ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 100Abschnitt

Übersetzung · DE

dass eine Decke unter ihm einbricht, denn bezüglich dieses Falls sowie des Falls eines Minderjährigen, eines Geisteskranken und eines Blinden gibt es zwei Ansichten, da er durch sein eigenes Handeln zugrunde ging und der Verfolger somit nicht haftet, genau wie wenn er ihn nicht verfolgt hätte. Unsere Argumentation lautet: Er kam durch seine feindselige Handlung ums Leben, daher haftet er dafür, so wie wenn er für ihn einen Brunnen gegraben, ein Messer aufgestellt oder sein Essen vergiftet und in dessen Wohnung platziert hätte. Was er [Asch-Schafi'i] erwähnte, ist durch diese Prinzipien widerlegt, und weil er die Ursache für sein Verderben war; dies ähnelt dem Fall, in dem unter ihm eine Decke einbricht, oder wenn es sich um einen Minderjährigen oder einen Geisteskranken handelt. Wenn er ihn mit etwas verfolgt, womit er ihn in Angst versetzt, wie etwa mit einem Löwen oder Ähnlichem, dann gilt für ihn das gleiche Urteil wie für die Verfolgung mit einem gezogenen Schwert, da es in seiner Bedeutung gleichkommt.

Abschnitt: Wenn jemand einem Menschen ein Schwert vor das Gesicht hält oder ihn von einem Abgrund herabhängt, und dieser vor Schreck stirbt oder seinen Verstand verliert, so trifft ihn das Blutgeld (Diya). Wenn er einen Minderjährigen oder einen Geisteskranken mit einem schrillen Schrei erschreckt, sodass dieser von einem Dach oder Ähnlichem stürzt und stirbt oder den Verstand verliert, oder wenn er einen bei Verstand befindlichen Menschen überrumpelt und ihn anschreit, sodass ihm dies zustößt, so trifft ihn das Blutgeld, welches von der Verwandtschaft (Aqila) getragen wird. Wenn er dies vorsätzlich tut, so ist es eine vorsatzähnliche Tötung (Schibh-i 'Amad), andernfalls ist es ein Versehen (Khata'). Asch-Schafi'i stimmte im Falle des Minderjährigen zu, hatte jedoch bezüglich des Erwachsenen zwei Ansichten. Unsere Argumentation lautet: Er ist die Ursache für dessen Vernichtung, daher haftet er dafür, wie im Falle eines Minderjährigen.

Abschnitt: Wenn jemand einen Menschen vor eine Zielscheibe stellt, auf die Menschen schießen, und er von einem Pfeil ohne Vorsatz getroffen wird, so liegt die Haftung bei der Verwandtschaft desjenigen, der ihn dorthin gestellt hat; denn der Schütze ist wie der Gräber (einer Grube) und derjenige, der ihn hinstellte, ist wie der Schubbende, daher liegt die Haftung bei seiner Verwandtschaft. Wenn der Schütze das Ziel absichtlich traf, liegt die Haftung bei ihm, da er der unmittelbare Täter ist, während jener der mittelbare Verursacher ist; dies gleicht dem Fall des Festhaltenden und des Töters. Wenn ihn niemand hingestellt hat, liegt die Haftung beim Schützen, und seine Verwandtschaft trägt diese, falls es ein Versehen war, da er ihn getötet hat.

Abschnitt: Wenn zwei Männer gegen einen Mann wegen eines Tötungsdelikts, einer Verletzung, eines Diebstahls, der die Hadd-Strafe (Handabhacken) erfordert, oder wegen Unzucht, die die Steinigung oder Auspeitschung erfordert, oder Ähnlichem aussagen, und daraufhin die Vergeltung (Qisas) an ihm vollzogen wird, oder ihm aufgrund des Diebstahls die Hand abgehackt wird, oder die Hadd-Strafe an ihm vollzogen wird, was zu seinem Tod führt, und sie dann ihre Zeugenaussage widerrufen, so trifft beide die Haftung für das, was durch ihre Zeugenaussage zerstört wurde, ähnlich wie bei zwei Teilhabern an der Tat. Die Haftung fällt auf ihr eigenes Vermögen und nicht auf ihre Verwandtschaft, da diese keine Anerkenntnisse trägt, und dies wurde durch ihr eigenes Anerkenntnis festgesetzt.

Anmerkungen

(65) In B und M: "yankhasifu" (einbricht). (66) In B und M: "ihlakihi" (dessen Vernichtung). (67) Fehlend in: Original.

Arabisch (Quelle)

ينْخَسِفَ (٦٥) به سَقْفٌ، فإنَّ فيه وفى الصَّغِيرِ والمَجْنُونِ والأَعْمَى قوليْن؛ لأنَّه هَلَكَ بفِعْلِ نَفْسِه، فلم يَضْمَنْه الطالِبُ، كما لو لم يَطْلُبْه. ولَنا، أنَّه هَلَكَ بِسَبَبِ عُدْوانِه، فضَمِنَه، كما لو حَفَرَ له بئرًا، أو نَصَبَ سِكِّينًا، أو سَمَّ طَعامَه ووَضَعَه في مَنْزِلِه. وما ذكَرَه يَبْطُلُ بهذه الأصُولِ، ولأنَّه تَسَبَّبَ إلى هَلاكِه (٦٦)، فأشْبَهَ ما لو انْخَسَفَ من تَحْتِه سَقْفٌ، أو كان صَغِيرًا أو مجنونًا. وإن طَلَبَه بشيءٍ يُخِيفُه به (٦٧)، كاللَّيْثِ ونحوِه، فحُكْمُه حكمُ ما لو طَلَبه بسَيْفٍ مَشْهُورٍ؛ لأنَّه في مَعْناه.

فصل: ولو شَهَرَ سَيْفًا في وَجْهِ إنْسانٍ، أو دَلَّاهُ من شاهِقٍ، فمات من رَوْعَتِه، أو ذَهَبَ عَقْلُه، فعليه دِيَتُه. وإن صاح بصَبِىٍّ أو مَجْنُونٍ صَيْحةً شديدةً، فخَرَّ من سَطْحٍ أو نحوِه، فمات، أو ذَهَبَ عَقْلُه، أو تَغَفَّلَ عاقِلًا فصاحَ به، فأصَابَه ذلك، فعليه دِيَتُه، تَحْمِلُها العاقلةُ. فإن فَعَلَ ذلك عَمْدًا، فهو شِبْهُ عَمْدٍ، وإلَّا فهو خَطَأٌ. ووَافَقَ الشافعيُّ في الصَّبِىِّ، وله في البالغِ قَوْلان. ولَنا، أنَّه سَبَبُ إتْلافِه، فضَمِنَه، كالصَّبِىِّ.

فصل: وإن قَدَّمَ إنسانًا إلى هَدَفٍ يَرْمِيه الناسُ، فأصَابه سَهْمٌ من غيرِ تَعَمُّدٍ، فضَمانُه على عاقِلةِ الذي قَدَّمَه؛ لأنَّ الرّامِى كالحافرِ، والذي قَدَّمَه كالدَّافعِ، فكان الضّمانُ على عاقِلَتِه. وإن عَمَدَ الرَّامِى رَمْيَه، فالضَّمانُ عليه؛ لأنَّه مُباشِرٌ، وذاك مُتَسَبِّبٌ، فأشْبَهَ المُمْسِكَ والقاتِلَ. وإن لم يُقَدِّمْه أحَدٌ، فالضَّمانُ على الرَّامِى، وتَحْمِلُه عاقِلَتُه إن كان خطأً؛ لأنَّه قَتَلَه.

فصل: وإن شَهِدَ رَجُلانِ على رَجُلٍ بقَتْلٍ أو جَرْحٍ، أو سَرِقةٍ قد تُوجِبُ القَطْعَ، أو زِنًى يُوجِبُ الرَّجْمَ أو الجَلْدَ، ونحوِ ذلك، فاقْتُصَّ منه، أو قُطِعَ بالسَّرِقَةِ، أو حُدَّ فأفْضَى إلى تَلَفِه، ثم رَجَعَا عن الشهادةِ، لَزِمَهُما ضَمانُ ما تَلِفَ بشَهادَتِهِما، كالشَّرِيكَينِ في

Anmerkungen

(٦٥) في ب، م: "يخسف".(٦٦) في ب، م: "إهلاكه".(٦٧) سقط من: الأصل.

ZurückBand 12 · Seite 100Weiter
Zurück12·100Weiter