quellennachweis) wurde bereits auf 9/514 dargelegt, bei der Aussage von Abu Huraira: "Das ist eure Mutter, oh Söhne des Himmelswassers." (39) Sure al-Mujadila 3, 4. (40) In (A): "befahl".

Arabisch (Quelle)

للكفَّارةِ، فلم يَثْبُتْ حُكْمُه بغيرِ الصَّريحِ، كاليمينِ باللَّهِ تعالَى.

فصل: يُكْرَهُ أَنْ يُسَمِّىَ الرَّجُلُ امرأتَه بِمَنْ تَحْرُمُ عليه، كأُمِّه، أو أُخْتِه، أو بِنْتِه؛ لما رَوَى أبو دَاوُدَ (٣٦)، بإسْنادِه عن أبى تَمِيمَةَ الهُجَيْمِىِّ، أَنَّ رَجُلًا قال لامرأتِه: يا أُخَيَّةُ. فقال رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أُخْتُكَ هِىَ! ". فَكَرِهَ ذلك، ونَهَى عنه. ولأنَّه لَفْظٌ يُشْبِهُ لَفْظَ الظِّهارِ. ولا تَحْرُمُ بهذا، ولا يَثْبُتُ حُكْمُ الظِّهارِ؛ فإنَّ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يقُلْ له: حَرُمَتْ عليك. ولأنَّ هذا اللَّفْظَ ليس بصَرِيحٍ فى الظِّهار ولا نَوَاه به (٣٧)، فلا يَثْبُتُ التَّحْريمُ. وفى الحديثِ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أَنَّ إبراهيمَ عليه السَّلامُ أَرْسَلَ إليه جَبَّارٌ، فَسَأَلَه عنها -يَعْنِى عنْ سَارَةَ- فَقَالَ: إنَّها أُخْتِى (٣٨). وَلَمْ يَعُدَّ ذلك ظِهارًا.

الفصلُ الخامِسُ: أَنَّ المُظاهِرَ يَحْرُمُ عليه وَطْءُ امرأتِه قبلَ أَنْ يُكَفِّرَ. وليس فى ذلك اختلافٌ إذا كانت الكفَّارةُ عِتْقًا أو صَوْمًا؛ لِقَوْلِ اللَّهِ تعالى: {فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا} (٣٩). وقَوْلِه سُبْحانَه: {فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا} (٣٩) وأكثرُ أهلِ العلمِ على أَنَّ التَّكْفِيرَ بالإِطْعامِ مِثْلُ ذلك، وأنَّه يَحْرُمُ وَطْؤُها قبل التَّكْفِيرِ؛ منهم عطاءٌ، والزُّهْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وأصحابُ الرَّأْىِ. وذَهَبَ أبو ثورٍ إلى إباحةِ الجِماعِ قبل التَّكْفِيرِ بالإِطعامِ. وعن أحمدَ ما يَقْتَضِى ذلك؛ لأنَّ اللَّهَ تعالى لم يمْنَعِ المَسِيسَ قَبْلَه، كما فى العِتْقِ والصِّيامِ. ولَنا، ما رَوَى عِكْرِمَةُ، عنِ ابنِ عبَّاسٍ، أَنَّ رَجُلًا أتَى النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: يا رسولَ اللَّه، إنِّى تَظاهَرْتُ من امرأتِى، فَوَقَعْتُ عليها قبلَ أَنْ أُكَفِّرَ. فقال: "ما حَمَلَكَ عَلَى ذلِكَ، يَرْحَمُكَ اللَّهُ؟ " قال: رأيتُ خُلْخَالَهَا فى ضَوْءِ القَمَرِ. قال: "فَلَا تَقْرَبْها حتَّى تَفْعَلَ مَا أمَرَكَ (٤٠) اللَّهُ". رَواه أبو داوُدَ،

Anmerkungen

(٣٦) فى: باب فى الرجل يقول لامرأته: يا أختى، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥١٢.(٣٧) فى ب: "له".(٣٨) تقدم تخريجه فى: ٩/ ٥١٤. عند قول أبى هريرة: تلك أمكم يا بنى ماء السماء.(٣٩) سورة المجادلة ٣، ٤.(٤٠) فى أ: "أمر".

ZurückBand 11 · Seite 66Weiter
Zurück11·66Weiter