Das Īlāʾ, und zwar deshalb, weil die Forderung erst nach [vier Monaten] erhoben werden kann. Ist diese Frist von vier Monaten oder weniger verstrichen, so ist die Forderung ohne ein Īlāʾ nicht rechtskräftig. Abū Ḥanīfa und seine Anhänger begründeten dies mit ihrer Ansicht bezüglich der Faiʾ (Rückkehr zum ehelichen Verkehr), dass diese innerhalb der Viermonatsfrist erfolgen könne. Der offenkundige Wortlaut des Verses spricht jedoch dagegen, denn Allah (der Erhabene) sagte: „Diejenigen, die den Eid leisten, sich von ihren Frauen fernzuhalten, haben eine Wartefrist von vier Monaten. Wenn sie dann zurückkehren...“ Er ließ also die Faiʾ direkt auf die Wartefrist folgen, durch das Verbindungspartikel Faʾ (der unmittelbaren Abfolge), was auf deren zeitliches Nachfolgen hindeutet.
Wenn dies feststeht, so wurde von Ibn ʿAbbās überliefert, dass derjenige, der das Īlāʾ vollzieht, derjenige ist, der den Eid leistet, den Beischlaf für immer oder unbegrenzt zu unterlassen. Denn hätte er einen Eid auf einen kürzeren Zeitraum geleistet, wäre es ihm möglich, sich ohne einen Verstoß (Ḥinth) zu befreien, und er wäre somit kein Mūlī, so als hätte er geschworen, sie in einer bestimmten Stadt nicht zu berühren. Unsere Argumentation ist, dass es ihm nach der Wartefrist nicht möglich ist, sich ohne einen Verstoß von seinem Eid zu befreien; er gleicht somit derjenigen, die geschieden wurde, im Gegensatz zu einem Eid bezüglich einer bestimmten Stadt, wo es ihm möglich ist, sich ohne Verstoß zu befreien. Zudem sind vier Monate ein Zeitraum, in dem der Frau durch die Aufschiebung des Beischlafs Schaden zugefügt wird; wenn er also auf einen längeren Zeitraum schwört, ist er wie bei einer zeitlich unbegrenzten Frist ein Mūlī. Der Beweis für diese Beschreibung ist das, was davon berichtet wurde, dass ʿUmar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) eines Nachts in Medina umherging und eine Frau sagen hörte:
Diese Nacht zieht sich in die Länge und ihre Seite neigt sich, Und an meiner Seite ist kein Freund, mit dem ich spielen könnte. Bei Allah, wäre da nicht Allah, außer dem es nichts gibt, So wären die Seiten dieses Bettes erschüttert worden.
(15) In der Handschrift A: „die vier Monate“. In der Handschrift B: „vier Monate“. (16) Im Original, B und M: „Monate“. (17) Der vollständige Vers findet sich in A: „{...denn Allah ist Verzeihend und Barmherzig}“. (18) In der Handschrift A: „faʿaqabat“ (folgte). (19) In den Handschriften B und M: „al-faiʾ“ (die Rückkehr). (20) Herausgegeben von al-Baihaqī in: „Kapitel über denjenigen, der sagte: Der Entschluss zur Scheidung ist das Verstreichen der vier Monate“ aus dem Buch des Īlāʾ. al-Sunan al-Kubrā 7/380. Von Imam al-Shāfiʿī in: „Das zweite Kapitel über das Īlāʾ“ aus dem Buch der Scheidung. Tartīb al-Musnad 2/42. Von ʿAbd al-Razzāq in: „Kapitel über das Īlāʾ“ aus dem Buch der Scheidung. al-Muṣannaf 6/447. Von Saʿīd ibn Manṣūr in: „Kapitel über das, was zum Īlāʾ überliefert wurde“ aus dem Buch der Scheidung. al-Sunan 2/26. (21) Fehlt im Original, A und B. (22) In den Handschriften B und M: „yumkin“ (es ist möglich). (23) In der Handschrift A: „ḥinth“ (Verstoß). (24) Die Geschichte und die Verszeilen wurden bereits zuvor erwähnt in: 10/240, 241.