eine durch die Verletzung eines Eides in einem anderen, sodass eine einzige Sühne sie nicht tilgen kann, entsprechend dem Grundprinzip. Überdies ist der Zihar eine Tatbestandsmäßigkeit, die eine Sühne erfordert, weshalb sich die Sühne durch ihre Vervielfältigung bei verschiedenen Fällen vervielfältigt, wie beim Töten. Dies unterscheidet sich von der Strafe (Hadd), da dies eine Strafe ist, die bei Unklarheiten (Shubuhat) abgewehrt wird. Wenn er jedoch den Zihar gegenüber seiner Ehefrau wiederholt, ohne eine Sühne geleistet zu haben, so genügt eine einzige Sühne; denn der Grund für den Eidbruch ist einer, daher wurde eine einzige Sühne fällig, so wie wenn der Eid ein einziger wäre.
Abschnitt: Wenn er den Zihar gegenüber einer Frau vollzieht und dann zu einer anderen sagt: „Ich habe dich mit ihr verbunden“, oder „Du bist ihre Teilhaberin“, oder „Du bist wie sie“, und er dabei die Absicht zum Zihar gegenüber der zweiten Frau hegt, wird er zum Vollzieher des Zihars ihr gegenüber. Dies ist unstrittig, soweit uns bekannt. Dies vertreten auch Malik und al-Shafi'i. Wenn er dies unbestimmt äußert, wird er ebenfalls zum Vollzieher des Zihars, sofern dies unmittelbar auf seinen Zihar gegenüber der ersten Frau folgt. Dies erwähnte Abu Bakr, und dies vertreten auch Malik und al-Shafi'i. Abu al-Khattab sagte: Es besteht die Möglichkeit, dass er dadurch nicht zum Vollzieher des Zihars wird, und dies vertrat auch al-Shafi'i; denn dies ist weder eine explizite Formulierung (Sarih) für den Zihar, noch hegte er damit die Absicht zum Zihar, daher war es kein Zihar, so wie wenn er dies gesagt hätte, bevor er den Zihar gegenüber der ersten vollzogen hätte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sie eine Teilhaberin in der Religion, im Streitfall, in der Ehe oder im schlechten Charakter ist, weshalb es nicht ohne Absicht auf den Zihar eingeschränkt ist, wie bei allen anderen impliziten Äußerungen (Kinayat). Unser Argument ist, dass die Teilhabe und der Vergleich sich zwangsläufig auf etwas beziehen müssen; daher muss man es mit dem in Verbindung bringen, das mit ihm erwähnt wurde, wie bei einer Antwort auf eine Frage, wenn man ihn fragt: „Hast du eine Ehefrau?“ und er sagt: „Ich habe sie geschieden.“ Ebenso verhält es sich mit der Konjunktion und dem damit verbundenen Wort sowie mit dem Attribut und dem Beschriebenen. Zu ihrem Einwand, dass es eine implizite Äußerung sei, bei der er die Absicht zum Zihar nicht hegte, sagen wir: Der Beweis für die Absicht liegt vor, daher genügt dieser. Zu ihrem Einwand, dass es eine bloße Möglichkeit sei, sagen wir: Das von uns erwähnte Indiz beseitigt die Möglichkeit. Und selbst wenn eine gewisse Möglichkeit verbleibt, so ist diese schwächer (marjuh), weshalb man ihr keine Beachtung schenkt, wie bei der Möglichkeit im expliziten Wortlaut.
1315 – Rechtsfall (Mas'ala); er sagte: „Die Sühne ist die Freilassung eines gläubigen Sklaven, der frei von körperlichen Mängeln ist, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.“
(10) In (A) mit dem Zusatz: "bihi" (dadurch). (11) In (A): "lil-ukhra" (für die andere). (12) Im Original: "yatakhassas" (wird er spezifiziert). (13) Aus (B) ausgelassen.
إحْداها بالحِنْثِ فى الأُخْرَى، فلا تُكَفِّرُها كفَّارةٌ واحدةٌ، كالأصْل، ولأنَّ الظِّهارَ مَعْنًى يُوجِبُ الكفَّارَةَ، فَتَتَعَدَّدُ الكفَّارةُ بِتَعَدُّدِه فى الْمَحالِّ الختلفةِ، كالقَتْلِ، ويُفارِقُ الحدَّ، فإنَّه عُقُوبةٌ تُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ. فأمَّا إنْ ظاهَرَ من زَوْجَتِه مِرَارًا ولم يُكَفَّرْ، فكفَّارةٌ واحِدةٌ؛ لأنَّ الحِنْثَ واحدٌ، فَوَجَبَتْ (١٠) كفَّارَةٌ واحدةٌ، كما لو كانتِ اليَمِينُ واحدةً.
فصل: إذا ظاهَرَ مِن امرأةٍ، ثم قال لأُخْرَى (١١): أشْرَكْتُكِ مَعَها، أو أنتِ شَرِيكَتُها، أو كَهِىَ. ونَوَى المُظاهَرَةَ من الثَّانيةِ، صارَ مُظاهِرًا منها. بغيرِ خلافٍ عَلِمْناه. وبه يقولُ مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ. وإِنْ أطْلَقَ، صارَ مُظاهِرًا أيضًا، إذا كان عَقِيبَ مُظاهَرَتِه مِن الأولَى. ذكرَه أبو بكرٍ. وبه قالَ مالِكٌ. قال أبو الخطَّابِ: ويَحْتَمِلُ أَنْ لا يكونَ مُظاهِرًا. وبه قال الشَّافِعِىُّ؛ لأنَّه ليس بِصَريح فى الظِّهَارِ، ولا نَوَى به الظِّهَارَ، فلم يَكُنْ ظِهارًا، كما لو قال ذلك قبل أَنْ يُظاهِرَ مِن الأُولَى، ولأنَّه يَحْتَمِلُ أنَّها شَرِيكَتُها فى دينِها، أو فى الخُصُومَةِ، أو فى النِّكاحِ، أو سُوءِ الخُلُقِ، فلم تُخصَّصْ (١٢) بالظِّهارِ إلَّا بالنِّيَّةِ، كسائِرِ الكِناياتِ. ولَنا، أن الشِرْكَةَ والتَّشْبِيهَ لابُدَّ أَنْ يَكونَ فى شىءٍ، فوَجَبَ تَعْلِيقُه بالمذْكُورِ معه، كجَوابِ السُّؤَالِ فيما إذا قيلَ له (١٣): ألكَ امرأةٌ؟ فقال: قد طَلَّقْتُها. وكالعَطف مع المَعْطُوفِ عليه، والصِّفَةِ مع المَوْصُوفِ. وقَوْلُهم: إنَّه كِنايةٌ لم يَنْوِ بها الظِّهارَ. قُلْنا: قد وُجِدَ دليلُ النِّيَّةِ، فيكْتَفَى بها. وقولُهم: إنَّه يَحْتَمِلُ. قُلْنا: ما ذَكَرْنا من القَرِينَةِ يُزِيلُ الاحْتِمالَ. وإن بَقِىَ احتمالٌ مّا، كان مَرْجُوحًا، فلا يُلْتَفَتُ إليه، كالاحتمالِ فى اللَّفْظِ الصَّرِيحِ.
١٣١٥ - مسألة؛ قال: (وَالكَفَّارَةُ عِتْقُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ سَالِمَةٍ مِنَ العُيُوبِ المُضِرَّةِ بِالعَمَلِ)
(١٠) فى أزيادة: "به".(١١) فى أ: "للأخرى".(١٢) فى الأصل: "يتخصص".(١٣) سقط من: ب.