Denn bei jeder der Frauen wurde der Zihar und der Rückgriff (Awda) festgestellt, daher wurde für jede einzelne eine Sühneleistung fällig, so wie wenn er jede einzeln damit belegt hätte. Unser Argument hingegen ist die Allgemeingültigkeit der Aussage von 'Umar und 'Ali, möge Allah mit beiden zufrieden sein, wie sie Al-Athram von ihnen überliefert hat. Wir kennen unter den Gefährten niemanden, der ihnen widersprochen hätte, womit es den Konsens (Ijma') darstellt. Zudem ist der Zihar eine Wortäußerung, deren Verletzung eine Sühne erforderlich macht; wenn sie also auf eine Gruppe angewendet wird, begründet sie eine einzige Sühne, ähnlich einem Eid im Namen Allahs, des Erhabenen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er den Zihar mit mehreren Wortäußerungen vollzieht, da jede einzelne Wortäußerung eine Sühne erfordert, welche deren Wirkung aufhebt und deren Sünde tilgt. Hier jedoch ist die Wortäußerung eine einzige, daher hebt die eine Sühne ihre Rechtswirkung auf, löscht ihre Sünde aus, und es verbleibt keine Rechtswirkung mehr.
Abschnitt: Aus dem Verständnis (Mafhum) der Worte von Al-Khiraqi ergibt sich, dass er, wenn er den Zihar gegenüber ihnen mit mehreren Wortäußerungen vollzieht – indem er zu jeder einzelnen sagt: „Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter“ –, für jeden Eid eine Sühne zu leisten hat. Dies ist die Ansicht von 'Urwa und 'Ata'. Abu 'Abd Allah ibn Hamid sagte: Die Rechtsschule kennt hierzu nur eine Überlieferung. Der Qadi sagte: Die Lehrmeinung der Schule ist meiner Ansicht nach das, was Scheich Abu 'Abd Allah erwähnte. Abu Bakr sagte: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, wonach eine einzige Sühne ausreicht. Er wählte diese Ansicht und sagte: Dies ist es, was wir in Befolgung von 'Umar ibn al-Khattab, al-Hasan, 'Ata', Ibrahim, Rabi'a, Qabisa und Ishaq vertreten; denn die Sühne für den Zihar ist ein Recht Allahs, des Erhabenen, daher vervielfältigt sie sich nicht durch die Vervielfältigung ihres Grundes, wie bei der gesetzlich festgelegten Strafe (Hadd), und darauf lässt sich die Scheidung ableiten. Unser Argument ist, dass es sich um wiederholte Eide gegenüber verschiedenen Subjekten handelt, daher gibt es für jede eine Sühne, so wie wenn er Sühne geleistet hätte und dann erneut den Zihar vollzöge. Zudem sind dies Eide, bei denen er durch die Verletzung eines Eides nicht gleichzeitig die Verletzung eines anderen Eides begeht, daher kann eine einzige Sühne sie nicht tilgen, gemäß dem Grundprinzip. Überdies ist der Zihar eine Tatbestandsmäßigkeit, die eine Sühne erfordert, weshalb sich die Sühne durch ihre Vervielfältigung bei verschiedenen Fällen vervielfältigt, wie beim Töten. Dies unterscheidet sich von der Strafe (Hadd), da dies eine Strafe ist, die bei Unklarheiten (Shubuhat) abgewehrt wird. Wenn er jedoch den Zihar gegenüber seiner Ehefrau wiederholt, ohne eine Sühne geleistet zu haben, so genügt eine einzige Sühne; denn der Grund für den Eidbruch ist einer, daher wurde eine einzige Sühne fällig, so wie wenn der Eid ein einziger wäre.
Abschnitt: Wenn er den Zihar gegenüber einer Frau vollzieht und dann zu einer anderen sagt: „Ich habe dich mit ihr verbunden“, oder „Du bist ihre Teilhaberin“, oder „Du bist wie sie“, und er dabei die Absicht zum Zihar gegenüber der zweiten Frau hegt, wird er zum Vollzieher des Zihars ihr gegenüber. Dies ist unstrittig, soweit uns bekannt. Dies vertreten auch Malik und al-Shafi'i. Wenn er dies unbestimmt äußert, wird er ebenfalls zum Vollzieher des Zihars, sofern dies unmittelbar auf seinen Zihar gegenüber der ersten Frau folgt. Dies erwähnte Abu Bakr, und dies vertreten auch Malik und al-Shafi'i. Abu al-Khattab sagte: Es besteht die Möglichkeit, dass er dadurch nicht zum Vollzieher des Zihars wird, und dies vertrat auch al-Shafi'i; denn dies ist weder eine explizite Formulierung (Sarih) für den Zihar, noch hegte er damit die Absicht zum Zihar, daher war es kein Zihar, so wie wenn er dies gesagt hätte, bevor er den Zihar gegenüber der ersten vollzogen hätte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sie eine Teilhaberin in der Religion, im Streitfall, in der Ehe oder im schlechten Charakter ist, weshalb es nicht ohne Absicht auf den Zihar eingeschränkt ist, wie bei allen anderen impliziten Äußerungen (Kinayat). Unser Argument ist, dass die Teilhabe und der Vergleich sich zwangsläufig auf etwas beziehen müssen; daher muss man es mit dem in Verbindung bringen, das mit ihm erwähnt wurde, wie bei einer Antwort auf eine Frage, wenn man ihn fragt: „Hast du eine Ehefrau?“ und er sagt: „Ich habe sie geschieden.“ Ebenso verhält es sich mit der Konjunktion und dem damit verbundenen Wort sowie mit dem Attribut und dem Beschriebenen. Zu ihrem Einwand, dass es eine implizite Äußerung sei, bei der er die Absicht zum Zihar nicht hegte, sagen wir: Der Beweis für die Absicht liegt vor, daher genügt dieser. Zu ihrem Einwand, dass es eine bloße Möglichkeit sei, sagen wir: Das von uns erwähnte Indiz beseitigt die Möglichkeit. Und selbst wenn eine gewisse Möglichkeit verbleibt, so ist diese schwächer (marjuh), weshalb man ihr keine Beachtung schenkt, wie bei der Möglichkeit im expliziten Wortlaut.
1315 – Rechtsfall (Mas'ala); er sagte: „Die Sühne ist die Freilassung eines gläubigen Sklaven, der frei von körperlichen Mängeln ist, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.“
(3) In (A) und (M): "wujiba" (fällig wurde). (4) Aus (Original) ausgelassen. (5) In (A): "imra'a" (Frau). (6) Aus (A) und (B) ausgelassen. (7) Die Aussage 'Umars wurde von al-Daraqutni in: Kapitel über die Morgengabe (Mahr), aus dem Buch der Ehe (Nikah), in seinen Sunan (3/319) überliefert. Ebenso von al-Bayhaqi in: Kapitel über den Mann, der den Zihar gegenüber vier Ehefrauen mit einer einzigen Wortäußerung vollzieht, aus dem Buch über den Zihar, in seinen Sunan al-Kubra (7/383). Auch von 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über den, der den Zihar gegenüber seinen Ehefrauen in einer einzigen Aussage vollzieht, aus dem Buch über die Scheidung, in seinem Musannaf (6/438, 439). Und von Sa'id ibn Mansur in: Kapitel über das, was zum Zihar überliefert ist, aus dem Buch über die Scheidung, in seinen Sunan (2/16). (8) In (M) mit dem Zusatz: "minha" (gegenüber ihr). (9) Das "Waw" wurde in (A), (B) und (M) ausgelassen.
لأنَّه وُجِدَ (٣) الظِّهارُ والعَوْدُ فى حَقِّ (٤) كُلِّ امرأةٍ منهنَّ، فوَجَبَ عليه عن كُلِّ واحدَةٍ (٥) كفَّارةٌ، كما لو أفْرَدَها به. ولَنا، عُمُومُ (٦) قَوْلِ عمرَ وعلىٍّ، رَضِىَ اللَّه عنْهُما، رَواه عنهما الأثْرَمُ (٧)، ولا نَعْرِفُ لهما فى الصَّحابةِ مُخالِفًا، فكان إجماعًا، ولأنَّ الظِّهارَ كَلِمَةٌ تَجِبُ بمخالفتِها الكفَّارةُ، فإذا وُجدَتْ فى جماعةٍ أوْجَبَتْ كفَّارةً واحدةً، كاليَمينِ باللَّهِ تعالى. وفارَقَ ما إذا ظاهَرَ (٨) بكلماتٍ؛ فإنَّ كُلَّ كَلِمَةٍ تَقْتَضِى كفَّارةً تَرْفَعُها، وتُكَفِّرُ إثْمَها. وههُنا الكَلِمَةُ واحدةٌ، فالكفَّارةُ الواحدةُ تَرْفَعُ حُكْمَها، وتَمْحُو إِثْمَها، فلا يَبْقَى لها حُكْمٌ.
فصل: ومَفْهُومُ كَلامِ الخِرَقِىِّ، أنَّه إذا ظاهَرَ مِنْهُنَّ بِكَلِماتٍ، فقال لِكُلِّ واحدةٍ: أنتِ علىَّ كَظَهْرِ أُمِّى. فإنَّ لِكُلِّ يمينٍ كفَّارةً. وهذا قَوْلُ عُرْوَةَ، وعَطاءٍ. قال أبو عَبْدِ اللَّهِ ابنُ حامِدٍ: المذهبُ روايةٌ واحدةٌ فى هذا. قال. القاضى: المَذْهَب عندى ما ذَكَرَ الشيخُ أبو عبدِ اللَّهِ. وقال (٩) أبو بَكرٍ: فيه روايةٌ أُخْرَى، أنَّه يُجْزِئُه كَفَّارةٌ واحِدَةٌ. واخْتار ذلك، وقال: هذا الذى قُلْناهْ اتِّباعًا لِعمرَ بنِ الخطَّابِ، والحَسَنِ، وعَطاءٍ، وإبراهيمَ، ورَبيعَةَ، وقَبِيصَةَ، وإسْحاقَ؛ لأنَّ كفَّارةَ الظِّهارِ حقٌّ للَّه تعالى، فلم تَتَكَرَّرْ بتَكَرُّرِ سَبَبِها، كالحَدِّ، وعليه يُخَرَّجُ الطَّلاقُ. ولنا، أنَّها أيْمانَ مُتَكَرِّرةٌ على أعْيانٍ مُتَفَرِّقةٍ، فكانَ لِكُلِّ واحدةٍ كفَّارةٌ، كما لو كفَّر ثم ظاهَرَ، ولأنَّها أيْمانٌ لا يَحْنَثُ فى
(٣) فى أ، م: "وجب".(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى أ: "امرأة".(٦) سقط من: أ، ب.(٧) وأخرج قول عمر الدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٣١٩. والبيهقى، فى: باب الرجل يظاهر من أربع نسوة له بكلمة واحدة، من كتاب الظهار. السنن الكبرى ٧/ ٣٨٣. وعبد الرزاق، فى: باب المظاهر من نسائه فى قول واحد، من كتاب الطلاق. المصنف ٦/ ٤٣٨، ٤٣٩. وسعيد بن منصور، فى: باب ما جاء فى الظهار، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ١٦.(٨) فى م زيادة: "منها".(٩) سقطت الواو من: أ، ب، م.