Wer einen Eid schwört und dabei einen Vorbehalt macht (Istithna'), der begeht keinen Eidbruch, wenn er will, und er kann davon zurücktreten, ohne einen Eidbruch zu begehen.“ Dies überlieferten Imam Ahmad, Abu Dawud und al-Nasa'i (63). Wenn er sagt: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter, und bei Gott, ich werde nicht zu dir sprechen, so Gott will“, so bezieht sich der Vorbehalt auf beide Aussagen gemäß einer der zwei Meinungen; denn wenn der Vorbehalt mehreren Sätzen folgt, bezieht er sich auf alle, es sei denn, er beabsichtigt den Vorbehalt nur für einen Teil davon, dann bezieht er sich nur auf diesen. Wenn er sagt: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter, wenn Gott will“ (in sha'a Allah), oder „außer was Gott will“, oder „bis Gott will“, oder „was Gott will“, so ist dies alles ein Vorbehalt, der das Urteil über den Zihar aufhebt. Wenn er sagt: „Wenn Gott will, bist du [wie der Rücken meiner Mutter] verboten“, so ist dies ein Vorbehalt, der das Urteil über den Zihar aufhebt; denn wenn die Bedingung vorangestellt wird, folgt die Antwort darauf mit dem Buchstaben Fa'. Wenn er sagt: „Wenn Gott will, bist du verboten“, so ist es ein Vorbehalt, da das Fa' impliziert ist. Wenn er sagt: „Wenn Gott will, so bist du verboten“, so ist dies ebenfalls gültig, und das Fa' ist ein Zusatz. Wenn er sagt: „Du bist verboten, wenn Gott will, und Zayd will“, und Zayd will es dann, so wird er nicht zum Muzahir (64); denn er hat es an zwei Willensbekundungen geknüpft, und es tritt nicht durch eine von beiden allein ein (65).
1310 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er stirbt, oder sie stirbt, oder er sie scheidet, so ist ihm die Sühne nicht verpflichtend. Wenn er jedoch zurückkehrt und sie wieder heiratet, darf er keinen Beischlaf mit ihr vollziehen, bevor er die Sühne geleistet hat; denn der Eidbruch erfolgt durch die Rückkehr (al-'awd), und das ist der Beischlaf, weil Gott – Erhaben sei Er – die Sühne für den Muzahir vor dem Eidbruch zur Pflicht gemacht hat.“
Die Erörterung dieser Fragen (1) erfolgt in drei Abschnitten:
Einer davon: Dass die Sühne nicht allein durch den Zihar zur Pflicht wird. Wenn also einer von beiden stirbt oder er sich von ihr trennt vor...
= Ebenso überliefert von al-Nasa'i in: Kapitel über den Vorbehalt, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Mujtaba 7/23, 29. Und Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/309. (63) Überliefert von Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/6, 10, 48, 49, 68, 126, 127, 153. Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Vorbehalt beim Eid, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Sunan Abi Dawud 2/202. Überliefert von al-Nasa'i in: Kapitel über denjenigen, der einen Eid schwört und einen Vorbehalt macht, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Mujtaba 7/12. Ebenso überliefert von Ibn Majah in: Kapitel über den Vorbehalt beim Eid, aus dem Buch der Sühneleistungen. Sunan Ibn Majah 1/680. Und al-Darimi in: Kapitel über den Vorbehalt beim Eid, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Sunan al-Darimi 2/185. (64) In (B) und (M): "zahiran". (65) In (M): "bi-ihdayhima". (1) In (M): "al-mas'ala" (die Rechtsfrage).