Für die Frau gibt es keine Haftung; denn das ist normalerweise kein Grund für ihren Tod. Wir entgegnen: Sie ist ein Mensch, der durch sein Senden zu ihr umkam, also haftet er dafür, wie bei ihrem Fötus, oder sie ist ein Mensch, der durch sein Handeln umkam, also muss er dafür Wiedergutmachung leisten, so als ob er sie geschlagen hätte und sie gestorben wäre. Zu seiner Aussage, dass dies normalerweise kein Grund [für den Tod] sei, sagen wir: Das ist nicht so, denn es ist ein Grund für die Fehlgeburt, und die Fehlgeburt ist normalerweise ein Grund für das Versterben. Zudem ist es für die Haftung nicht zwingend erforderlich, dass die Ursache eine gewöhnliche ist; denn ein oder zwei Peitschenhiebe sind normalerweise kein Grund für den Tod, doch wenn sie dazu führen, wird die Haftung fällig. Wenn jemand eine Frau bei den Behörden anzeigt, woraufhin sie ihren Fötus verliert oder vor Schreck stirbt, so obliegt die Haftung der Verwandtschaft ('aqila) des Anzeigenden, sofern er ihr gegenüber im Unrecht war. War sie jedoch diejenige, die im Unrecht war, und er brachte sie vor den Richter, so sollte er nicht für sie haften; denn sie ist selbst der Grund für ihr Vorführen durch ihr eigenes Unrecht, daher haftet niemand anderes für sie. Zudem hat er nur sein Recht eingefordert, weshalb er nicht für das haftet, was dadurch zugrunde ging, wie bei der Vergeltung (qisas). Er haftet jedoch für ihren Fötus, da dieser durch sein Handeln zugrunde ging; dies ähnelt dem Fall, in dem er die Vergeltung an ihr vollzieht.
Abschnitt: Wer die Nahrung oder das Getränk eines Menschen in einer Wildnis oder an einem Ort nimmt, an dem jener keine andere Nahrung oder kein anderes Getränk finden kann, wodurch dieser oder sein Tier zugrunde geht, der hat für das zu haften, was dadurch vernichtet wurde; denn er ist die Ursache für dessen Verderben. Wenn jemand auf die Nahrung oder das Getränk eines anderen angewiesen ist, dies von ihm verlangt und dieser es ihm verweigert, obwohl er in dieser Situation darauf verzichten könnte, und er [der Bedürftige] deshalb stirbt, so haftet derjenige, von dem es verlangt wurde, dafür. Dies beruht auf der Überlieferung von Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, der so entschied, und weil der Bedürftige in einer solchen Lage ein größeres Anrecht darauf hat als derjenige, in dessen Besitz es sich befindet; er darf es sich sogar gewaltsam nehmen. Wenn er es ihm also verweigert, ist er die Ursache für dessen Tod, indem er ihm das verwehrt, worauf er einen Anspruch hat, weshalb die Haftung auf ihn übergeht, so als hätte er seine Nahrung und sein Getränk genommen und jener wäre deshalb gestorben. Nach der offenkundigen Ansicht von Ahmad liegt das Blutgeld auf seinem Vermögen, weil er diese Tat vorsätzlich beging, durch die man gewöhnlich zu Tode kommt. Der Qadi sagte: Es obliegt seiner Verwandtschaft ('aqila); denn dies führt nicht zur Vergeltung (qisas), somit ist es als quasi-vorsätzlich (shibh al-'amd) zu werten. Wenn er es nicht von ihm verlangte, haftet er nicht; denn er hat es ihm nicht verwehrt, und es lag kein Handeln seinerseits vor, das den Tod verursacht hat. Ebenso verhält es sich mit jedem, der einen Menschen in tödlicher Gefahr sieht und ihn nicht rettet, obwohl er dazu in der Lage wäre; er haftet nicht, wenngleich er gesündigt hat. Abu al-Khattab sagte: Die Analogie zur ersten Fragestellung
(73) In B und M: "ila halakiha" (bis zu ihrem Tod).