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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 86

Übersetzung · DE

dass derjenige, der einen Sklaven findet, welcher über seinen Bedarf hinausgeht, nicht auf das Fasten ausweichen darf. Und wenn er einen Sklaven besitzt, dessen Dienste er aufgrund von chronischer Krankheit (3), Alter, Krankheit, körperlicher Beeinträchtigung oder Ähnlichem benötigt, was ihn daran hindert, sich selbst zu bedienen, oder wenn er zu denjenigen gehört, die sich üblicherweise nicht selbst bedienen, und er keinen Sklaven findet, der über seinen Bedarf hinausgeht (4), so ist die Freilassung für ihn nicht verpflichtend. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa, Malik und al-Awza'i sagten: Sobald er einen Sklaven findet, ist dessen Freilassung für ihn verpflichtend, und ein Ausweichen auf das Fasten ist ihm nicht gestattet, unabhängig davon, ob er ihn benötigt oder nicht; denn Gott, der Erhabene, hat das Ausweichen auf das Fasten an die Bedingung geknüpft, keinen Sklaven zu finden, durch seine Aussage: "Wer es jedoch nicht findet". Und dieser hier ist ein Findender. Wenn er den Kaufpreis findet, diesen aber selbst benötigt, ist der Kauf für ihn nicht verpflichtend. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Malik jedoch sagte: Der Kauf ist für ihn verpflichtend (5), denn das Finden des Preises ist wie das Finden des Sklaven selbst. Unsere Ansicht dazu ist, dass das, was vom menschlichen Bedarf in Anspruch genommen wird, in Bezug auf die Zulässigkeit des Ausweichens auf den Ersatz als nicht vorhanden gilt, genau wie jemand, der Wasser findet, es aber für seinen Durst benötigt; ihm ist das Ausweichen auf die Tayammum-Reinigung gestattet. Wenn er einen Diener hat und zu denjenigen gehört, die sich üblicherweise selbst bedienen, ist die Freilassung dieses Dieners für ihn verpflichtend, da dieser über seinen Bedarf hinausgeht. Dies ist anders als bei jemandem, bei dem es nicht üblich ist, sich selbst zu bedienen, denn für ihn wäre die Freilassung seines Dieners mit einer Härte verbunden und würde zur Vernachlässigung vieler seiner Bedürfnisse führen. Wenn er einen Diener hat, der seiner Frau dient, und sie zu denjenigen gehört, denen er Dienste zur Verfügung stellen muss, oder wenn er Sklaven hat, die durch ihren Ertrag seinen Lebensunterhalt sichern, oder ein Haus besitzt, in dem er wohnt, oder Immobilien, deren Ertrag er für seinen Unterhalt benötigt, oder Handelswaren, auf deren Gewinn er für seinen Unterhalt nicht verzichten kann, so ist die Freilassung für ihn nicht verpflichtend. Wenn er jedoch auf etwas davon verzichten kann, womit es ihm möglich wäre, einen Sklaven zu kaufen, so ist sie für ihn verpflichtend, da er in diesem Fall als jemand gilt, der einen Sklaven findet. Wenn er einen Sklaven besitzt, der ihm dient, und es ihm möglich ist, diesen zu verkaufen und zwei Sklaven für den Preis zu kaufen, sodass er sich mit den Diensten des einen begnügen und den anderen freilassen kann, so ist dies für ihn verpflichtend, da ihm dadurch kein Schaden entsteht. Ebenso verhält es sich, wenn er luxuriöse Kleidung besitzt, die über das Maß seiner Standesgenossen hinausgeht, und es ihm möglich ist, diese zu verkaufen und davon sowohl seine angemessene Kleidung als auch einen Sklaven zu kaufen; auch das ist für ihn verpflichtend. Wenn er ein Haus besitzt, das er verkaufen kann, um ein für sein Wohnbedürfnis angemessenes Haus zu kaufen und zusätzlich einen Sklaven zu erwerben, oder ein landwirtschaftliches Anwesen besitzt, von dessen Ertrag nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss bleibt, womit er (6)...

Anmerkungen

(3) Al-Zaman: Die chronische Krankheit. (4) In (A): "seinem Bedarf". (5) Aus (A), (B) und (M) ausgelassen. (6) Aus (M) ausgelassen.

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