…denn bei einem Verstoß gegen dieses Gelübde wird er zu einer von zwei Dingen verpflichtet: entweder zur Sühneleistung (Kaffāra) oder zum Umhergehen. Somit ist der Verstoß zu einer Verpflichtung geworden, die auf ihm lastet. Nach dieser Auffassung wäre er auch bei einem Gelübde, erlaubte oder verbotene Handlungen zu begehen, ein Mūlī, denn das Gelübde, eine Sünde zu begehen, zieht nach der offenkundigen Lehrmeinung (Ẓāhir al-Madhhab) eine Sühneleistung nach sich. Selbst wenn wir dies einräumen, besteht der Unterschied zwischen beiden darin, dass das Umhergehen durch ein Gelübde nicht verpflichtend wird, im Gegensatz zu unserem Fall. Wenn er in seinem Eid eine Ausnahme (Istithnāʾ) macht, ist er nach einhelliger Meinung kein Mūlī, denn bei einem Verstoß trifft ihn keine Sühneleistung, folglich begründet der Verstoß keine Verpflichtung für ihn. Dies gilt, sofern der Eid bei Allah (dem Erhabenen) geleistet wurde oder es sich um einen Eid handelt, der eine Sühneleistung nach sich zieht. Was jedoch die Scheidung (Ṭalāq) und die Sklavenfreilassung (ʿAtāq) betrifft, so gilt für denjenigen, der die Ausnahme in diesen Fällen für wirkungslos hält: Ihr Vorhandensein ist wie ihr Nichtvorhandensein, und er ist durch beide ein Mūlī, gleichgültig, ob er eine Ausnahme macht oder nicht.
Kapitel: Die zweite Bedingung ist, dass er schwört, den Beischlaf länger als vier Monate zu unterlassen. Dies ist die Auffassung von Ibn ʿAbbās, Ṭāwūs, Saʿīd ibn Jubair, Mālik, al-Auzāʿī, al-Shāfiʿī, Abū Thaur und Abū ʿUbaid. ʿAṭāʾ, al-Thaurī und die Vertreter der rationalistischen Schule (Aṣḥāb al-Raʾy) sagten: Wenn er einen Eid auf vier Monate oder länger leistet, ist er ein Mūlī. Der Qāḍī und Abū al-Ḥusain haben dies als eine Überlieferung von Aḥmad berichtet, denn er enthält sich durch den Eid vier Monate lang des Beischlafs, also ist er ein Mūlī, so als hätte er einen Eid auf einen längeren Zeitraum geleistet. al-Nakhaʿī, Qatāda, Ḥammād, Ibn Abī Lailā und Isḥāq sagten: Wer schwört, den Beischlaf für eine kurze oder lange Zeit zu unterlassen und sie vier Monate lang verlässt, der ist ein Mūlī; dies aufgrund der Aussage Allahs (des Erhabenen): „Diejenigen, die den Eid leisten, sich von ihren Frauen fernzuhalten, haben eine Wartefrist von vier Monaten.“ Er ist ein Mūlī, denn das Īlāʾ ist ein Eid, und dieser Mann ist ein Schwörender. Unsere Argumentation ist, dass er sich selbst nicht durch einen Eid für mehr als vier Monate vom Beischlaf abgehalten hat, also ist er kein Mūlī, so als hätte er geschworen, den Kuss zu unterlassen. Der Vers ist ein Beweis für uns, denn er hat ihm eine Wartefrist von vier Monaten gewährt; wenn er also einen Eid auf vier Monate oder weniger leistet, ergibt die Wartefrist keinen Sinn, da die Dauer des Īlāʾ vor oder mit dem Ablauf dieser Frist endet. Die Festlegung der Wartefrist auf vier Monate impliziert, dass er sich in einem Zeitraum befindet, der vom Īlāʾ erfasst wird.
(11) In der Handschrift M: „und Abū ʿUbaida“. (12) In der Handschrift A: „fatarakahā“ (so verließ er sie). (13) Sure al-Baqara 226. (14) In der Handschrift M: „wa-maʿa“ (und mit).
لأَنَّهُ يَلْزَمُه بالحِنْثِ فى هذا النَّذْرِ أحدُ شَيْئَيْن؛ إمَّا الكَفَّارَةُ، وإمَّا المَشْىُ، فقد صارَ الحِنْثُ مُوجِبًا لِحَقٍّ عليه، فعلى هذا يَكونُ مُولِيًا بِنَذْرِ فِعْلِ المُباحاتِ والمَعاصِى أيضًا، فإِنَّ نَذْرَ المَعْصِيَةِ مُوجِبٌ لِلكفَّارَةِ فى ظاهِرِ المذهبِ، وإِنْ سَلَّمْنَا، فالْفَرْقُ بينهما أَنَّ المَشْىَ لا يَجبُ بِالنَّذْرِ، بخِلافِ مَسْألتِنا. وإذا اسْتَثْنَى فى يَمِينِهِ، لم يكنْ مُولِيًا فى قَوْلِ الْجَمِيعِ؛ لأَنَّهُ لا يَلْزَمُهُ كَفَّارَةٌ بِالحِنْثِ، فلم يكنِ الْحِنْثُ مُوجِبًا لِحَقٍّ عليه. وهذا إذا كانتِ اليَمِينُ بِاللَّهِ تعالى، أو كانتْ يَمِينًا مُكَفَّرَةً، فأمَّا الطَّلاقُ والعَتَاقُ، فمَنْ جَعَلَ الاسْتِثْناءَ فيهما غيرَ مُؤَثِّرٍ، فوُجُودُهُ كعَدَمِهِ، ويكونُ مُولِيًا بهما، سَوَاءٌ اسْتَثْنَى أو لم يَسْتَثْنِ.
فصل: الشَّرْطُ الثَّانِى، أَنْ يَحْلِفَ على تَرْكِ الْوَطْءِ أكْثَرَ مِنْ أربعةِ أشْهُرٍ. وهذا قَوْلُ ابْنِ عَبَّاسٍ، وطاوُسٍ، وسعيدِ بنِ جُبَيْرٍ، ومالِكٍ، والأوْزاعِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأبِى ثَوْرٍ، وأبى عُبَيْدٍ (١١). وقال عَطاءٌ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ: إِذَا حَلَفَ على أَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ فما زادَ، كانَ مُولِيًا. وحَكَى ذلك القاضى وأبو الحسينِ رِوَايَةً عن أحمدَ؛ لأَنَّهُ مُمْتَنِعٌ مِن الْوَطْءِ بِاليَمِينِ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ، فكانَ مُولِيًا، كما لو حَلَفَ على ما زادَ. وقال النَّخَعِىُّ، وقَتَادَةُ، وحَمَّادٌ، وابنُ أبى لَيْلَى، وإِسحاقُ: مَنْ حَلَفَ على تَرْكِ الْوَطْءِ فى قَلِيلٍ مِن الأوْقاتِ أو كَثِيرٍ، وتَركَهَا (١٢) أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ، فهو مُولٍ؛ لِقَوْلِ اللَّهِ تعالى: {لِلَّذِينَ يُؤْلُونَ مِنْ نِسَائِهِمْ تَرَبُّصُ أَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ} (١٣). وهذا مُولٍ؛ فَإنَّ الإِيلاءَ الحَلِفُ، وهذا حَالِفٌ. ولَنا، أَنَّهُ لم يَمْنَعْ نَفْسَهُ مِنَ الْوَطْءِ بِالْيَمِينِ أَكْثَرَ مِنْ أَربَعَةِ أشْهُرٍ، فلم يكنْ مُولِيًا، كما لو حَلَفَ على تَرْكِ قُبْلَتِها. والآيَةُ حُجَّةٌ لنا؛ لأنَّه جَعَلَ له تَرَبُّصَ أَربَعَةِ أشْهُرٍ، فإذا حَلَفَ على أرْبَعَةِ أشْهُرٍ أو ما دُونَها، فلا مَعْنَى لِلتَّرَبُّصِ؛ لأنَّ مُدَّةَ الإِيلاءِ تَنْقَضِى قبلَ ذلك أو مع (١٤) انْقِضائِه. وتَقْدِيرُ التَّرَبُّصِ بِأَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ يَقْتَضِى كَوْنَه فى مُدَّةٍ تَناوَلَها
(١١) فى م: "وأبى عبيدة".(١٢) فى أ: "فتركها".(١٣) سورة البقرة ٢٢٦.(١٤) فى م: "ومع".