oder dessen Zeigefinger, oder dessen Mittelfinger; denn der Nutzen der Hand schwindet mit dem Verlust dieser Finger. Es genügt nicht die Freilassung eines Sklaven, dem der kleine Finger und der Ringfinger einer Hand fehlen; denn der Nutzen der Hand geht dadurch größtenteils verloren. Wenn jedoch jeweils einer von einer anderen Hand fehlt, ist es zulässig, da der Nutzen beider Hände erhalten bleibt. Das Abschneiden des Fingerendglieds des Daumens ist wie das Abschneiden des gesamten Daumens, da dessen Nutzen dadurch verloren geht, weil er aus zwei Gliedern besteht. Fehlt das Endglied eines anderen Fingers als des Daumens, so ist dies kein Hindernis, da dessen Nutzen nicht schwindet; denn er verhält sich dann wie ein kurzer Finger. Selbst wenn an allen Fingern außer dem Daumen jeweils ein Glied fehlen würde, wäre dies kein Hindernis. Fehlen jedoch zwei Glieder eines Fingers, so ist dies wie der Verlust des gesamten Fingers, da dessen Nutzen schwindet. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es genügt die Freilassung eines Sklaven, dem eine Hand oder ein Fuß fehlt. Selbst wenn ihm eine Hand und ein Fuß von entgegengesetzten Seiten fehlen, genügt dies; denn der Gattungsnutzen bleibt erhalten, daher ist es in der Sühne zulässig, wie beim einäugigen Sklaven. Wenn sie jedoch von derselben Seite fehlen, genügt es nicht, da der Nutzen der Sache schwindet. Unser Argument ist, dass dies die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und einen deutlichen Schaden darstellt, weshalb es die Zulässigkeit ausschließen muss, so wie wenn sie von derselben Seite fehlten. Dies unterscheidet sich vom Einäugigsein, da dieses keinen deutlichen Schaden verursacht. Die Berücksichtigung des Schadens ist vorrangiger als die Berücksichtigung des Gattungsnutzens; denn selbst wenn der Geruchssinn verloren ginge oder beide Ohren abgeschnitten wären, genügt die Freilassung, obwohl der Gattungsnutzen geschwunden ist. Es genügt nicht ein Hinkender, wenn das Hinken stark und offensichtlich ist; denn dies beeinträchtigt die Arbeit, weshalb er dem Sklaven mit fehlendem Fuß gleichgestellt ist. Ist das Hinken jedoch nur geringfügig, so verhindert es die Zulässigkeit nicht, da der Schaden gering ist.
Abschnitt: Ein einäugiger Sklave genügt nach Ansicht aller Gelehrten. Abu Bakr sagte: Es gibt dazu eine andere Ansicht, wonach er nicht genügt; denn es handelt sich um einen Mangel, der das Opfertier und die Zulässigkeit beim Hadi (Opfertier in Mekka) ausschließt, daher ähnelt es der Blindheit. Die korrekte Ansicht
(8) Im Original: "irgendetwas davon". (9) In (M): "beider Hände". (10) Aus dem Original und (M) ausgelassen. (11) In (M): "viel". (12) In (A) und (M): "nicht". (13) In (M): "das andere".
سَبَّابَتِها (٨)، أو الوُسْطَى؛ لأنَّ نَفْعَ اليَدِ يَذْهَبُ بذَهابِ هؤلاء، ولا يُجْزِئُ مَقْطُوعُ الخِنْصَرِ والبِنْصَرِ من يَدٍ واحدَةٍ؛ لأنَّ نَفْعَ اليَدِ منهما (٩) يَزُولُ أكثرُهَ بذلك. وإِنْ قُطِعَتْ كُلُّ واحِدَةٍ (١٠) منْ يَدٍ جازَ؛ لأنَّ نَفْعَ الكَفَّيْنِ باقٍ، وقَطْعُ أُنْمُلةِ الإِبْهامِ كقَطْع جَمِيعِها؛ فإنَّ نَفْعَها يَذْهَبُ بذلك؛ لكَوْنِها أُنْمُلَتَيْنِ، وإِنْ كان مِن غيرِ الإبهامِ لم يَمْنَعْ؛ لأنَّ مَنْفَعَتَها لا تَذْهَبُ؛ فإنَّها تَصِيرُ كالأصابعِ القِصارِ، حتى لو كانت أصابِعُه كلُّها غَيْرُ الإِبْهامِ قد قُطِعَتْ مِنْ كُلِّ واحِدَةٍ منها أُنْمُلَةٌ، لم يَمْنَعْ. وإِنْ قُطِعَ من الإصْبَعِ أُنْمُلَتانِ، فهو كقَطْعِها؛ لأنَّه يَذْهَبُ بِمَنْفَعَتِها. وهذا جميعُه مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وقال أبو حَنِيفَةَ: يُجْزِئُ مقطوعُ إحدَى اليَدَيْنِ أو إحدَى الرِّجْلَيْنِ، ولو قُطِعَتْ يَدُه ورِجْلُه جميعًا مِنْ خِلافٍ أجْزَأتْ؛ لأنَّ مَنْفَعَةَ الجِنْسِ باقِيَةٌ، فَأَجْزَأَتْ فى الكفَّارَةِ، كالأَعْوَرِ، فأمَّا إنْ قُطِعَتا مِنْ وفاقٍ، أىْ من جانبٍ واحدٍ، لم يُجْزِئْ؛ لانَّ مَنْفَعَةَ الشىءِ تَذْهَبُ. ولَنا، أَنَّ هذا يُؤَثِّرُ فى العَمَلِ، ويَضُرُّ ضررًا بَيِّنًا، فَوَجَبَ أَنْ يَمْنَعَ إجْزاءَها، كما لو قُطِعَتا مِن وِفاقٍ. ويُخالِفُ العَوَرَ؛ فإنَّه لا يَضُرُّ ضَررًا بَيِّنًا. والاعْتبارُ بالضَّرَرِ أوْلَى مِن الاعْتِبارِ بِمَنْفَعةِ الجِنْس؛ فإنَّه لو ذَهَبَ شَمُّه، أو قُطِعَتْ أُذُناه معًا، أجْزَأ مَعَ ذَهابِ مَنْفَعَةِ الجِنْسِ، ولا يُجْزِئُ الأعْرَجُ إذا كان عَرَجًا كثيرًا فاحشًا؛ لأنَّه يَضُرُّ بالعملِ، فهو كقَطْعِ الرِّجْلِ. وإِنْ كان عَرَجًا يَسِيرًا (١١)، لم (١٢) يَمْنَعِ الإِجْزَاءَ (١٣)؛ لأنَّه قَلِيلُ الضَّرَرِ.
فصل: ويُجْزِئُ الأَعْوَرُ فى قَوْلِهِم جميعًا. وقال أبو بكرٍ: فيه قولٌ آخَرُ، لا يُجْزِئُ؛ لأنَّه نَقْصٌ يَمْنَعُ التَّضْحِيَةَ والإِجْزاءَ فى الهَدْىِ، فأشْبَهَ العَمَى. والصَّحِيحُ
(٨) فى الأصل: "شيئا منها".(٩) فى م: "اليدين".(١٠) سقط من: الأصل، م.(١١) فى م: "كثيرا".(١٢) فى أ، م: "لا".(١٣) فى م: "الأخرى".