den Kauf eines Sklaven zu erwerben, so ist dies für ihn verpflichtend. Dabei wird jene hinreichende Versorgung zugrunde gelegt, bei welcher der Empfang von Zakat (Almosen) verboten ist; wenn also darüber hinaus etwas übrig bleibt, wird die Sühneleistung (Kaffara) darin verpflichtend. Die Rechtsschule von al-Shafi'i vertritt in diesem gesamten Abschnitt eine Auffassung, die der unseren ähnelt. Wenn er eine Sklavin besitzt, die sein Beischlaf-Sklavin (Surriya) ist, ist ihre Freilassung für ihn nicht verpflichtend (7), da er sie benötigt. Sollte es ihm möglich sein, sie zu verkaufen und eine andere Sklavin sowie einen Sklaven zur Freilassung zu kaufen, so ist dies für ihn nicht verpflichtend, da der Zweck (8) der Sklavin an ihre spezifische Person gebunden sein kann, weshalb eine andere nicht an ihre Stelle treten kann, insbesondere wenn diese unter ihrem Wert verkauft würde.
Abschnitt: Ist er zum Zeitpunkt der Pflicht der Sühneleistung vermögend, aber sein Vermögen ist nicht gegenwärtig, so darf er nicht auf das Fasten ausweichen, sofern damit zu rechnen ist, dass es in Kürze verfügbar ist; denn dies kommt dem Warten auf den Kauf eines Sklaven gleich. Ist es jedoch in weiter Ferne, darf er bei einer anderen Sühneleistung als jener für den Zihar (Rücktritt von der Ehe durch Vergleich mit der Mutter) nicht auf das Fasten ausweichen, da durch das Warten kein Schaden entsteht. Ob dies bei der Sühne für den Zihar zulässig ist, darüber gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es sei nicht zulässig, da die Grundlage für die Sühne in seinem Vermögen vorhanden ist, womit es den übrigen Sühneleistungen gleicht. Die zweite besagt, es sei zulässig, da ihm der Beischlaf verboten ist, weshalb ihm das Ausweichen im Falle der Notwendigkeit gestattet ist. Falls man einwendet: Wenn Wasser oder dessen Preis fehlt (9), ist ihm das Ausweichen auf den Tayammum (Ersatzreinigung) gestattet, obwohl er in seiner Heimatstadt dazu in der Lage wäre. Wir antworten: Die rituelle Reinheit ist für das Gebet verpflichtend, und er darf diese nicht über ihre Zeit hinaus verzögern, daher gebietet (10) die Notwendigkeit das Ausweichen, im Gegensatz zu unserer Fragestellung. Zudem würde die Erlaubnis des Tayammum hinfällig, wenn wir ihn aufgrund der Leistungsfähigkeit in seiner Heimatstadt daran hindern würden, da jeder Mensch dazu in der Lage ist.
Abschnitt: Findet er den Preis für einen Sklaven, findet aber keinen Sklaven, den er kaufen könnte, so darf er auf das Fasten ausweichen, so wie wenn jemand den Preis für Wasser findet, aber kein Wasser zum Kauf vorfindet. Findet er einen Sklaven, der für mehr als den (11) marktüblichen Preis verkauft wird, was sein Vermögen schwer schädigen würde, so ist der Kauf für ihn nicht verpflichtend, da darin ein Schaden liegt. Wenn es sein Vermögen jedoch nicht schwer schädigt, gibt es zwei Meinungen: Die erste ist, dass es für ihn verpflichtend ist, da er in der Lage ist, den Sklaven für einen Preis zu erwerben, den er aufbringen kann, ohne dass dies ihn ruiniert; es ähnelt also dem Fall, dass er zum Marktpreis verkauft wird. Die zweite ist, dass es nicht verpflichtend ist, da er keinen Sklaven zum marktüblichen Preis gefunden hat, was demjenigen gleicht, der gar keinen findet.
(7) In (M): "erzwungen/verpflichtend für sie". (8) In (B): "der Umstand". (9) Im Original, (A), (M): "und sein Preis". (10) Im Original: "da sie ihn gebietet". (11) In (B): "über".