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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 85Abschnitt

Übersetzung · DE

selten ist, und er mit dessen Bestehen nicht in der Lage ist zu arbeiten. Was den mageren (16) Körperbau betrifft, so genügt er, wenn er damit zur Arbeit fähig ist, andernfalls nicht. Ebenso genügt der geistig Einfältige, welcher sich trotz seiner Einsicht irrt (17), Dinge ohne Nutzen herstellt und das Falsche für richtig hält, sowie jemand, der zuweilen Ohnmachtsanfälle erleidet, der Verschnittene, der Kastrierte, die Frau mit einer Verwachsung (Ratqa') und der Ältere, der zur Arbeit fähig ist; denn was die Arbeit nicht beeinträchtigt, hindert nicht die Übertragung des Nutzens auf den Sklaven und die Vervollständigung seiner rechtlichen Bestimmungen, sodass die Genüge wie bei jemandem eintritt, der frei von Mängeln ist.

Kapitel: Es genügt die Freilassung eines Straftäters, eines verpfändeten Sklaven und die Freilassung eines Sklaven durch einen Zahlungsunfähigen, wenn wir die Gültigkeit ihrer Freilassung anerkennen; ebenso die Freilassung eines Tadbir-Sklaven, eines Verschnittenen (18) und eines unehelich Geborenen, aufgrund der Vollständigkeit der Freilassung bei ihnen.

Kapitel: Es genügt nicht die Freilassung eines gewaltsam Entzogenen (Maghsub), da er nicht in der Lage ist, ihn in den Besitz seiner Nutzen zu bringen. Ebenso wenig genügt die eines Abwesenden, dessen Abwesenheit so lang andauert, dass man keine Nachricht von ihm hat, da sein Leben nicht bekannt ist und somit die Gültigkeit seiner Freilassung nicht feststeht. Wenn sein Schicksal jedoch nicht unbekannt ist, genügt die Freilassung, da es sich um eine gültige Freilassung handelt. Nicht genügend ist die Freilassung eines Fötus, da für ihn die Bestimmungen dieser Welt noch nicht feststehen – weshalb auch die Abgabe für das Fastenbrechen (Fitra) für ihn nicht verpflichtend ist – und zudem weder sein Bestehen noch sein Leben mit Gewissheit feststeht. Ebenso nicht die Freilassung einer Umm al-Walad, da ihre Freilassung aus einem anderen Grund als der Sühne geschuldet ist und das Eigentumsrecht an ihr nicht vollständig ist, weshalb ihr Verkauf nicht zulässig ist. Tawus und al-Batti sagten: Ihre Freilassung genügt, da es sich um eine gültige Freilassung handelt. Es genügt nicht die Freilassung eines Mukatab (Sklaven mit Freigabevertrag), der bereits einen Teil seiner Ablösesumme entrichtet hat. Wir werden dies bei den Sühneleistungen behandeln, so Gott, der Erhabene, will.

1316 - Rechtsfrage; er sagte: "Wer es jedoch nicht findet, der faste zwei Monate hintereinander."

Die Gelehrten sind sich einig, dass für denjenigen, der das Zihar-Gelübde abgelegt hat und keinen Sklaven findet, die Pflicht im Fasten von zwei Monaten hintereinander besteht; dies aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: "Wer es jedoch nicht findet, der faste zwei Monate hintereinander, ehe sie einander berühren" (1) sowie der Überlieferung von Aws ibn al-Samit und Salama ibn Sakhr (2). Sie sind sich einig darüber...

Anmerkungen

(16) An-Nidw: Der Magerer. (17) In (A) und (M): "basir" (einsichtig). (18) Aus (B) und (M) ausgelassen. (1) Sure al-Mujadila 4. (2) Die Überlieferungsnachweise hierzu wurden bereits auf den Seiten 54 und 55 dargelegt.

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