Sie wird nicht akzeptiert, denn es ist ein expliziter (sarih) Ausdruck für den Zihar, daher ist seine Umdeutung auf etwas anderes nicht zulässig. Die zweite Ansicht besagt: Sie wird akzeptiert, da sie für ihn verboten ist, genauso wie seine Mutter für ihn verboten ist.
1312 – Rechtsfall (Mas'ala); er sagte: „Wenn er sagt: ‚Du bist für mich wie [etwas] Verbotenes (haram)‘, und er dabei [die Unzulässigkeit] in jenem Augenblick meinte, so lastet nichts auf ihm, selbst wenn er sie heiratet, denn er ist wahrhaftig. Wenn er aber ‚in jedem Zustand‘ meinte, so darf er ihr nicht beiwohnen, wenn er sie heiratet, bis er die Sühne für den Zihar leistet.“
Was nun betrifft, wenn er mit seiner Aussage zu ihr: „Du bist für mich wie [etwas] Verbotenes“, den Bericht über ihre Unzulässigkeit im gegenwärtigen Augenblick meinte, so lastet nichts auf ihm, denn er ist wahrhaftig, da er sie lediglich mit ihrer Eigenschaft beschrieb und weder etwas Verwerfliches noch eine Lüge aussprach. Genauso verhält es sich, wenn er diesen Ausdruck allgemein gebraucht, ohne eine Absicht dabei zu haben, so lastet deshalb nichts auf ihm. Wenn er jedoch ihre Unzulässigkeit in jedem Zustand beabsichtigt, so ist es Zihar, denn das Wort „haram“ (verboten), wenn damit Zihar beabsichtigt ist, stellt bei der Ehefrau Zihar dar, also ist es ebenso bei einer fremden Frau; es wird somit wie seine Aussage: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter“.
1313 – Rechtsfall (Mas'ala); er sagte: „Wenn er den Zihar gegenüber seiner Ehefrau vollzieht, während sie eine Sklavin ist, und er keine Sühne leistet, bis er Eigentümer von ihr wird, so wird die Ehe aufgelöst, und er darf ihr nicht beiwohnen, bis er die Sühne leistet.“
Zusammenfassend gilt: Der Zihar ist von jeder Ehefrau gültig, ob sie eine Sklavin oder eine freie Frau ist. Wenn er also den Zihar gegenüber seiner Sklaven-Ehefrau vollzieht und sie dann in seinen Besitz gelangt, wird die Ehe aufgelöst. Unsere Gelehrten sind sich uneinig über das Fortbestehen der Rechtswirkung des Zihars; al-Khiraqi erwähnte hier, dass er fortbesteht und der Beischlaf für ihn nicht erlaubt ist, bis er die Sühne leistet. Dies sagen auch Malik, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Al-Shafi'i legte dies explizit fest. Al-Qadi sagte: Die Rechtsschule ist das, was al-Khiraqi erwähnte. Dies ist die Ansicht von Abu 'Abd Allah ibn Hamid, aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen: „Diejenigen, die den Zihar gegenüber ihren Frauen vollziehen und dann zu dem zurückkehren, was sie sagten, so [ist die Strafe] die Freilassung eines Sklaven, bevor sie einander berühren.“ Und dieser hat bereits den Zihar gegenüber seiner Ehefrau vollzogen, daher ist ihm ihre Berührung nicht erlaubt, bis er die Sühne leistet.
(1) In (B): "az-zawjiyya" (die Ehelichkeit). (1) Sure al-Mujadila 3. (2) Aus (A) ausgelassen.
لا يُقْبَلُ؛ لأنَّه صَرِيحٌ للظِّهارِ، فلا يُقْبَلُ صَرْفُه إلَى غَيْرِه. والثانى: يُقْبَلُ؛ لأنها حَرامٌ عليه، كما أَنَّ أُمَّه حرامٌ عليه.
١٣١٢ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ قَالَ: أَنْتِ عَلَىَّ حَرَامٌ. وأَرَادَ فِى تِلْكَ الحالِ، لَمْ يَكُنْ عَلَيْهِ شَىْءٌ وإِنْ تَزَوَّجَها؛ لأَنَّه صَادِقٌ. وإِنْ أَرَادَ فِى كُلِّ حَالٍ، لَمْ يَطَأْهَا إِنْ تَزَوَّجَهَا حَتَّى يَأْتِىَ بِكَفَّارَةِ الظِّهَارِ)
أمَّا إذا أرادَ بِقَولِه لها: أنتِ علىَّ حَرَامٌ. الإِخْبارَ عَنْ حُرْمَتِها فى الحالِ، فلا شَىْءَ عليه؛ لأنَّه صادِقٌ؛ لكَونِه وَصَفَها بِصِفَتِها، ولم يَقُلْ مُنْكَرًا ولا زُورًا. وكذلك لو أطْلَقَ هذا القَوْلَ، ولم يكُنْ له نِيَّةٌ، فلا شىءَ عليه لِذلك. وإِنْ أرادَ تَحْرِيمَها فى كلِّ حالٍ، فهو ظِهارٌ؛ لأنَّ لَفْظَةَ الحرامِ، إذا أُرِيدَ بها الظِّهارُ، ظِهارٌ فى الزَّوجةِ (١)، فكذلك فى الأجْنَبِيَّةِ، فَصَارَ كَقَوْلِه: أنتِ علىَّ كظَهْرِ أُمِّى.
١٣١٣ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ ظَاهَرَ مِنْ زَوْجَتِه، وَهِىَ أَمَةٌ، فَلَمْ يُكَفِّرْ حَتَّى مَلَكَهَا، انْفَسَخَ النِّكَاحُ، وَلَمْ يَطَأْهَا حَتَّى يُكَفِّرَ)
وجملتُه أَنَّ الظِّهارَ يَصِحُّ مِن كُلِّ زَوْجةٍ، أمَةً كانَتْ أو حُرَّة. فإذا ظاهَرَ مِنْ زَوْجَتِه الأَمَةِ، ثم مَلَكَها، انْقَسَخَ النِّكاحُ. واخْتَلفَ أصحابُنا فى بَقاءِ حُكْمِ الظِّهارِ؛ فذكَر الْخِرَقِىُّ ههُنا أنَّه باقٍ، ولا يَحِلُّ له الوَطْءُ حتَّى يُكَفِّرَ. وبه يقولُ مالِكٌ، وأبو ثَوْرٍ، وأصحابُ الرَّأْىِ. ونصَّ عليه الشَّافِعِىُّ. وقال القاضى: المذهبُ ما ذكَر الْخِرَقِىُّ. وهو قَوْلُ أبى عبدِ اللَّهِ ابنِ حامِدٍ؛ لقَوْلِ اللَّه تعالى: {وَالَّذِينَ يُظَاهِرُونَ مِنْ نِسَائِهِمْ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُوا فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا} (١). وهذا قد (٢) ظاهَرَ مِن امْرَأتِه، فَلَمْ يَحِلَّ له
(١) فى ب: "الزوجية".(١) سورة المجادلة ٣.(٢) سقط من: أ.