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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 881317 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er währenddessen aus einem entschuldbaren Grund das Fasten bricht, baut er darauf auf; bricht er es ohne Grund, so beginnt er von neuem)

Übersetzung · DE

ohne ihn zu schädigen, also ähnelt er dem Fall, als wenn er zum Marktpreis verkauft würde. Die zweite Ansicht ist, dass es für ihn nicht verpflichtend ist, da er keinen Sklaven (12) zum Marktpreis gefunden hat, womit er demjenigen gleicht, der überhaupt keinen findet. Die Grundlage für diese beiden Ansichten ist derjenige, dem Wasser fehlt, wenn er es jedoch zu einem Preis über dem Marktpreis findet. Wenn er hingegen einen Sklaven zum Marktpreis findet, es sich jedoch um einen hochwertigen Sklaven handelt, für dessen Preis er auch Sklaven von anderer Art erwerben könnte, so ist dessen Kauf für ihn verpflichtend; denn er erwirbt ihn zum Marktpreis, und dessen Kauf für diesen Preis wird nicht als Schaden erachtet. Der Schaden läge lediglich in dessen Freilassung, doch dies verhindert die Verpflichtung nicht, so als wenn er [Eigentümer eines solchen wäre] (13).

1317 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn er in beiden [Monaten] (1) aufgrund eines Entschuldigungsgrundes das Fasten bricht, so baut er darauf auf, bricht er jedoch ohne Entschuldigungsgrund das Fasten, so beginnt er von vorn).

Die Gelehrten sind sich einig über die Pflicht zur ununterbrochenen Reihenfolge beim Fasten im Rahmen der Sühne für den Zihar (Rücktritt von der Ehe durch Vergleich mit der Mutter). Sie sind sich einig, dass derjenige, der einen Teil des Monats fastet, es dann ohne Entschuldigungsgrund unterbricht und das Fasten bricht, die zwei Monate von neuem beginnen muss. Dies ist nur deshalb so, weil dies dem Wortlaut des Buches (Koran) und der Sunna entspricht. Die Bedeutung der ununterbrochenen Reihenfolge ist die kontinuierliche Abfolge der Fastentage (2), sodass er in beiden [Monaten] (3) nicht das Fasten bricht und nicht für etwas anderes (4) als die Sühneleistung fastet. Die ununterbrochene Reihenfolge bedarf keiner Absicht (Niyya), ihre Ausführung ist ausreichend; denn sie ist eine Bedingung, und Bedingungen von Gottesdiensten erfordern keine eigene Absicht, vielmehr ist die Absicht für die Handlungen selbst verpflichtend. Dies ist eine der Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i. Die andere Ansicht besagt, dass sie für jede Nacht verpflichtend ist; denn wenn die Hinzufügung einer Gottesdiensthandlung zu einer anderen eine Bedingung darstellt, ist die Absicht dafür erforderlich, wie bei der Zusammenlegung zweier Gebete. Die dritte Ansicht besagt, dass die Absicht zur ununterbrochenen Reihenfolge in der ersten Nacht ausreicht (5). Unsere Auffassung ist, dass es sich um eine verpflichtende Kontinuität innerhalb eines Gottesdienstes handelt, die daher keiner Absicht bedarf, wie die Kontinuität zwischen den Gebetseinheiten (Rak'at). Dies unterscheidet sich von der Zusammenlegung zweier Gebete.

Anmerkungen

(12) Fehlend in: (B). (13) In (A): "sein Eigentümer". (1) Im Original, (M): "in ihr". (2) D. h.: die Sühneleistung. In (M): "ihrer beider Tage". (3) D. h. in den zwei Monaten. In (B), (M): "in ihr". (4) Fehlend in: (M). (5) In (A), (B), (M): "und es reicht aus".

Arabisch (Quelle)

يُجْحِفُ به، فأشْبَهَ ما لو بِيعَتْ بِثَمَنِ مِثْلِها. والثانى، لا يَلْزَمُه؛ لأنَّه لم يَجِدْ رَقَبَةً (١٢) بِثَمَنِ مِثْلِها، أشْبَهَ العادِمَ. وأصْلُ الوَجْهَيْن، العادِمُ للماءِ إذا وَجَدَه بِزِيادَةٍ على ثَمَنِ مِثْلِه، فإنْ وَجَدَ رَقَبَتَه بِثَمَنِ مِثْلِها، إِلَّا أنَّها رَقَبَةٌ رَفِيعةٌ، يُمْكِنُ أَنْ يَشْتَرِىَ بِثَمَنِها رقابًا مِنْ غَيْرِ جِنْسِها، لَزِمَه شِراؤُها؛ لأنَّها بِثَمَنِ مِثْلِها، ولا يُعَدُّ شِراؤُها بذلك الثَّمَنِ ضَرَرًا، وإنَّما الضَّرَرَ فى إعْتاقِها، وذلك لا يَمْنَعُ الوُجُوبَ، كما لو كان [مالِكًا لها] (١٣).

١٣١٧ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ أَفْطَرَ فِيهِمَا (١) مِنْ عُذْرٍ بَنَى، وإِنْ أَفْطَرَ مِنْ غَيرِ عُذْرٍ ابْتَدَأَ)

أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على وُجُوبِ التَّتَابُعِ فى الصَّيامِ فى كفَّارَةِ الظِّهارِ، وأجْمَعُوا على أَنَّ مَنْ صامَ بعضَ الشَّهْرِ، ثُمَّ قَطَعَه لغيرِ عُذْرٍ، وأفْطَرَ، أَنَّ عليه اسْتِئْنافَ الشَّهْرَيْنِ؛ وإنَّما كان كذلك لوُرُودِ لَفْظِ الكِتابِ والسُّنَّةِ به، ومعنى التَّتَابُعِ الموَالاةُ بينَ صِيامِ أيَّامِها (٢)، فلا يُفْطِرُ فيهما (٣)، ولا يَصُومُ عن (٤) غيرِ الكفَّارَةِ. ولا يَفْتَقِرُ التَّتَابُعُ إلى نِيَّةٍ، ويَكْفِى فِعْلُه؛ لأنّه شَرْطٌ، وشَرَائِطُ العِبَاداتِ لا تَحْتاجُ إلى نِيَّةٍ، وإنَّما تَجِبُ النَّيَّةُ لأفْعالِهَا. وهذا أحَدُ الوُجُوهِ لأصْحابِ الشَّافِعِىِّ، والوَجْهُ الآخَرُ، أنَّها واجِبَةٌ لِكُلِّ لَيْلَةٍ؛ لأنَّ ضَمَّ العِبَادَةِ إلى العبادةِ إذا كان شَرْطًا، وَجَبَت النِّيَّةُ فيه، كالجَمْعِ بَيْنَ الصَّلاتَيْنِ. والثَّالثُ، يَكْفِى (٥) نِيَّةُ التَّتابُعِ فى اللَّيْلَةِ الأُولَى. ولَنا، أنَّه تَتَابُعٌ واجِبٌ فى العبادَةِ، فلم يَفْتَقِرْ إلى نِيَّةٍ، كالمُتابَعَةِ بينَ الرَّكَعاتِ. ويُفارِقُ الجَمْعَ بَيْنَ الصَّلاتَيْنِ،

Anmerkungen

(١٢) سقط من: ب.(١٣) فى أ: "مالكها".(١) فى الأصل، م: "فيها".(٢) أى: الكفارة. وفى م: "أيامهما".(٣) أى فى الشهرين. وفى ب، م: "فيها".(٤) سقط من: م.(٥) فى أ، ب، م: "ويكفى".

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