Dies geht auf Ali zurück – möge Allah mit ihm zufrieden sein. Ibn al-Mundhir sagte: „Das Beste, was darüber gesagt wurde, ist das, was Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – äußerte: Er befahl, dass sein Auge verbunden werde, und gab einem Mann ein Ei. Er ging damit fort, während er [dabei] blickte, bis seine Sicht endete; dann befahl er, dort eine Markierung zu setzen. Dann befahl er, dass sein [anderes Auge verbunden werde], die gesunde Seite geöffnet werde, und gab einem Mann ein Ei. Er ging damit fort, während er blickte, bis seine Sicht endete, dann markierte er dort. Daraufhin wurde er an einen anderen Ort gebracht und dasselbe wurde getan. Sie fanden sie [die Entfernungen] gleich, daher gab er ihm in Höhe dessen, was ihm an Sehkraft fehlte, aus dem Vermögen des anderen einen Ausgleich.“
Der Qadi sagte: „Wenn die Experten für Medizin behaupten, dass sein Sehvermögen abnimmt, wenn die Entfernung zunimmt, und zunimmt, wenn sie abnimmt, und dies rechnerisch möglich ist, so wird danach gehandelt. Die Erklärung dafür ist, dass sie sagen: Wenn ein Mann auf einhundert Ellen blickt und dann auf zweihundert Ellen blicken möchte, benötigt er für die zweiten einhundert Ellen das Doppelte des Sehvermögens, das er für die ersten einhundert Ellen benötigt. Wenn er demnach mit dem gesunden Auge auf zweihundert [Ellen] blickt und mit dem kranken Auge auf einhundert [Ellen], so wissen wir, dass ihm zwei Drittel der Sehkraft seines Auges fehlen, und es stehen ihm zwei Drittel des Blutgeldes dafür zu. Dies lässt sich jedoch in der Regel kaum exakt bestimmen, [und alles, was nicht exakt bestimmt werden kann, zieht eine richterliche Schätzung (Hukuma) nach sich].“
Wenn er ihn an seinen Augen verletzt und diese hervorstehen, schielen oder tränend werden, so ist dafür eine richterliche Schätzung fällig, so als ob er seine Hand schlüge und diese verbogen würde. Die Straftat gegen einen Minderjährigen oder einen Geistesgestörten ist wie die Straftat gegen einen Erwachsenen und geistig Zurechnungsfähigen. Sie unterscheiden sich lediglich darin, dass der Erwachsene selbst sein eigener Prozessgegner ist, während der Prozessgegner für den Minderjährigen und den Geistesgestörten dessen Vormund (Wali) ist. Wenn nun der Eid gegen diese beiden gerichtet wird, leisten sie keinen Eid, und der Vormund leistet keinen Eid an ihrer Stelle. Wenn jedoch der Minderjährige das Erwachsenenalter erreicht oder der Geistesgestörte wieder bei Sinnen ist, leisten sie dann den Eid.
(10) In M: „fa-'usibati al-ukhra“ (das andere [Auge] wurde verbunden). (11) In M: „yubsiru“ (er sieht). (12) Im Original: „yaf'alu“ (er tut). (13) In M: „fawajaduhu“ (sie fanden es). (14) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel „Was über die Abnahme der Sehkraft überliefert wurde“ aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat). As-Sunan al-Kubra 8/87. (15) In B und M: „yubsiru“ (er sieht). (16) Weggefallen in B. (17) In M: „idha hawwalata“ (wenn sie schielend wurden). (18) In M: „a'mashata“ (sie tränend wurden). (19) In B: „al-hukuma“.