der Prophet - Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden - sagte: "Ich werde ihn mit einem Araq (Gefäß) an Datteln unterstützen." Ich sagte: O Gesandter Gottes, ich werde ihn mit einem weiteren Araq unterstützen. Er sagte: "Du hast wohlgetan. Geh und speise [damit für ihn] sechzig Bedürftige und kehre zu deinem Vetter zurück."
Abu Dawud überlieferte mit seiner Kette von Abu Salama ibn Abd al-Rahman, dass er sagte: Der Araq ist ein Korb, der fünfzehn Sa' fasst. Zwei Araq ergeben also dreißig Sa', (was bedeutet) für jeden Bedürftigen einen halben Sa', und weil es eine Sühneleistung ist, die sowohl Fasten als auch Speisung beinhaltet, so entfällt auf jeden Bedürftigen ein halber Sa' an Datteln und Gerste, wie bei der Sühne für die durch Ungeziefer oder Krankheit bedingte Rasur (Fidyat al-Adha).
Was nun die Überlieferung von Abu Dawud anbelangt, dass "der Araq sechzig Sa' beträgt", so hat er sie als schwach eingestuft und gesagt: Andere (Überlieferungen) sind korrekter als diese. Im Hadith liegt zudem ein Hinweis auf diese Schwäche, da dies im Kontext seiner Worte steht: "Ich werde ihn mit einem Araq unterstützen." Seine Frau sagte: Ich werde ihn mit einem weiteren Araq unterstützen. Er sagte: "So speise [damit für ihn] sechzig Bedürftige." Wäre der Araq sechzig Sa', so wäre die Sühne einhundertzwanzig Sa', und dies ist eine Ansicht, die niemand vertritt.
Was den Hadith über denjenigen betrifft, der während des Fastens Geschlechtsverkehr hatte (al-Mujami'), dem er fünfzehn Sa' gab, so sagte er: "Spende dies als Almosen." Es ist möglich, dass er sich darauf beschränkte, da er nichts anderes fand; deshalb befahl er ihm, davon zu essen, als er ihm seine Bedürftigkeit mitteilte. Und im Hadith, über den Konsens besteht, heißt es: "Etwa zwanzig Sa'." Dies ist nicht die Lehrmeinung von irgendjemandem, was darauf hindeutet, dass er
(21) In A: "bi-hima" (mit beiden). (22) Die Quellenangabe erfolgte bereits auf Seite 54. (23) In: Kapitel über den Zihar, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/514. (24) Die Quellenangabe erfolgte bereits auf 4/366. (25) In A, M: "idha" (wenn). (26) In B: "ghayrihi" (ein anderes als dieses). (27) Damit ist der Hadith von Abu Hurayra gemeint, den al-Bukhari in: Kapitel: Wenn jemand im Ramadan Geschlechtsverkehr hatte und nichts besitzt, so soll er das spenden, was ihm gegeben wurde, um seine Sühne zu leisten, aus dem Buch des Fastens (Sahih al-Bukhari 3/41), sowie Muslim in: Kapitel: Die Verschärfung des Verbots des Geschlechtsverkehrs bei Tag im Ramadan für den Fastenden... aus dem Buch des Fastens (Sahih Muslim 2/781) überliefert haben. Bei beiden wurde nicht die Bestimmung des Inhalts des Korbes mit "etwa zwanzig Sa'" erwähnt, wie es der Autor angeführt hat. Er wurde jedoch von Ibn Khuzayma in: Kapitel: Erwähnung des Beweises dafür, dass der Prophet - Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden - diesem Mann, der den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, lediglich Almosen befahl... aus dem Buch des Fastens (Sahih Ibn Khuzayma 3/219), von Abu Dawud in: Kapitel: Sühne für denjenigen, der im Ramadan zu seiner Frau kam, aus dem Buch des Fastens (Sunan Abi Dawud 1/558), von al-Bayhaqi in: Kapitel: Überlieferung dessen, der den Befehl zum Nachholen eines Tages überlieferte... aus dem Buch des Fastens (al-Sunan al-Kubra 4/227) und von Abd al-Razzaq in: Kapitel: Wer das Fasten bricht... aus dem Buch des Fastens (al-Musannaf 4/195) überliefert. Siehe: Fath al-Bari 4/169. (28) In A, M: "li-Ahmad" (für Ahmad).