Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1310 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er stirbt, oder sie stirbt, oder er sie scheidet, ist keine Sühneleistung [kaffāra] für ihn verpflichtend. Wenn er zurückkehrt und sie wieder heiratet, darf er keinen Beischlaf mit ihr vollziehen, bis er die Sühne geleistet hat; denn der Eidbruch [hanth] tritt durch die Rückkehr ein, was der Beischlaf ist; weil Gott der Allmächtige die Sühne für denjenigen, der einen Zihār-Ausspruch tätigt, vor dem Eidbruch verpflichtend gemacht hat.) · ShamelaTranslate