Seine Ehefrau: "O Gesandter Gottes, er ist ein sehr alter Mann, er ist nicht zum Fasten imstande." Er sagte: "So soll er sechzig Bedürftige speisen." (2) Und als er Salama ibn Sakhr zum Fasten anwies, sagte dieser: "Habe ich denn das, was ich erlitten habe, nicht gerade wegen des Fastens erlitten!" Er sagte: "So speise." (3) Er wies ihn also zur Speisung an, nachdem er berichtet hatte, dass bei ihm ein solches sexuelles Verlangen und eine solche Lust bestehen, die ihn vom Fasten abhalten. Und wir haben das, was diesen in ihrer Bedeutung ähnelt, mit diesen beiden Fällen verglichen. Es ist zulässig, zur Speisung überzugehen, wenn man aufgrund von Krankheit nicht zum Fasten imstande ist, selbst wenn die Hoffnung besteht, dass sie vorübergeht, da dies unter seine – gepriesen und erhaben sei Er – Aussage fällt: {Wer dazu nicht imstande ist, dann die Speisung von sechzig Bedürftigen}. Dies gilt auch, weil er nicht weiß, ob sie ein Ende hat, womit es dem starken sexuellen Verlangen ähnelt. Es ist nicht zulässig, wegen einer Reise zur Speisung überzugehen; denn die Reise hindert ihn nicht am Fasten, sie hat ein Ende, an dem sie aufhört, und sie gehört zu seinen eigenen freiwilligen Handlungen.
Das in der Speisung Verpflichtende ist die Speisung von sechzig Bedürftigen; weniger als das genügt ihm nicht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er sechzig Tage lang einen einzelnen Bedürftigen speist, genügt dies. Qadi Abu al-Husayn überlieferte dies als eine Überlieferung von Ahmad; denn dieser Bedürftige hat seinen Tagessatz aus dieser Sühne noch nicht vollständig erhalten, daher ist es zulässig, ihm daraus zu geben, wie am ersten Tag. Wir entgegnen mit der Aussage Gottes, des Erhabenen: {dann die Speisung von sechzig Bedürftigen}. Dieser hat aber nur einen einzigen gespeist, er hat also den Befehl nicht befolgt. Da er nicht sechzig Bedürftige gespeist hat, genügt es ihm nicht, genauso, als ob er sie ihm an einem einzigen Tag übergeben würde. Wäre es zulässig, es ihm an verschiedenen Tagen zu geben, so wäre es auch an einem einzigen Tag zulässig, wie bei der Zakat und der Sadaqat al-Fitr. Dies wird dadurch bekräftigt, dass Gott die Anzahl der Bedürftigen befohlen hat, nicht die Anzahl der Tage, und wer dies behauptet, berücksichtigt die Anzahl der Tage und nicht die Anzahl der Bedürftigen. Der Grund bei dem ersten Tag ist, dass er seinen Anspruch aus dieser Sühne noch nicht vollständig erhalten hat, und am zweiten Tag hat er seinen Anspruch daraus bereits vollständig erhalten und den Tagessatz daraus genommen, weshalb es nicht zulässig ist, ihm am zweiten Tag zu geben, so als ob ein Mensch etwas an sechzig Bedürftige vermacht hätte.
(2) Die Quellenangabe hierfür findet sich bereits auf Seite 54. (3) Die Quellenangabe hierfür findet sich bereits auf Seite 55. (4) In (B): "ya'jizu" (er ist unfähig). (5) Fehlt im Original. Eine Anmerkung zur Betrachtung.