dessen Gültigkeit vor der Ehe, wie beim Eid bei Allah, dem Erhabenen. Was nun den Vers angeht, so ist die Spezifizierung darin beispielhaft für den Regelfall (kharij majra al-ghalib) erfolgt; denn im Regelfall vollzieht der Mensch den Zihar nur gegenüber seinen Frauen, was jedoch nicht die Beschränkung der Rechtswirkung auf sie zwingend macht, so wie die explizite Erwähnung der Stieftochter, die sich in seiner Obhut befindet, nicht ihre ausschließliche Verbotswürdigkeit begründet. Was das Ila' betrifft, so beschränkte sich dessen Rechtswirkung auf seine Frauen, da er damit beabsichtigt, ihnen Schaden zuzufügen, und niemandem sonst. Die Sühne hier jedoch wurde wegen des Aussprechens eines verwerflichen Wortes und der Lüge (Zoor) fällig, was nicht auf seine Frauen beschränkt ist. Der Zihar unterscheidet sich vom Talaq (Scheidung) in zwei Punkten: Erstens ist der Talaq die Auflösung der Ehebande, und diese kann nicht vor ihrem Vertragsschluss gelöst werden, während der Zihar ein Verbot des Beischlafs darstellt, weshalb ein Vorziehen vor den Vertrag, wie bei der Menstruation, zulässig ist. Zweitens hebt der Talaq den Vertrag auf, weshalb er diesem nicht vorausgehen darf, während dieser [der Zihar] ihn nicht aufhebt, sondern die Erlaubnis lediglich von einer Bedingung abhängig macht, weshalb ein Vorziehen zulässig ist. Was den Zihar gegenüber einer Sklavin betrifft, so ist er als Eid zustande gekommen, durch den die Sühne fällig wurde, wobei die Sühne für den Zihar nicht fällig wurde, da sie im Zeitpunkt der Sühneleistung keine Ehefrau für ihn ist, anders als bei unserem Fall.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Jede Frau, die ich heirate, ist für mich wie der Rücken meiner Mutter“, und er dann Frauen heiratet und das Wiederaufnehmen des Verkehrs (al-'awd) beabsichtigt, so lastet auf ihm eine einzige Sühne, gleich ob er sie in einem einzigen Vertrag oder in getrennten Verträgen heiratet. Dies wurde von Ahmad explizit so festgelegt. Dies ist auch die Ansicht von 'Urwa und Ishaq; denn es handelt sich um einen einzigen Eid, daher ist die Sühne dafür eine einzige, so als hätte er den Zihar gegenüber vier Frauen mit einem einzigen Wort vollzogen. Eine andere Überlieferung von ihm besagt, dass für jeden Vertrag eine Sühne fällig ist; wenn er also zwei Frauen in einem Vertrag heiratet und das Wiederaufnehmen des Verkehrs beabsichtigt, so lastet auf ihm eine Sühne, dann, wenn er eine weitere heiratet und das Wiederaufnehmen beabsichtigt, lastet auf ihm eine weitere Sühne. Dies wurde von Ishaq überliefert, weil bei der dritten Frau der Vertrag zustande kam, durch den der Zihar bestätigt wird, und er das Wiederaufnehmen des Verkehrs ihr gegenüber nach der Sühneleistung für die ersten beiden beabsichtigte, weshalb für sie eine Sühne auf ihm lastete, so als hätte er von Anfang an ihr gegenüber den Zihar vollzogen. Und wenn er zu einer fremden Frau sagt: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter“, und sagt: „Ich meinte damit, dass sie ihr in der Unzulässigkeit im gegenwärtigen Zustand gleicht“, so ist er in dieser Aussage zu glauben (dina fi dhalik). Ob dies jedoch rechtlich akzeptiert wird? Dies lässt zwei Meinungen zu; die eine ist,
(6) In (A) und (M): "yakhtass" (ist beschränkt). (7) Im Original, in (A) und (B): "ta'allaqa" (hing ab). (8) Aus dem Original, (B) und (M) ausgelassen. (9) Aus dem Original ausgelassen. Betrachte die Ansicht (an-nazar).
انْعِقادُها قبلَ النِّكاحِ، كاليمينِ باللَّهِ تعالى. أمَّا الآيةُ، فإنَّ التَّخْصِيصَ خَرَجَ مَخْرَجَ الغالِبِ؛ فإنَّ الغَالِبَ أَنَّ الإِنسانَ إنَّما يُظاهِرُ مِن نِسائِه، فلا يُوجِبُ تَخْصِيصَ الحُكْمِ بهنَّ، كما أَنَّ تَخْصِيصَ الرَّبِيبَةِ التى فى حِجْرِه بالذَّكْرِ، لم يُوجِبِ اخْتِصاصَها بالتَّحْرِيمِ، وأمَّا الإِيلاءُ، فإنَّما اخْتَصَّ حُكمُه بنِسائِه؛ لكَوْنِه يَقصِدُ الإِضْرارَ بِهِنَّ دون غيرِهنَّ، والكفَّارةُ وَجَبتْ ههُنا لِقَوْلِ المُنْكَرِ والزُّورِ، ولا يَخْتَصُّ (٦) ذلك بنِسائِه، ويفارِقُ الظِّهارُ الطَّلاقَ مِن وَجْهَيْنِ؛ أحدُهما، أَنَّ الطَّلاقَ حَلُّ قَيْدِ النكاح، ولا يُمْكِنُ حَلُّه قَبْلَ عَقْدِه، والظَّهارُ تَحْرِيمٌ للوَطْءِ، فيجوزُ تَقْدِيمُه على العَقْدِ كالحَيْضِ. الثانى، أَنَّ الطَّلاقَ يَرْفَعُ العَقْدَ، فلم يَجُزْ أَنْ يَسْبِقَه، وهذا لا يَرْفعُه، وإنَّما تَتَعَلَّقُ (٧) الإِباحةُ على شَرْطٍ، فَجِازَ تَقَدُّمُه. وأمَّا الظِّهارُ من الأَمَةِ، فقدِ انْعَقَدَ يَمِينًا وَجَبَتْ به الكفَّارةُ، ولم تَجِبْ به (٨) كفَّارةُ الظِّهارِ؛ لأنَّها ليستِ امْرَأَةً له حالَ التَّكْفِيرِ، بخلافِ مَسْألتِنا.
فصل: وإذا قال: كُلُّ امرأةٍ أَتَزَوَّجُها، فهى علىَّ كظَهْرِ أُمِّى. ثمَّ تَزَوَّجَ نِساءً، وأرادَ العَوْدَ، فعليه كفَّارةٌ واحدَةٌ، سواءٌ تَزَوَّجَهُنَّ فى عَقْدٍ واحدٍ (٨) أو فى عُقُودٍ مُتَفرِّقَةٍ. نصَّ عليه أحمدُ. وهو قَوْلُ عُرْوَةَ، وإسْحاقَ؛ لأنَّها يَمِينٌ واحدٌ، فكفَّارَتُها واحدةٌ. كما لو ظاهَرَ مِنْ أَرْبَعِ نساءٍ بكَلمةٍ واحدةٍ. وعنه، أَنَّ لِكُلِّ عَقْدٍ كفَّارةً؛ فلو تَزَوَّجَ اثْنَتيْنِ فى عَقْدٍ، وأرَادَ العَوْدَ فعليه [كَفَّارةٌ واحدةٌ، ثمَّ إِذا تَزَوَّجَ أُخْرَى، وأرادَ العَوْدَ، فعليه] (٩) كفَّارةٌ أُخْرَى. ورُوِىَ ذلك عن إسْحاقَ؛ لأنَّ المرأةَ الثَّالِثةَ وُجِدَ العَقْدُ عيها الذى يَثْبُتُ به الظِّهارُ، وأرادَ العَوْدَ إليها بعدَ التَّكْفِيرِ عن الأُولَيَيْنِ، فكانَتْ عليه لها كفَّارةٌ، كما لو ظاهَرَ منها ابتداءً. ولو قال لأجْنَبِيَّةٍ: أنتِ علىَّ كظَهْرِ أُمِّى. وقال: أردْتُ أنَّها مِثْلُها فى التَّحْرِيمِ فى الحالِ. دِينَ فى ذلك. وهل يُقْبَلُ فى الحُكْم؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ؛ أحدُهما،
(٦) فى أ، م: "يختص".(٧) فى الأصل، أ، ب: "تعلق".(٨) سقط من: الأصل، ب، م.(٩) سقط من: الأصل. نقل نظر.