der Tat, und die Haftung liegt auf ihrem Vermögen, ihre Verwandtschaft trägt diese nicht; denn diese trägt kein Anerkenntnis, und dies wurde durch ihr eigenes Anerkenntnis festgesetzt. Es wurde von Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert, dass zwei Zeugen bei ihm gegen einen Mann wegen Diebstahls aussagten, woraufhin er ihn [die Hand] abhacken ließ. Danach brachten sie einen anderen und sagten: "O Befehlshaber der Gläubigen, dies ist nicht der Dieb, sondern jener hier ist der Dieb." Er legte ihnen das Blutgeld für den Ersten auf und sagte: "Wüsste ich, dass ihr dies vorsätzlich getan hättet, hätte ich euch die Hände abgehackt." Er akzeptierte ihre Aussage bezüglich des Zweiten nicht. Wenn jemand einen anderen dazu zwingt, einen Menschen zu töten, und er ihn daraufhin tötet, so führt dies zur Diya, und diese liegt auf beiden; denn sie sind wie zwei Teilhabende. Deshalb war die Vergeltung (Qisas) gegen beide zwingend. Wenn jemand eine Frau zu einer zina (Unzucht) zwingt, sie schwanger wird und infolge der Entbindung stirbt, so haftet er für sie; denn sie starb aufgrund seines Handelns, und ihre Verwandtschaft trägt dies, es sei denn, dies ließe sich nur durch sein eigenes Anerkenntnis beweisen, dann liegt das Blutgeld bei ihm; denn die Verwandtschaft trägt keine Anerkenntnisse.
Abschnitt: Wenn der Sultan eine Frau zu sich laden lässt, damit sie zu ihm kommt, und sie daraufhin einen toten Fötus abtreibt, so haftet er dafür mit einer ghurra (Entschädigungszahlung für den Fötus); dies beruht auf der Überlieferung, dass Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, nach einer Frau schickte, deren Ehemann abwesend war und die man zu besuchen pflegte. Sie rief: "O wehe ihr, was hat sie mit Umar zu schaffen?" Während sie auf dem Weg war, erschrak sie, die Wehen setzten ein und sie gebar ein Kind. Der Junge schrie zweimal auf und starb dann. Umar beriet sich mit den Gefährten des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm. Einige von ihnen deuteten darauf hin: "Dich trifft keine Schuld, du bist nur ein Herrscher und ein Erzieher." Ali schwieg, woraufhin Umar sich ihm zuwandte und fragte: "Was sagst du, o Abu al-Hasan?" Er sagte: "Wenn sie nach ihrem eigenen Ermessen sprachen, so ist ihr Urteil fehlerhaft, und wenn sie sprachen, um dir zu gefallen, so haben sie dir keinen aufrichtigen Rat gegeben. Das Blutgeld liegt bei dir, denn du hast sie in Schrecken versetzt, woraufhin sie es gebar." Da sagte Umar: "Ich beschwöre dich, nicht zu gehen, bis du es unter deinem Volk verteilst." Wäre die Frau durch den Schrecken gestorben, wäre auch ihr Blutgeld fällig geworden. Asch-Schafi'i stimmte in der Frage der Haftung für den Fötus zu und sagte:
(68) In B und M: "yathbutu" (wird festgesetzt). (69) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf: 11/456. (70) Im Original: "wa-matat" (und sie starb). (71) Fehlend in: B, M. (72) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 35.
الفِعْلِ، ويكونُ الضَّمانُ في مالِهِما، لا تَحْمِلُه عاقِلَتُهما؛ لأنَّها لا تَحْمِلُ اعْتِرافًا، وهذا ثَبَتَ (٦٨) باعْتِرافِهِما. وقد رُوِى عن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّ شاهِدَيْنِ شَهِدَا عندَه على رَجُلٍ بالسَّرِقةِ، فقَطَعَه، ثم أتَيا بآخَرَ، فقالا: يا أميرَ المؤمنين، ليس ذاك السَّارِقَ، إنَّما هذا هو السارقُ، فأَغْرَمَهُما دِيَةَ الأوَّلِ، وقال: لو عَلِمْتُ أنَّكما تَعَمَّدْتُما لقَطَعْتُكما. ولم يَقْبَلْ قَوْلَهما في الثاني (٦٩). وإن أكْرَه رجُلٌ رَجُلًا على قَتْلِ إنْسانٍ، فقَتَله، فصار الأمرُ إلى الدِّيَةِ، فهى عليهما؛ لأنَّهما كالشَّرِيكينِ، ولهذا وجَبَ القِصاصُ عليهما، رلو أكْرَه رجُلٌ امرأةً فزَنَى بها، فحَمَلَتْ فماتَتْ (٧٠) من الولادةِ، ضَمِنَها؛ لأنَّها ماتَتْ بسَبَبِ فِعْلِه، وتَحْمِلُها العاقلةُ، إلَّا أن لا يَثْبُتَ ذلك إلَّا باعْتِرافِه، فتكونَ الدِّيَةُ عليه؛ لأنَّ العاقلةَ لا تَحْمِلُ اعْتِرافًا.
فصل: إذا بَعَثَ السُّلطانُ إلى امرأةٍ ليُحْضِرَها، فأسْقَطَتْ جَنِينًا مَيِّتًا، ضَمِنَه بغُرَّةٍ (٧١)؛ لما رُوِىَ أنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، بَعَثَ إلى امرأةٍ مَغِيبَةٍ، كان يُدْخَلُ عليها، فقالت: يا وَيْلَها، مالَها ولعمرَ. فبَيْنَا هي في الطريقِ إذ فَزِعَتْ، فضَرَبها الطَّلْقُ، فألْقَتْ ولَدًا، فصاح الصَّبِىُّ صَيْحَتَيْنِ، ثم مات، فاسْتشارَ عمرُ أصْحابَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فأشَارَ بعضُهم أن ليس عليك شيءٌ، إنَّما أنْتَ والٍ ومُؤَدِّبٌ. وصَمَتَ علىٌّ، فأقْبَلَ عليه عمرُ، فقال: ما تقولُ يا أبا الحَسَنِ؟ فقال: إن كانوا قالوا برَأْيِهِم فقد أخْطَأَ رَأْيُهم، وإن كانوا قالوا في هَواكَ فلم يَنْصَحُوا لك، إنَّ دِيَتَه عليك؛ لأنَّك أفْزَعْتَها فألْقَتْه. فقال عمرُ: أقْسَمْتُ عليك أن لا تَبْرَحَ حتى تقْسِمَها على قَوْمِكَ (٧٢). ولو فُزِّعَتِ المرأةُ فماتَتْ، لوَجَبَتْ دِيَتُها أيضًا. ووافَقَ الشافعيُّ في ضَمانِ الْجَنِينِ، وقال:
(٦٨) في ب، م: "يثبت".(٦٩) تقدم تخريجه في: ١١/ ٤٥٦.(٧٠) في الأصل: "وماتت".(٧١) سقط من: ب، م.(٧٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٥.