Wenn der Minderjährige das Erwachsenenalter erreicht oder der Geistesgestörte wieder bei Sinnen ist, leisten sie dann den Eid. Die Lehrmeinung von al-Schafi'i in diesem gesamten Abschnitt ist dieselbe wie unsere Lehrmeinung.
Abschnitt: Für das Auge eines Einäugigen ist ein volles Blutgeld (Diya) zu entrichten. Dies vertraten al-Zuhri, Malik, al-Laith, Qatada und Ishaq. Masruq, Abdullah ibn Mughaffal, al-Nakha'i, al-Thawri, Abu Hanifa und al-Schafi'i sagten: Es ist die Hälfte des Blutgeldes zu zahlen, basierend auf dem Ausspruch des Gesandten – Friede sei auf ihm: „Für ein Auge sind fünfzig Kamele [zu leisten]“. Und der Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede sei auf ihm: „Für beide Augen ist das [volle] Blutgeld [zu entrichten]“ (20), impliziert, dass für beide zusammen nicht mehr als das gefordert werden darf, egal ob einer sie beide aussticht, oder zwei Personen zur gleichen Zeit oder zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten. Derjenige, der das zweite [Auge] aussticht, ist wie derjenige, der das Auge eines Einäugigen aussticht. Wäre also ein Blutgeld für ihn fällig, so müsste für beide eineinhalb Blutgelder fällig werden. Zudem gilt: Was mit einem halben Blutgeld entschädigt wird, während sein Gegenstück verbleibt, wird auch mit diesem [halben Blutgeld] entschädigt, wenn es [das Gegenstück] wegfällt, wie beim Ohr. Dies lässt sich aus den Worten von al-Khiraqi ableiten, da er sagte: „Für das einzelne Auge ist die Hälfte des Blutgeldes [zu zahlen]“, ohne eine Differenzierung vorzunehmen. Unser Beweis [für die Gegenposition] ist, dass Umar, Uthman, Ali und Ibn Umar im Falle des Auges eines Einäugigen auf das volle Blutgeld entschieden haben (23). Wir kennen niemanden unter den Gefährten (Sahaba), der ihnen widersprochen hätte, daher stellt dies einen Konsens (Ijma') dar. Zudem beinhaltet das Ausstechen des Auges eines Einäugigen den Verlust des gesamten Sehvermögens, weshalb ein volles Blutgeld fällig ist, genauso als ob er es bei beiden Augen verloren hätte. Der Beweis dafür ist, dass er [der Einäugige] durch dieses Auge das erreicht, was man durch beide Augen erreicht; denn er sieht ferne Dinge, nimmt feine Gegenstände wahr, verrichtet die Arbeiten der Sehenden, es ist ihm gestattet, Richter und Zeuge zu sein, und es genügt bei der Sühneleistung (Kaffara) sowie beim Opfertier, sofern das einäugige Tier nicht einen vertieften Augapfel hat. Deshalb ist für sein Sehvermögen ein volles Blutgeld fällig, [wie bei jemandem mit zwei Augen] (25). Wenn man einwendet: „Wenn dies zuträfe, wäre beim Verlust der Sehkraft eines der beiden Augen nicht die Hälfte des Blutgeldes fällig, da er [insgesamt] nicht an Sehkraft eingebüßt hätte“, so antworten wir: Aus der Verpflichtung für einen Teil des Blutgeldes für beide Augen ergibt sich nicht eine Minderung des Blutgeldes für das zweite [Auge].
(20) Dessen Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 5 dargelegt. (21) Weggefallen in B. (22) Das „wa“ (und) ist in M weggefallen. (23) Siehe: Das, was al-Razi in „Baab 'Ayn al-A'war“ aus dem Buch „al-'Uqul“ überliefert hat. Al-Musannaf 9/330, 331. Ebenso Ibn Abi Schaiba im „Baab al-A'war tufqa'u 'ainuhu“ aus dem Buch „al-Diyat“. Al-Musannaf 9/196, 197. Und al-Baihaqi im „Baab al-Sahih yusibu 'ain al-a'war...“ aus dem Buch „al-Diyat“. Al-Sunan al-Kubra 8/94. (24) In M: „wa lam“ (und nicht). (25) In M: „kadha fi al-'ainain“ (so bei beiden Augen).