Gesandter Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Lass sie frei, denn sie ist gläubig.“ Dies überlieferten Muslim und al-Nasa'i. Er begründete die Zulässigkeit, sie für die Sklavin, die er schuldet, freizulassen, damit, dass sie gläubig ist. Dies weist darauf hin, dass für den Sklaven, den er schuldet, nichts anderes als ein gläubiger Sklave genügt. Und weil es sich um eine Sühne durch Freilassung handelt, ist nur ein gläubiger Sklave zulässig, wie bei der Sühne für den Mord. Das Allgemeine wird durch das Analogieprinzip (Qiyas) auf das Spezielle bezogen, wenn der Grund dafür vorliegt, und eine Einschränkung ist notwendig; denn wir sind uns einig, dass nichts anderes genügt als ein Sklave, der frei von körperlichen Mängeln ist, die seine Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigen. Daher ist die Einschränkung auf die Freiheit vom Unglauben (Kufr) noch notwendiger.
Der dritte Aspekt: Es genügt ihm nur ein Sklave, der frei von körperlichen Mängeln ist, die seine Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigen; denn der Zweck ist, dem Sklaven die Verfügung über seine Vorteile zu übertragen und ihn in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu handeln. Dies ist nicht gegeben bei Mängeln, die die Arbeit deutlich beeinträchtigen. Daher genügt nicht ein Blinder, da er in den meisten Handwerken nicht arbeiten kann, ebenso wenig wie ein Gelähmter oder jemand, dem beide Hände oder beide Füße fehlen; denn die Hände sind die Werkzeuge zum Greifen, und ohne sie ist ihm die Arbeit nicht möglich, und die Füße sind die Werkzeuge zum Gehen, und ohne sie ist ihm der Großteil der Arbeit nicht möglich. Lähmung ist hierbei dem Verlust gleichzusetzen. Auch ein vollständig Geistesgestörter genügt nicht; denn bei ihm sind beide Merkmale vorhanden: der Verlust des Nutzens der Art und das Vorliegen eines Schadens bei der Arbeit. All dies vertreten Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft. Von Dawud wurde überliefert, dass er die Freilassung jedes Sklaven zuließ, auf den der Name zutrifft, indem er sich an den allgemeinen Wortlaut hielt. Unser Argument ist, dass dies eine Art der Sühne ist, daher genügt nicht alles, worauf der Name zutrifft, wie bei der Speisung (It'am); denn es genügt nicht, wurmstichige oder verdorbene Speisen zu geben, auch wenn sie als Speise bezeichnet werden. Die Koransure ist durch das eingeschränkt, was wir dargelegt haben.
Abschnitt: Es genügt nicht die Freilassung eines Sklaven, dem eine Hand oder ein Fuß fehlt, noch eines Sklaven, dessen Gliedmaßen gelähmt sind, noch eines Sklaven, dem der Daumen oder der Zeigefinger der Hand fehlt, oder
(5) Überliefert von Muslim im Kapitel: „Das Verbot des Sprechens während des Gebets und die Aufhebung dessen, was an Erlaubnis bestand“, aus dem Buch der Gebetshäuser (Masajid). Sahih Muslim 1/382. Überliefert von al-Nasa'i im Kapitel: „Das Sprechen im Gebet“, aus dem Buch der Unachtsamkeit (Sahw). Al-Mujtaba 3/14. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel: „Das Segensgebet für den Niesenden während des Gebets“, aus dem Buch des Gebets, und im Kapitel: „Über den gläubigen Sklaven“, aus dem Buch der Schwüre und Gelübde. Sunan Abi Dawud 1/213, 2/206. Und Imam Ahmad im Musnad 5/447-449. (6) In (A), (B) und (M): „und er in der Lage ist“. (7) Aus (A), (B) und (M) ausgelassen.
رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أعْتِقْهَا؛ فَإنَّها مُؤْمِنةٌ". أخْرَجَه مُسْلِمٌ، والنَّسائِىُّ (٥). فَعَلَّلَ جَوازَ إعتاقِها عن الرَّقَبَةِ التى عليه بِأنَّها مُؤْمِنَةٌ، فدلَّ على أنَّه لا يُجْزِئُ عنِ الرَّقَبَةِ التى عليه إلَّا مُؤْمِنَةٌ، ولأنَّه تَكْفِيرٌ بعِتْقٍ، فلم يَجُزْ إلَّا مُؤْمِنَةً، ككفَّارةِ القَتْلِ. والمُطْلَقُ يُحْمَلُ على المُقَيَّدِ مِنْ جهَةِ القِيَاس إذا وُجِدَ المَعْنَى فِيه، ولابُدَّ مِن تَقْييدِه، فإنَّا أجْمَعْنا على أنَّه لا يُجْزِئُ إلَّا رَقَبَةٌ سَلِيمَةٌ مِنَ العُيُوبِ المُضِرَّةِ بالعَمَلِ ضَرَرًا بَيِّنًا، فالتَّقْييدُ بالسَّلامَةِ مِن الكُفْرِ أوْلَى.
المسألة الثالثة: أنَّه لا يُجْزِئُه إلَّا رَقَبَةُ سالِمَةٌ من العُيوبِ المُضِرَّةِ بالعَمَلِ ضررًا بَيِّنًا؛ لأنَّ المقْصُودَ تَمْلِيكُ العَبْدِ مَنافِعَه، وتَمْكِينُهُ (٦) من التَّصَرُّفِ لنفسِهِ، ولا يَحْصُل هذا مع ما يَضُرُّ بالعَملِ ضررًا بَمنا، فلا يُجْزِئُ الأَعْمَى؛ لأنَّه لا يُمَكِنُه العَمَلُ فى أكْثَرِ الصَّنائِع، ولا المُقْعَدُ، ولا المَقْطُوعُ اليَدَيْنِ أو الرِّجْلَيْنِ؛ لأنَّ اليَدَيْنِ آلةُ البَطْشِ، فلا يُمْكِنُه العَمَلُ مع فَقْدِهِما، والرَّجْلانِ آلةُ المَشْىِ، فلا يَتَهَيَّاُّ له كثيرٌ من العملِ مع تَلَفِهما. والشَّلَلُ كالقَطْع فى هذا. ولا يُجْزِئُ المجنونُ جُنُونًا مُطْبقًا؛ لأنَّه وُجِدَ فيه المَعْنَيانِ، ذَهابُ مَنْفَعَةِ الجِنْسِ، وحصولُ الضَّرَرِ بالعملِ. وبهذا كلِّه قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصحابُ الرَّأْىِ. وحُكِىَ عن دَاوُدَ، أنَّه جَوَّزَ عِتْقَ (٧) كُلِّ رَقَبةٍ يَقَعُ عليها الاسْمُ، أخْذًا بإطْلاقِ اللَّفْظِ. ولَنا، أَنَّ هذا نَوْعُ كفَّارةٍ، فلم يُجْزِئُ ما يَقَعُ عليه الاسْمُ كالإِطْعامِ، فإنَّه لا يُجْزِئُ أن يُطْعِمَ مُسَوَّسًا ولا عَفِنًا، وإِنْ كان يُسَمَّى طَعامًا. والآيةُ مُقَيَّدَةٌ بما ذكَرْناه.
فصل: ولا يُجْزِئُ مَقْطُوعُ اليَدِ، أو الرِّجْلِ، ولا أشَلُّها، ولا مَقْطُوعُ إبْهامِ اليَدِ، أو
(٥) أخرجه مسلم، فى: باب تحريم الكلام فى الصلاة ونسخ ما كان من إباحة، من كتاب المساجد. صحيح مسلم ١/ ٣٨٢. وأخرجه النسائى، فى: باب الكلام فى الصلاة، من كتاب السهو. المجتبى ٣/ ١٤.كما أخرجه أبو داود، فى: باب تشميت العاطس فى الصلاة، من كتاب الصلاة، وفى: باب فى الرقبة المؤمنة، من كتاب الأيمان والنذور. سنن أبى داود ١/ ٢١٣، ٢/ ٢٠٦. والإمام أحمد، فى: المسند ٥/ ٤٤٧ - ٤٤٩.(٦) فى أ، ب، م: "ويمكنه".(٧) سقط من: أ، ب، م.