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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 107Abschnitt

Übersetzung · DE

„Al-Muwatta'“ (2). Und weil die beiden Augen zu den nützlichsten und schönsten Körperteilen gehören, ist für beide das Blutgeld fällig und für eines davon die Hälfte, wie bei den Händen. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob sie groß oder klein, schön oder hässlich, gesund oder krank, schielend oder entzündet sind. Wenn sie einen weißen Fleck aufweisen, der das Sehvermögen nicht beeinträchtigt, mindert sich das Blutgeld nicht. Wenn es jedoch das Sehvermögen beeinträchtigt, mindert sich das Blutgeld in entsprechendem Maße. Für den Verlust des Sehvermögens ist das volle Blutgeld fällig, denn für jedes Organpaar, für dessen Verlust das Blutgeld fällig ist, ist dies auch dann der Fall, wenn dessen Nutzen verloren geht, wie bei den Händen, wenn sie gelähmt werden. Für den Verlust des Sehvermögens eines der beiden Augen ist das halbe Blutgeld fällig, so als ob eine Hand gelähmt würde, wobei für das Auslöschen beider Augen durch den Verlust ihrer Funktion nicht mehr als ein Blutgeld fällig ist, genau wie bei den Händen.

Abschnitt: Wenn er an seinem Kopf eine Verletzung verursacht, durch die das Sehvermögen verloren geht, ist das Blutgeld fällig, denn es ging aufgrund seiner Straftat verloren. Wenn es dadurch nicht verloren ging, er es aber behandelte und das Sehvermögen durch die Behandlung verlorenging, ist das Blutgeld fällig, denn es ging aufgrund seines Handelns verloren. Wenn sie sich über den Verlust des Sehvermögens uneinig sind, wird auf zwei gerechte muslimische Fachleute zurückgegriffen, denn diese haben einen Weg, dies zu erkennen, durch ihre Betrachtung des Auges, das der Ort des Sehvermögens ist, und ihre Kenntnis seines Zustandes, anders als beim Gehör. Wenn keine Fachleute gefunden werden können oder eine solche Feststellung nicht möglich ist, wird dies geprüft, indem man ihn in der Sonne aufstellt und einen Gegenstand in Momenten seiner Unachtsamkeit an sein Auge heranführt. Wenn er dann blinzelt oder vor dem, womit man ihn erschreckt, zurückweicht, dann ist er ein Lügner; andernfalls wird zu seinen Gunsten entschieden. Wenn der Verlust des Sehvermögens feststeht und die Fachleute sagen: „Eine Rückkehr ist nicht zu erwarten“, ist das Blutgeld fällig. Wenn sie sagen: „Eine Rückkehr ist bis zu einer Frist, die sie bestimmen, zu erwarten“, wird diese abgewartet und das Blutgeld nicht ausgehändigt, bis die Frist abgelaufen ist. Kehrt das Sehvermögen zurück, entfällt die Verpflichtung für den Täter. Kehrt es nicht zurück, so steht das Blutgeld fest. Wenn der Verletzte vor der Rückkehr stirbt, steht das Blutgeld fest, egal ob er innerhalb der Frist oder danach stirbt. Wenn der Täter behauptet, dass sein Sehvermögen vor dem Tod zurückgekehrt sei, und sein Erbe dies bestreitet, so ist die Aussage des Erben maßgeblich, da die ursprüngliche Annahme ihn stützt. Wenn ein Dritter kommt und sein Auge innerhalb der Frist aussticht,

Anmerkungen

(2) In: „Bab dhikr al-'uqul“ (Kapitel über die Erwähnung der Blutgelder), aus dem Buch „Al-'Uqul“. Al-Muwatta' 2/849. Ebenso von al-Nasa'i überliefert in: „Bab dhikr hadith 'Amr ibn Hazm fi al-'uqul“ (Kapitel über die Erwähnung des Hadith von 'Amr ibn Hazm bezüglich der Blutgelder), aus dem Buch „Al-Qasama“. Al-Mujtaba 8/53, 54. Und von Imam Ahmad im „Musnad“ 2/217, 224. (3) Weggefallen in B, M.

Arabisch (Quelle)

"مُوطَّإِه" (٢). ولأنَّ العَيْنيْنِ مِنْ أعْظمِ الجوارح نَفْعًا وجَمالًا؛ فكانتْ فيهما الدِّيَةُ، وفى إحداهُما نِصْفُها كاليَديْنِ. إذا ثبت هذا، فلا فَرْقَ بينَ أنْ يكونا كَبِيرتَيْن أو صَغِيرتَيْن، أو مَليحَتَيْنِ أوْ قَبيحَتَيْنِ، أو صَحِيحَتَينِ أو مَريضَتَينِ، أو حَوْلَاوَيْنِ أو رَمِضَتَيْنِ. فَإنْ كان فيهما بَياضٌ لَا يَنْقُصُ الْبَصَرَ، لَمْ تَنْقُصِ الدِّيَةُ، وإنْ نَقَصَ الْبصرَ نَقَصَ (٣) من الدِّيةِ بقَدْرِهِ. وفى ذَهَابِ الْبصرِ الدِّيَةُ؛ لأنَّ كلَّ عُضْوَيْنِ وجَبَتِ الدِّيَةُ بذَهابِهما، وجَبَتْ بإذْهابِ نَفْعِهما، كالْيَدَيْنِ إذا أشْلَّهما. وفى ذهاب بَصرِ أَحَدِهما نصْفُ الدِّيَةِ، كما لو أشَلَّ يَدًا واحدةً، وليس في إذهابِهما بنفْعِها أكثَرُ مِن دِيَةٍ، كاليَديْنِ.

فصل: وإنْ جَنى على رأْسِه جنايةً ذهَبَ بها بصرهُ، فَعَليْهِ ديَتُه؛ لأنَّه ذهب بسبَبِ جِنَايتِهِ، وإنْ لمْ يذهَبْ بها، فدَاواها، فذهَبَ بالمُداواةِ، فعليهِ دِيَتُه؛ لأنَّه ذهَبَ بسببِ فِعْلِه. وإن اخْتَلفوا في ذَهَابِ البصَرِ، رُجِعَ إلى اثْنَيْنِ عَدْليْنِ مسلمَينِ من أهْلِ الخِبْرةِ؛ لأنَّ لَهما طَريقًا إلى مَعْرفةِ ذلك، لمُشاهَدَتِهما العيْنَ التي هي مَحَلُّ البصرِ، وَمَعْرفةً بحَالِها، بخلافِ السَّمْعِ، وإنْ لَمْ يُوجدْ أهْلُ الخِبْرةِ، أوْ تَعَذَّرَ مَعْرفةُ ذلك، اعْتُبِرَ بأنْ يُوقَفَ في عَيْنِ الشَّمْسِ، ويُقَرَّبَ الشىءُ مِن عَينِه في أوقاتِ غَفْلتِه؛ فإنْ طَرَفَ عَيْنُه، وخافَ مِن الذي يُخَوَّفُ به، فهو كاذِبٌ، وإلَّا حُكِم له. وإذا عُلِمَ ذَهابُ بصرِه، وقال أهلُ الخِبْرةِ: لَا يُرْجَى عَوْدُه. وَجَبتِ الدِّيَةُ. وإنْ قالوا: يُرْجَى عَودُه إلى مُدَّةٍ عَيَّنُوها، انْتُظِرَ إليها، وَلم يُعْطَ الدِّيَةَ حتى تَنْقَضِىَ المُدَّةُ، فإنْ عَادَ البصرُ، سَقَطتْ عن الجانى، وإنْ لمْ يَعُد، اسْتقرَّت الدِّيَةُ. وإنْ مَاتَ المَجْنِىُّ عليه قَبْلَ العَوْدِ، استقرَّتِ الدِّيَةُ، سَواءٌ مات في المُدَّةِ أو بَعْدَها. فإنِ ادَّعَى الجانى عَوْدَ بَصَرِه قَبْلَ مَوْتِهِ وأنْكَر وارثُهُ، فالقولُ قَولُ الْوارِثِ؛ لأنَّ الأصْلَ معه. وإنْ جَاءَ أجْنَبِىٌ، فَقَلعَ عَينَهُ في المُدَّةِ،

Anmerkungen

(٢) في: باب ذكر العقول، من كتاب العقول. الموطأ ٢/ ٨٤٩.كما أخرجه النسائي، في: باب ذكر حديث عمرو بن حزم في العقول، من كتاب القسامة. المجتبى ٨/ ٥٣، ٥٤. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٢١٧، ٢٢٤.(٣) سقط من: ب، م.

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