Kapitel: Über die Blutgelder (Diyat) für Wunden
Wunden werden in zwei Arten unterteilt: Die erste sind die Schijaj (Kopf- oder Gesichtswunden). Die zweite Art sind Wunden am restlichen Körper, welche sich wiederum in zwei Gruppen teilen lassen: Erstens die Abtrennung eines Körperteils und zweitens die Abtrennung von Fleisch. Die Haftung für Körperteile eines Menschen umfasst zwei Kategorien: Die erste ist das, was wir bereits erwähnt haben. Die zweite ist der Verlust eines Nutzens, wie etwa das Entfallen des Hör-, Seh- oder Denkvermögens.
1482 - Rechtsfrage: Er (möge Allah ihm gnädig sein) sagte: "Und wer etwas an einem Menschen zerstört, von dem es nur eines gibt, für den ist das Blutgeld (Diya) fällig; und bei dem, wovon es zwei gibt, für jedes davon die Hälfte des Blutgeldes."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass für jedes Organ, von dem Allah, der Erhabene und Erhabene, den Menschen nur eines erschaffen hat – wie die Zunge, die Nase, das Glied (Dakar) und das Rückgrat (Sulb) – ein vollständiges Blutgeld fällig ist, da dessen Zerstörung den Verlust des Nutzens der Gattung bedeutet, und dieser Verlust ist wie die Zerstörung des Lebens selbst. Bei dem, wovon es zwei gibt – wie Hände, Füße, Augen, Ohren, Nasenlöcher, Lippen, Hoden, Brüste und Gesäßbacken – ist für beide zusammen das vollständige Blutgeld fällig, da deren Zerstörung den Verlust des Nutzens der Gattung bedeutet; und für eines von beiden ist die Hälfte des Blutgeldes fällig, da dessen Zerstörung den Verlust der Hälfte des Nutzens der Gattung bedeutet. Diese Ansicht ist die Lehre von al-Shafi'i. Wir wissen von keinem, der dem widerspricht. Al-Zuhri überlieferte von Abu Bakr ibn Muhammad ibn 'Amr ibn Hazm, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) für ihn ein Schreiben aufsetzte, in dem es hieß: "Für die Nase, wenn ihre Verstümmelung vollständig ist, ist das Blutgeld fällig, für die Zunge das Blutgeld, für die Lippen das Blutgeld, für die Hoden das Blutgeld, für das Glied das Blutgeld, für das Rückgrat das Blutgeld, für die Augen das Blutgeld und für den einen Fuß die Hälfte des Blutgeldes."
1483 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und für die beiden Augen ist das Blutgeld fällig."
Die Gelehrten sind sich einig, dass für die beiden Augen, wenn sie fahrlässig verletzt wurden, das Blutgeld fällig ist und für ein einzelnes Auge die Hälfte davon, gemäß der Aussage des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Und für die beiden Augen ist das Blutgeld fällig." Zudem gibt es am menschlichen Körper von diesen nur zwei, daher ist für beide das Blutgeld und für eines von beiden die Hälfte fällig, wie bei allen anderen Organen, bei denen dies der Fall ist. Es wurde vom Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: "Und für ein einzelnes Auge fünfzig Kamele." Dies wurde von Malik in... überliefert.
(1) Weggefallen in M. (2) Im Original: "itlafiha" (deren Zerstörung). (3) In M eine Ergänzung: "'an" (von).
باب دِيَاتِ الجِرَاح
الجِرَاحُ تتنوَّعُ نَوعيْن؛ أحدهُما، الشِّجاجُ، وهى ما كان في رَأْسٍ أو وَجْهٍ. النَّوعُ الثاني، ما كان في سائرِ البدَنِ، وينْقسِمُ قِسْمَيْنِ؛ أحدُهما، قَطْعُ عُضْوٍ. والثانى، قطعُ لَحْمٍ. والمضْمونُ في الآدَمِىِّ ضَرْبانِ؛ أحدُهما، ما ذكرْنا. والثانى، تَفْوِيتُ مَنْفَعةٍ، كتَفْويتِ السَّمْعِ والبَصَرِ والعَقْلِ.
١٤٨٢ - مسألة؛ قال رَحِمَهُ اللَّه: (وَمَنْ أتْلَفَ مَا في الْإِنْسَانِ مِنْهُ شَىْءٌ وَاحِدٌ، فَفِيهِ الدِّيَةُ، وَمَا فِيه مِنْهُ (١) شَيْئَانِ، فَفِى كُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا نِصْفُ الدِّيَةِ)
وجملةُ ذلك، أنَّ كلَّ عُضوٍ لَمْ يَخْلُقِ اللهُ سُبْحانه وتعالى في الإِنسانِ منه إلَّا وَاحدًا، كاللِّسانِ، والأنْفِ، والذَّكَرِ والصُّلْبِ، ففيه دِيَةٌ كامِلةٌ؛ لأنَّ في (١) إتْلافِهِ إذْهابَ مَنْفعَةِ الجِنْسِ، وإذهابُها كإتْلافِ النَّفْسِ، وما فيه منه شَيْئانِ؛ كاليَدَيْنِ، والرِّجْليْنِ، والعَيْنَيْنِ، والأذُنَيْنِ، والمِنْخَرَيْنِ، والشَّفَتَينِ، والخُصْيَتَيْنِ، والثَّدْييْنِ، والألْيَتَيْنِ، ففيهما الدِّيَةُ كَامِلةً؛ لأنَّ في إتْلافِهِما (٢) إذْهَابَ مَنْفَعةِ الجنْسِ، وفى إحْداهُما نِصْفُ الدِّيَةِ (١)؛ لأنَّ في إتْلافِه إذْهابَ نِصفِ مَنْفعةِ الجنْسِ. وهذه الجملةُ مذهبُ الشَّافعىِّ. ولا نَعْلمُ فيه مُخالِفًا. وقدْ روَى (٣) الزُّهْرىُّ، عن أبي بكرِ بن محمدِ بن عمرِو بن حَزْمٍ، عن أبيه، عن جَدِّهِ، أنَّ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- كَتَبَ له، وكان (١) في كِتَابهِ: "وَفِى الأَنْفِ إِذَا أُوعِبَ جَدْعُهُ الدِّيَةُ، وَفِى اللِّسَانِ الدِّيَةُ، وَفِى الشَّفَتَيْنِ الدِّيَةُ، وَفِى البَيْضَتَيْنِ الدِّيَةُ، وَفِى الذَّكَرِ الدِّيَةُ، وَفِى الصُّلْبِ الدِّيَةُ، وَفِى العَيْنَيْنِ الدِّيَةُ، وَفِى الرِّجْلِ الْوَاحِدَةِ نِصْفُ الدِّيَةِ".
(١) سقط من: م.(٢) في الأصل: "إتلافها".(٣) في م زيادة: "عن".