und al-Tirmidhi (41), und er sagte: Ein hasan-Hadith (guter Hadith). Und weil er ein Zihar-Begehender ist, der noch keine Sühne geleistet hat, ist ihm der Geschlechtsverkehr mit ihr verboten, so als ob seine Sühne die Freilassung eines Sklaven oder Fasten wäre. Das Unterlassen des direkten Textes bezüglich der Speisung verhindert nicht, sie analog zu dem zu behandeln, worüber ein Text vorliegt und was in der gleichen Bedeutung steht.
Abschnitt: Was den Genuss ohne Geschlechtsverkehr (42) betrifft – durch Küssen, Berühren und Intimitäten, die nicht den Beischlaf (فرج) betreffen –, so gibt es hierzu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es ist verboten. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Dies ist auch die Auffassung von al-Zuhri, Malik, al-Awza'i, Abu 'Ubaid und den Anhängern der Rechtslehre (Ashab al-Ra'y). Dies wurde auch von al-Nakha'i überliefert und ist eine der beiden Aussagen von al-Shafi'i; denn was den Geschlechtsverkehr aufgrund einer Aussage verbietet, verbietet auch die dazu hinführenden Handlungen, wie bei der Scheidung (Talaq) und dem Weihezustand (Ihram). Die zweite besagt: Es ist nicht verboten. Ahmad sagte: "Ich hoffe, dass darin kein Schaden liegt." Dies ist die Auffassung von al-Thawri, Ishaq und Abu Hanifa. Es wurde auch von Malik berichtet. Dies ist die zweite Aussage von al-Shafi'i; denn es handelt sich um einen Beischlaf, dessen Verbot an eine finanzielle Leistung gebunden ist, weshalb das Verbot nicht darüber hinausgeht, ähnlich wie beim Beischlaf mit einer menstruierenden Frau.
Abschnitt: Zihar ist nicht gültig bei einer Sklavin (Amah) und auch nicht bei einer Mutter ihres Kindes (Umm al-Walad). Dies wurde von Ibn 'Umar, 'Abd Allah ibn 'Amr, Sa'id ibn al-Musayyib, Mujahid, al-Sha'bi, Rabi'a, al-Awza'i, al-Shafi'i, Abu Hanifa und seinen Gefährten überliefert. Von al-Hasan, 'Ikrimah, al-Nakha'i, 'Amr ibn Dinar, Sulaiman ibn Yasar, al-Zuhri, Qatada, al-Hakam, al-Thawri und Malik wurde überliefert, dass für den Zihar gegenüber einer Sklavin eine vollständige Sühne zu leisten ist; denn sie ist für ihn erlaubt, daher ist der Zihar ihr gegenüber gültig, wie bei einer Ehefrau. Von al-Hasan und al-Awza'i wurde überliefert: Wenn er mit ihr Geschlechtsverkehr hat, ist es Zihar, andernfalls nicht; denn wenn er keinen Verkehr mit ihr hat (43), ist es wie das Verbot seines eigenen Besitzes. 'Ata sagte: Er schuldet die Hälfte der Sühne einer freien Frau, weil die Sklavin in vielen ihrer rechtlichen Bestimmungen die Hälfte einer freien Frau darstellt, und dies gehört zu ihren Bestimmungen, daher ist sie auf die Hälfte reduziert.
(41) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel über den Zihar aus dem Buch der Scheidung, Sunan Abu Dawud 1/515. Und al-Tirmidhi im Kapitel, was über denjenigen überliefert wurde, der Zihar begeht und den Beischlaf vollzieht, bevor er die Sühne geleistet hat, aus dem Buch der Scheidung, 'Aridat al-Ahwadhi 5/177. Ebenso ausgeführt von al-Nasa'i im Kapitel über den Zihar aus dem Buch der Scheidung, al-Mujtaba 6/136. (42) In (B): "der Schamgegend (Farj)". (43) In (B): "Zihar begeht".
والتِّرْمِذِىُّ (٤١)، وقال: حديثٌ حَسَنٌ. ولأنَّه مُظاهِرٌ لم يُكَفِّرْ، فَحَرُمَ عليه جِماعُها، كما لو كانت كفَّارَتُه العِتْقَ أو الصِّيامَ، وتَرْكُ النَّصِّ عليها لا يَمْنَعُ قِياسَها على المَنْصُوصِ الذى فى مَعْناها.
فصل: فأمَّا التَّلَذُّذَ بما دونَ الجِماعِ (٤٢)، مِنَ القُبْلَةِ، واللَّمْسِ، والمُباشَرَةِ فيما دُونَ الفَرْجِ، ففيه رِوَايَتَانِ؛ إحْداهما، يَحْرُمُ. وهو اختيارُ أبى بكرٍ. وهو قَوْلُ الزُّهْرِىِّ، ومالِكٍ، والأَوْزَاعِىِّ، وأبى عُبَيْدٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. ورُوِىَ ذلك عن النَّخَعِىِّ، وهو أَحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ ما حَرَّمَ الوَطءَ من القولِ حَرَّمَ دَواعِيَه، كالطَّلاقِ والإِحْرامِ والثَّانِيَةُ، لا يَحْرُمُ. قال أحمدُ: أرْجُو أَنْ لا يكونَ به بَأْسٌ. وهو قَوْلُ الثَّوْرِىِّ، وإسْحاقَ، وأبى حَنِيفَةَ. وحُكِىَ عن مالِكٍ. وهو القولُ الثَّانِى للشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه وَطْءٌ يَتَعَلَّقُ بتَحْريمِه مالٌ، فلم يَتَجاوَزْه التَّحْريمُ، كوَطْءِ الحائِضِ.
فصل: ولا يصحُّ الظِّهارُ من أَمَتِه، ولا أُمِّ وَلَدِه. رُوِىَ ذلك عنِ ابنِ عُمَرَ، وعَبْدِ اللَّهِ ابنِ عَمْرٍو، وسَعِيدِ بنِ المُسَيَّبِ، ومُجَاهِدٍ، والشَّعْبِىِّ، ورَبِيعَةَ، والأوْزاعِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأبى حَنِيفَةَ وأصحابِه. ورُوِىَ عنِ الحسنِ، وعِكْرِمَةَ، والنَّخَعِىِّ، وعَمرِو ابنِ دِينارٍ، وسُلَيْمانَ بن يَسَارٍ، والزُّهْرِىِّ، وقَتادَةَ، والحَكَمِ، والثَّوْرِىِّ، ومَالِكٍ، فى الظِّهارِ مِنَ الأَمَةِ كفَّارَةٌ تامَّةٌ؛ لأنَّها مُباحةٌ له، فَصَحَّ الظِّهارُ منها كالزَّوْجَةِ. وعنِ الحَسَنِ، والأوْزَاعِىِّ، إنْ كان يَطَأُها فهو ظِهارٌ، وإلَّا فلا؛ لأنَّه إذا لم يَطأْها (٤٣) فهو كتَحْرِيمِ مالِه. وقال عطاءٌ: عليه نِصْفُ كفَّارَةِ حُرَّةٍ؛ لأنَّ الأمَةَ على النِّصْفِ من الحُرَّةِ
(٤١) أخرجه أبو داود، فى: باب فى الظهار، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥١٥. والترمذى، فى: باب ما جاء فى المظاهر يواقع قبل أن يكفر، من كتاب الطلاق. عارضة الأحوذى ٥/ ١٧٧.كما أخرجه النسائى، فى: باب فى الظهار، من كتاب الطلاق. المجتبى ٦/ ١٣٦.(٤٢) فى ب: "الفرج".(٤٣) فى ب: "يظاهر".