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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 69

Übersetzung · DE

Zihar. Dies ist auch die Ansicht von Ibn Abi Layla und al-Layth, weil das Gesetz den Begriff des Zihar absolut/uneingeschränkt überliefert hat, und dieser (hier vorliegende Fall) ist nicht absolut, daher ähnelt er dem Fall, in dem er sie mit jemandem vergleicht, der ihm zu einer Zeit verboten ist und zu einer anderen nicht. Tawus sagte: „Wenn er in einer befristeten Zeit Zihar vollzieht, trifft ihn die Sühne, selbst wenn er den Eid erfüllt.“ Malik sagte: „Die Befristung entfällt, und es ist ein absoluter Zihar (51), denn dies ist ein Ausdruck, der das Verbot der Ehefrau zwingend macht; wenn er ihn also befristet, bleibt er doch zeitlich unbegrenzt, wie die Scheidung.“ Uns gegenüber steht der Hadith von Salama ibn Sakhr und seine Aussage: „Ich vollzog den Zihar (52) gegenüber (53) meiner Frau, bis der Monat Ramadan verstrichen ist.“ Er informierte den Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – darüber, dass er in diesem Monat mit ihr den Beischlaf vollzogen hatte, woraufhin dieser ihn zur Sühneleistung anwies. Er sah die Einschränkung (die Befristung) nicht als maßgeblich für ihn an. Und weil er sich selbst durch einen Eid, für den eine Sühne vorgesehen ist, ihr gegenüber verwehrte, ist er befristet gültig, wie der Ila'. Er unterscheidet sich von der Scheidung; denn diese hebt das Eigentumsrecht auf, während jener (der Zihar) ein Verbot bewirkt, das durch die Sühne aufgehoben wird, weshalb die Befristung zulässig ist. Die Aussage dessen, der die Sühne auch dann vorschreibt, wenn er (den Eid) erfüllt, ist nicht haltbar, denn Gott, der Erhabene, hat die Sühne nur für diejenigen vorgeschrieben, die zu dem zurückkehren, was sie gesagt haben. Wer aber erfüllt und das Zurückkehren innerhalb der Zeit, in der er den Zihar vollzog, unterlässt, kehrt nicht zu dem zurück, was er sagte, daher ist keine Sühne für ihn fällig. Er unterscheidet sich vom Vergleich mit einer Person, die ihm nicht auf Dauer verboten ist, weil das Verbot ihr gegenüber nicht vollständig ist. Hier aber hat er sie (55) für diesen Zeitraum mit einem Verbot belegt, das dem Verbot dem Rücken der eigenen Mutter gegenüber ähnelt. Wir verwehren jedoch die Anwendung der Rechtsbestimmung in diesem Fall. Wenn dies feststeht, so erfolgt die Rückkehr nur durch den Beischlaf innerhalb des Zeitraums. Dies ist der von al-Shafi'i überlieferte Text. Einige seiner Anhänger sagten: „Wenn er sie nicht unmittelbar nach dem Zihar scheidet, gilt er als zurückkehrend, und die Sühne (56) trifft ihn.“ Abu 'Ubayd sagte: „Wenn er die Absicht fasst, in der Zeit mit ihr zu verkehren, wird die Sühne für ihn verpflichtend. Andernfalls nicht, denn die Rückkehr ist der feste Entschluss zum Beischlaf.“ Uns gegenüber steht der Hadith von Salama ibn Sakhr, dass er ihn nur durch den Beischlaf zur Sühne verpflichtete. Und weil es ein Eid ist, bei dem er nicht gegen den Eid verstoßen hat, ist dessen Sühne für ihn nicht verpflichtend, wie beim Eid bei Gott, dem Erhabenen. Und weil derjenige, der den Zihar befristet vollzieht, beabsichtigt, seine Frau in dieser Zeit zurückzuhalten; wer ihn also deshalb zur Sühne verpflichtet, dessen Aussage ist wie die Aussage von

Anmerkungen

(51) In (A) und (B): "muzahiran" (den Zihar vollziehend). (52) In (B) und (M): "tazahartu" (ich vollzog den Zihar). (53) Ausgefallen in (B). (54) Im Original: "wa-hadha" (und dies). (55) In (B): "tahrimuha" (ihr Verbot). (56) In (A) und (M): "bi-l-kaffara" (mit der Sühne).

Arabisch (Quelle)

ظهارًا. وبه قال ابنُ أبى لَيْلَى، واللَّيْثُ؛ لأنَّ الشَّرْعَ وَرَدَ بلفظِ الظِّهارِ مُطْلَقًا، وهذا لم يُطْلِقْ، فأشْبَهَ ما لو شَبَّهَها بِمَنْ تَحْرُمُ عليه فى وَقْتٍ دُونَ وقتٍ. وقال طاوُسٌ: إذا ظاهَرَ فى وَقْتٍ، فعليه الكفَّارةُ، وإِنْ بَرَّ. وقال مالِكٌ: يَسْقُطُ التَّأْقِيتُ، ويكونُ ظهارًا (٥١) مُطْلقًا؛ لأنَّ هذا لَفْظٌ يُوجِبُ تَحْرِيمَ الزَّوْجَةِ، فإذا وَقَّتَه لم يَتَوَقَّتْ كالطَّلاقِ. ولَنا، حديثُ سَلَمَةَ بنِ صَخْرٍ، وقوله: ظاهَرْتُ (٥٢) مِن (٥٣) امْرَأَتِى حتَّى يَنْسَلِخَ شهرُ رَمضانَ. وأخْبَرَ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه أصابَها فى الشَّهْرِ، فأمَرَه بالكفَّارةِ. ولم يَعْتَبِرْ عليه تَقْيِيدَه، ولأنَّه مَنَعَ نَفْسَه منها بيَمينٍ لها كفَّارةٌ، فَصَحَّ مُؤَقَّتًا كالإِيلاءِ، وفارَق الطَّلاقَ؛ فإنَّه يُزِيلُ المِلْكَ، وهو (٥٤) يُوقِعُ تَحْرِيمًا يَرْفَعُه التَّكْفِيرُ، فجازَ تَأْقِيتُه. ولا يصِحُّ قَوْلُ مَنْ أوجَبَ الكفَّارةَ وإِنْ بَرَّ؛ لأنَّ اللَّهَ تَعَالى إنَّما أوْجَبَ الكفَّارةَ على الذين يَعُودُونَ لِمَا قالُوا، ومَنْ بَرَّ وتَرَكَ العَوْدَ فى الوَقْتِ الذى ظاهَرَ فلم يَعُدْ لِمَا قالَ، فلا تَجِبُ عليه كفَّارةٌ. وفارَقَ التَّشْبِيهَ بِمَنْ لا تَحْرُمُ عليه على التَّأْبِيدِ؛ لأنَّ تَحْرِيمَها غيرُ كاملٍ، وهذه حَرَّمَها (٥٥) فى هذه المُدَّةِ تَحْرِيمًا مُشَبَّهًا بتَحْرِيمِ ظَهْرِ أُمِّه. على أنَّنا نَمْنَعُ الحُكْمَ فيها. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا يكونُ عائِدًا إلَّا بالوَطْءِ فى المُدَّةِ. وهذا هو المنْصُوصُ عن الشَّافِعِىِّ. وقال بعضُ أصحابِه: إنْ لم يُطَلِّقْها عَقِيبَ الظِّهارِ، فهو عائدٌ عليه الكفَّارةُ (٥٦). وقال أبو عُبَيْدٍ: إذا أجْمَعَ على غِشْيانِها فى الوقتِ، لَزِمَتْهُ الكفَّارةُ. وإلَّا فلا؛ لأنَّ العَوْدَ العَزْمُ على الوَطْءِ. ولَنا، حديثُ سَلَمَةَ بنِ صَخْرٍ، وأنَّه لم يُوجبْ عليه الكفَّارةَ إلَّا بالوَطْءِ، ولأنَّها يَمِينٌ لم يَحْنَثْ فيها، فلا يَلْزَمُه كفَّارَتُها، كاليَمِينِ باللَّهِ تعالى، ولأنَّ المُظاهِرَ فى وَقْتٍ، عازمٌ على إمْساكِ زَوْجَتِه فى ذلك الوقتِ، فمَنْ أوْجَبَ عليه الكفَّارةَ بذلك، كان قَوْلُه كقولِ

Anmerkungen

(٥١) فى أ، ب: "مظاهرا".(٥٢) فى ب، م: "تظاهرت".(٥٣) سقط من: ب.(٥٤) فى الأصل: "وهذا".(٥٥) فى ب: "تحريمها".(٥٦) فى أ، م: "بالكفارة".

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